Direkt zum Inhalt
Weiße Kommentarblasen mit ausgeschnittenen Fragezeichen drauf auf blauem Hintergrund

Mitgliedschaft

Pflichtmitglied in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sind alle nordrhein-westfälischen
• Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
• Altenpflegerinnen und -pfleger,
• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger,
• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger,
• Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie
• Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.
Dieses gilt für die Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also in NRW wohnen. Wer weder in NRW wohnt noch in NRW seinen Beruf ausübt, ist kein Pflichtmitglied der Pflegekammer.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen wünscht sich für die Pflege eine Mitsprache auf Augenhöhe. Daher ist die Pflegekammer – wie die anderen Heilberufskammern – in das Heilberufsgesetz integriert worden. So ist es möglich, dass alle Heilberufskammern (Ärztekammern, Apothekerkammern, Psychotherapeutenkammer, Zahnärztekammern und die Tierärztekammern) zusammen und auf Augenhöhe ihren Einfluss beim Gesetzgeber geltend machen können.

Der Landtag überträgt der Pflegekammer Aufgaben, die wesentlich sind, um die pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Daneben ist die Pflegekammer und damit die professionelle Pflege in vielen Gremien (zum Beispiel im Landesausschuss Krankenhausplanung oder in der Landesgesundheitskonferenz) mit Sitz und Stimme vertreten.

Das ist nur möglich, wenn in diesem „Organ der Selbstverwaltung“ wirklich alle Pflegefachpersonen organisiert sind und deren Interessen gebündelt werden (auch dies ist z. B. bei den Ärztekammern genauso). Nur wenn alle beteiligt sind, ist demokratische Meinungsbildung innerhalb einer Berufs­gruppe, z. B. durch Wahlen und Umfragen möglich.

Vor diesem Hintergrund hat der Landesgesetzgeber die Mitgliedschaft verpflichtend ausgestaltet.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Sie sind Mitglied, sobald Sie als Pflegefachperson in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (in NRW ihren Wohnsitz haben).
Das heißt, auch wenn Sie über eine Zeitarbeitsfirma angestellt sind, sind Sie Mitglied, sobald Sie in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden bzw. Ihren Beruf hier ausüben oder in NRW ihren Wohnsitz haben die Tätigkeit woanders ausgeführt wird.
Ist beispielsweise in Ihrem Zeitarbeitsvertrag der Einsatzort in Nordrhein-Westfalen vereinbart oder können Sie in NRW eingesetzt werden, ist von einer Mitgliedschaft auszugehen.
Das gilt auch , wenn Sie nur zu sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehen, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Entscheidend ist die Anwendung des pflegerischen Wissens, die sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04.03.2022 (4 K 854/21.MZ) auch schon bei einer geringen Anzahl von Leistungsempfängern bejahen lässt.
Sollten Sie der Auffassung sein, die Kriterien einer Mitgliedschaft nicht zu erfüllen, nutzen Sie gerne das auf der Webseite bereitgestellte Formular „Antrag Prüfung Mitgliedschaft“ und senden dieses mit den entsprechenden Nachweisen (Kopien) an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Das Formular finden Sie auf der Webseite der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen unter Downloads ↗. Wir prüfen dann Ihren Einzelfall.

(Letzte Aktualisierung am 26.01.2024)

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund einer möglichst starken Vertretung des Berufsstandes die Mitgliedschaft in den Heilberufskammern für alle Kammerangehörigen verpflichtend ausgestaltet. Dies gilt für alle Heilberufskammern, zum Beispiel auch für die Ärztekammern oder Psychotherapeuten­kammer. Wenn also keine Ausnahmetatbestände (zum Beispiel, weil Sie bei der Rechtsaufsicht der Kammer arbeiten) auf Sie zutreffen, ist die Mitgliedschaft verpflichtend und ein Austritt nicht möglich.

Mitglied der Pflegekammer sind alle Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also in NRW wohnen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Berufsausübung und somit zum Beispiel auch für Rentnerinnen und Rentner. Die Beitragspflicht ist jedoch getrennt von der Pflichtmitgliedschaft zu sehen. Nicht alle Mitglieder werden auch Beiträge zahlen müssen. Die Beitragssatzung wird von der Kammer­versammlung, also den von Ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertretern, verabschiedet. In dieser wird auch festgelegt werden, wer keinen oder einen verringerten Beitrag zahlen muss. Dieser Entscheidung der gewählten Vertreter*innen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.

