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Der Wahlausschuss gibt gemäß § 1 Abs. 3 KonWO bekannt:

1. Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und endet mit Ablauf des Wahltages. Die Wahlunterlagen werden zwischen dem 12. Oktober 2022 und dem 15. Oktober 2022 versendet.

2. Der Vorstand des Errichtungsausschusses der Pflegekammer hat als Wahltag den 31. Oktober 2022 festgelegt (§ 1 Abs. 1 KonWO).

3. Das Gesamtwählerverzeichnisses wird gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 KonWO mit Ablauf des 22. August 2022 geschlossen.

4. Es kann auf elektronischem Wege (elektronische Wahl/Onlinewahl) oder auf schriftlichem Wege (Briefwahl) gewählt werden. Die Stimmabgabe ist nur einmal, entweder per Briefwahl oder in elektronischer Form zulässig. Die elektronische Wahl ist gem. § 16 Abs. 2 bis 12 KonWO durchzuführen.

5. Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die jeweils in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 KonWO unterteilt sind:
– Tätigkeitsfeld I „Interdisziplinäre Pflege“ und
– Tätigkeitsfeld II „Altenpflege“.

6. Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden (§ 10 Abs. 1 KonWO).

7. Bewerbende müssen gem. § 10 Abs. 1 KonWO auf dem Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres/der/des
– Mitgliedsnummer,
– Familiennamens,
– Vornamens,
– Dienstortes oder ihrer privaten Anschrift,
– Angabe, ob es sich um eine weibliche, männliche oder diverse Person handelt,
– Berufsbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen und
– Tätigkeitsbereiches gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 KonWO genannt sein.
Die berufliche Anschrift ist durch die private Anschrift zu ersetzen, sofern kein Dienstort im Meldebogen gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 der Meldeordnung des Errichtungsausschusses angegeben ist (§ 10 Abs. 1 KonWO).

8. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung enthalten, die bis zu fünf Wörter mit einer Länge bis zu 50 Zeichen umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes, deren Kurzbezeichnung, ausschließlich eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstabenenthalten (§ 10 Abs. 2 KonWO).

9. Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnisvertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Grundlage der Berechnung und Zuordnung der Geschlechterverteilung bildet das Gesamtwählerverzeichnis am Tag der Schließung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2. Die Sätze 1 und 2gelten für diverse Personen entsprechend (§ 10 Abs. 5 KonWO). Das Gesamtwählerverzeichnis mit Angabe der Geschlechterverteilung wird am 26. August 2022 bekanntgegeben.

10. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 in dem Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein, die sich bis zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Pflegekammer registriert haben oder durch den Wahlausschuss nach der Einspruchsfrist noch in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Wahlberechtigte Personen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 10 Abs. 6 KonWO).
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die vom Wahlausschuss bekannt gemachten Formblätter statthaft. Die Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Ver-fahren vorliegt (§ 10 Abs. 4 KonWO). Die Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen können frühestens ab dem 01. Juli 2022 auf der Homepage des Errichtungsausschusses Pflegekammer NRW abgerufen werden; für die Einreichung gilt Ziff. 14 der Wahlbekanntmachung.

11. Die Wahlordnung und Bekanntmachungen sowie die Formblätter zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten des Wahlausschusses können über die Homepage des Errichtungsausschusses Pflegekammer NRW unter „Amtliche Bekanntmachungen“ abgerufen werden.

12. Die weiteren Vorgaben der KonWO zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge gem. § 10 der KonWO sind anzuwenden.

13. Die Wahlleitung fordert mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse gemäß § 8 Absatz 4 ab dem 26. August 2022 durch Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen gem. § 9 KonWO können auf der Homepage des Errichtungsausschusses Pflegekammer NRW abgerufen werden.

14. Wahlvorschläge sind nach Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 9 KonWO mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse durch die Wahlleitung vom 26. August 2022 bis 16. September 2022 beim Wahlausschuss einzureichen.


Hinweis: nur registrierte Mitglieder können an der Wahl der Kammerversammlung teilnehmen.
Die Registrierung ist online oder auf dem Postweg möglich. Sie können die beglaubigte Berufsurkunde innerhalb von 12 Monaten nachreichen.

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