Die Pflichtmitgliedschaft erlischt, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verlieren oder abgeben. Dafür ist die ausstellende Behörde zuständig.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Die Mitgliedschaft und auch die Meldepflicht sind vom Gesetzgeber verpflichtend ausgestaltet worden. Und zwar für alle Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist unabhängig von der aktuell tatsächlichen Berufsausübung.

Wenn Pflichtmitglieder den Pflegeberuf jedoch nicht mehr ausüben können, entfallen die Voraus­setzungen für die Aufrechterhaltung der Berufszulassungserlaubnis. Soweit diese Personen die Berufszulassung der zuständigen Behörde zurückgeben oder diese widerrufen wird, sind sie kein Pflichtmitglied mehr und müssen sich mithin auch nicht anmelden.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Jede Mitgliedschaft in einer Kammer ist getrennt zu betrachten. Insofern kann es unter bestimmten Umständen zu einer Pflichtmitgliedschaft in mehreren Kammern kommen.

Ob eine Mitgliedschaft auch eine Beitragspflicht begründet, ist eine andere Frage. Die Beitragspflichten werden gesondert per Satzung durch die jeweiligen Kammern geregelt. Wir stehen hierzu im engen Austausch mit den anderen Heilberufskammern in Nordrhein-Westfalen, um für die Mitglieder gute Lösungen zu entwickeln.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

.

Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Hauptsatzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmten Personen den freiwilligen Beitritt zu eröffnen. Grundvoraussetzung ist, dass Sie kein Pflichtmitglied sind.

Wenn Sie Interesse an der freiwilligen Mitgliedschaft haben, lassen Sie uns bitte den ausgefüllten Meldebogen zur freiwilligen Mitgliedschaft (mit Unterschrift) zukommen. Der Meldebogen zur freiwilligen Mitgliedschaft befindet sich auf www.pflegekammer-nrw.de/downloads/ und ist durch seine orangene Farbgebung eindeutig zu identifizieren.

(Letzte Aktualisierung am 14.02.2025)

Sollten Sie der Auffassung sein, kein Pflichtmitglied in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zu sein, weil Sie nicht unter den Personenkreis der Kammerangehörigen fallen, so können Sie jederzeit einen Antrag auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft bei der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen stellen. Bitte nutzen Sie hierzu das auf der Webseite bereitgestellte Formular „Antrag Prüfung Mitgliedschaft“ und lassen Sie dieses mit entsprechenden Nachweisen (Kopien) der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zukommen. Das Formular finden Sie unter Downloads ↗.

Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie auf dem Postweg.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) befähigt die generalistische Ausbildung die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung. Im letzten Drittel der Ausbildung findet ein zuvor im Arbeitsvertrag vereinbarter Vertiefungseinsatz statt. Dieser gibt den gewählten Schwerpunkt der oder des Auszubildenden wieder. In diesen Bereichen kann der Vertiefungseinsatz stattfinden:
• stationäre Akutpflege
• stationäre Langzeitpflege
• ambulante Akut-/Langzeitpflege
• ambulante Akut-/Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
• pädiatrische Versorgung oder
• psychiatrische Versorgung.

Unabhängig des gewählten Vertiefungseinsatzes schließen die Auszubildenden mit dem Titel „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ ab. Dieser Abschluss ermöglicht die Arbeit in allen Versorgungsbereichen und die EU-weite Anerkennung. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit in der EU muss nicht im Einzelfall geprüft werden, ob die die deutsche Ausbildung in dem entsprechenden EU-Land anerkannt ist.

Auszubildende, die sich für einen Vertiefungseinsatz im Bereich Pflege von alten Menschen oder der Pflege von Kindern und Jugendlichen entschieden haben, haben die Wahl zwischen der Weiterführung der generalistischen Ausbildung oder der Neuausrichtung auf die gewählte Altersstufe. Ist ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann der Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ erlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kann der Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ erlangt werden. Damit geht eine Neuausrichtung der Ausbildung in Theorie und Praxis, sowie der Abschlussprüfung auf die entsprechende Altersstufe, einher. Diese Abschlüsse sind nicht EU-weit anerkannt.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Mitgliederportal

Zuerst rufen Sie die Webseite www.pflegekammer-nrw.de auf. Dort finden Sie im Mitgliederbereich den Link zum Portal. Diesen können Sie auch auf direktem Wege aufrufen unter https://community.pflegekammer-nrw.de.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Sollten Sie kein weiteres Gerät zum Herunterladen einer Authenticator-App besitzen, ist es Ihnen nicht möglich die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu nutzen. Möchten Sie Ihre Daten dennoch vervollständigen oder gegebenenfalls ändern (z.B. bei einer Adressänderung) laden Sie den Meldebogen herunter und senden uns diesen postalisch zu.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Sollten Sie schon ein Anschreiben von uns erhalten haben, dann nutzen Sie bitte den direkten Login. Die Zugangsdaten finden Sie in Ihrem Mitgliedererstanschreiben oben auf der ersten Seite.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Es liegen noch keine Zugangsdaten vor, wenn Sie noch nie Post von uns erhalten haben. Dann können Sie sich über folgenden Weg neue Zugangsdaten anlegen. Klicken Sie auf „hier anmelden“ und füllen Sie die vorgegeben Felder aus. Tragen Sie Ihren Vornamen, Nachnamen sowie Ihr Geburtsdatum ein. Als Webuser können Sie einen beliebigen Namen eingeben. Dieser darf allerdings nicht länger als 10 Zeichen sein. Hinterlegen Sie nun Ihre E-Mail-Adresse und vergeben sich ein Kennwort. Das Kennwort muss mindestens acht Zeichen lang sein, einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Nummer und ein Sonderzeichen enthalten. Der Webuser ist bei der erneuten Anmeldung Ihr Benutzername. Bitte heben Sie diese Daten gut auf. Veränderungen Ihrer Stammdaten oder Ihres Arbeitgebers können Sie jederzeit im Portal mit einer Veränderungsmeldung vornehmen.

Geben Sie den Sicherheitscode ein. Wenn dieser nicht lesbar ist, können Sie mit Klicken auf den Pfeilkreis einen neuen Code generieren. Bestätigen Sie die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung und bestätigen Sie Ihre Eingabe und die damit verbundene Anmeldung zum Mitgliederportal mit „Registrieren“. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail von info@pflegekammer-nrw.de mit einem Bestätigungslink. Gehen Sie bitte auf diesen Link und loggen sich mit Ihren Zugangsdaten ein.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Eine Authentifizierungs-App ist eine App, welche Sie z.B. auf Ihrem Smartphone oder einem anderen Gerät installieren. Diese App generiert, nach dem Scan des zur Verfügung gestellten QR-Codes, einmalige Codes (One-Time-Passwords), die sich nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit ändern. Diesen Code benötigen Sie ab sofort zusätzlich zu Ihrem Kennwort, um sich im Mitgliederportal anmelden zu können. Bei jedem erneuten Einloggen in das Mitgliederportal, wird ein neu generiertes One-Time-Password aus ihrer Authentifizierungs-App benötigt.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Eine Nutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung ohne eine entsprechende App ist nicht möglich. Sollte es Ihnen nicht möglich sein eine Authenticator-App zu installieren, können Sie auf unserer Webseite unter Downloads ↗️​den Meldebogen herunterladen und uns postalisch zusenden.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

In den App-Stores stehen verschiedene Authentifizierungs-Apps zur Verfügung. Geben Sie hierfür in der Suchleiste „Authenticator-App“ ein.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Nein, in den App Stores stehen zahlreiche kostenfreie Authenticator-Apps zur Verfügung.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Ja, jedes Mal, wenn Sie sich anmelden, müssen Sie neben Ihrem Benutzernamen und Kennwort ein One-Time-Password (Code) aus der Authentifizierungs-App eingeben. Weitere Erklärungen finden Sie in unserer Anleitung zur Anmeldung mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung. Diese finden Sie bei den Downloads ↗️​.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Sollten Sie Ihre Authentifizierungsapp gelöscht haben, ist eine erneute Aktivierung der Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail an info@pflegekammer-nrw.de unter Angabe folgender Daten:

  • Mitgliedsnummer
  • Geburtsdatum
  • Anschrift

Nach Eingang Ihrer Anfrage senden wir Ihnen einen neuen Aktivierungscode per Post zu. Mit diesem Code können Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung erneut einrichten und sich anschließend wieder im Mitgliederportal anmelden.

(Letzte Aktualisierung am 21.10.2025)

Ihren Aktivierungscode können Sie nach Ihrer Anmeldung eigenständig im Portal über den Button „Aktivierungscode anfordern“ anfordern. Der Aktivierungscode wird Ihnen per Post zugesandt. Sobald sie den Aktivierungscode erhalten haben, können Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung selbstständig aktivieren.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Dies ist kein Problem. Die Authenticator App generiert den Code alle paar Sekunden neu.

(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)

Vergeben Sie sich eigene Zugangsdaten, obwohl Ihre E-Mail-Adresse bereits im System vorhanden ist, erhalten Sie eine Fehlermeldung. Wenden Sie sich in dem Fall bitte an info@pflegekammer-nrw.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Die häufigste Ursache für Probleme bei der Anmeldung sind Zahlendreher bei der Mitgliedsnummer oder Flüchtigkeitsfehler bei der Eingabe der Zugangsdaten. Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedsnummer zehnstellig ist. Insofern Sie alles korrekt eingegeben haben und dennoch eine Fehlermeldung erscheint, können Sie sich mit einer Schilderung der Problematik und im besten Fall mit einem Screenshot der erscheinenden Fehlermeldung an info@pflegekammer-nrw.de wenden, damit schnell eine Klärung stattfinden kann.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Mitglieder können sich nur mit ihrem aktiven Account einloggen. Ein durch ggf. erfolgter Neuregistrierung oder durch doppelter Arbeitgeber*innen-Meldung vorhandener zweiter Zugang wird im Rahmen der Dublettenprüfung gesperrt. Ein doppeltes Vorhandensein von Personen im Mitgliederregister kann beispielsweise die Ursache haben, dass Personen, anstatt sich mit ihren Zugangsdaten im Portal anzumelden, sich nochmals neu registrieren und ein zweites Profil anlegen. Hier sind wir stets in der Optimierung des Dublettenchecks und in der kontinuierlichen Prüfung von Dubletten. Dies hat zur Folge, dass Mitglieder sich nur mit ihrer „korrekten“ Mitgliedsnummer anmelden können, um Doppelungen der Daten zu vermeiden.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Möchten Sie Ihre Zugangsdaten zum Mitgliederportal zurücksetzen, gehen Sie bitte wie folgt vor: Öffnen Sie das Mitgliederportal: https://community.pflegekammer-nrw.de und klicken auf „Kennwort vergessen?“. Geben Sie dann beim Benutzer bitte Ihre Mitgliedsnummer oder Benutzernamen ein. Anschließend erhalten Sie an Ihre hinterlegte Mailadresse einen Link, mit dem Sie sich erneut einloggen können. Diese Funktion ist nur möglich, wenn eine gültige E-Mail-Adresse im System hinterlegt ist. Nach erfolgreicher Anmeldung ist das Kennwort beliebig änderbar. Sollten Sie Probleme beim Zurücksetzen Ihrer Zugangsdaten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: info@pflegekammer-nrw.de.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Möchten Sie Ihre Zugangsdaten zum Mitgliederportal zurücksetzen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Öffnen Sie das Mitgliederportal und klicken Sie auf „Kennwort vergessen“. Geben Sie bei Benutzer Ihre Mitgliedsnummer oder Ihren Benutzernamen ein. Anschließend erhalten Sie an die hinterlegte Mailadresse einen Link, mit dem Sie sich erneut einloggen können. Dieser Link ist nur temporär gültig und kann sich auch in Ihrem Spamordner befinden. Nach erfolgreicher Anmeldung ist das Kennwort beliebig änderbar.
Achtung: Die Funktion „Kennwort vergessen“ ist nur nutzbar, wenn eine gültige E-Mail-Adresse in unserem System vorliegt. Sollte keine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt sein, wenden Sie sich bitte an info@pflegekammer-nrw.de.

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Wir empfehlen die Nutzung des Mitgliederportals über den Laptop oder PC. Es ist möglich, dass in der mobilen Anwendung nicht alle Funktionen unter „Meine Dateien“ sichtbar sind. Beim mobilen Aufrufen des Mitgliederportals kann es je nach Ansicht vorkommen, dass Ihnen die Schaltfläche zum Meldebogen nicht sofort angezeigt wird.
In dem Fall wird der Meldebogen nicht sofort angezeigt, sondern muss erst über das Menü geöffnet werden. Wir arbeiten derzeit an der Verbesserung der mobilen Ansicht.
Klicken Sie auf die im folgenden Bild markierte Schaltfläche, um den Menüpunkt „Meldebogen“ sehen zu können.

Schaltfläche Mitgliederportal

(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)


Um die Funktion „Meine Dateien“ für die Ansicht im Mitgliederportal sehen zu können, muss der Meldebogen mindestens einmal im Mitgliederportal befüllt und gespeichert werden. Nach erneutem Einloggen steht Ihnen der Bereich „Meine Dateien“ zur Verfügung.
(Letzte Aktualisierung am 28.10.2024)


Nach dem Login gelangen Sie ins Mitgliederportal, wo Sie Ihre Angaben vervollständigen können. Unter „Meldebogen“ finden Sie den digitalen Meldebogen zum Ausfüllen. Die Felder mit dem Sternchen sind Pflichtfelder und entsprechen der verabschiedeten Meldeordnung. Ganz oben sehen Sie Ihre Mitgliedsnummer. Bitte geben Sie diese immer an, wenn Sie zu uns Kontakt aufnehmen.
(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)


Im Mitgliederportal werden im neuen Meldebogen zusätzlich bereits absolvierte Qualifikationen, Weiterbildungen oder Studiengänge erfasst. Dies dient dazu, einen Überblick über die Qualifikationen der Mitglieder zu erhalten. Die Abfrage ist sehr umfangreich und kann daher nur digital übersichtlich dargestellt werden. Die im Mitgliederportal aufgeführten Weiterbildungen sind landesrechtlich bzw. staatlich geregelt und/oder von anderen Fachgesellschaften wie der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. erarbeitet und anerkannt. Diese erstrecken sich in der Regel über ein oder zwei Jahre. Nicht erfasst werden Fortbildungen, meist erkennbar als Tages- oder Wochenseminare. Falls eine von Ihnen absolvierte Weiterbildung in der Auflistung fehlen sollte, senden Sie bitte eine E-Mail an info@pflegekammer-nrw.de. Das Referat Bildung prüft die Rückmeldungen und die Auswahlmöglichkeiten werden im Portal anschließend ggf. ergänzt.
(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Eine Upload-Funktion zum Hochladen von Dokumenten ist gegenwärtig im Mitgliederportal nicht verfügbar. Dieses Anliegen wurde bereits den zuständigen Stellen gemeldet und befindet sich in Bearbeitung. Wenn Sie uns zum Beispiel Ihre Urkunden bereits zugesendet haben, werden diese aktuell nicht automatisch im Portal aufgeführt.
(Letzte Aktualisierung am 20.09.2024)

Datenschutz

Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zu den in § 6 HeilBerG genannten Aufgaben der Kammern nötig. Hierzu zählen u.a. der Betrieb und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen, die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen sowie die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes.

Ihre personenbezogenen Daten wurden uns von Ihrem Arbeitgeber, Arbeitgeberin, der Bezirksregierung und / oder der unteren Gesundheitsbehörde auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 117 Abs. 1 HeilBerG übertragen. Alle meldenden Stellen wurden über diese Datenerhebung gem. den gesetzlichen Vorgaben umfassend informiert. Hierin wurde u.a. auch auf eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitenden zur Datenweitergabe an die Pflegekammer NRW hingewiesen. Darüber hinaus sind wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses aller Pflegefachpersonen gemäß § 5 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen auch befugt, im Wege der Amtshilfe bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung die uns fehlenden Informationen einzuholen.

Informationen zu Sammelauskünften und -widerrufen: Sammelauskünfte und -widerrufe sind nicht zulässig. Stellen Sie Ihre Anfrage als betroffene Person gem. Art. 4 DSGVO bitte persönlich an uns.

Rechte der betroffenen Person: Wir informieren Sie in unserer Datenschutzerklärung umfassend darüber, wie Sie Ihre Betroffenenrechte geltend machen können.

Zur sachgerechten Bearbeitung Ihrer Anfrage, benötigen wir folgende Merkmale zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person:

Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), Anschrift des Arbeitgebers (falls vorhanden).

Besuchen Sie unsere Datenschutzerklärung zu allen weiteren Themengebieten im Zusammenhang mit der DSGVO und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Für Arbeitgebende

Gesetzliche Grundlage ist § 117 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes i. V.m. § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 HeilBerG und § 3 Abs. 1 der Meldeordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2023. In Deutschland bzw. in Nordrhein-Westfahlen existiert kein zentrales Register aller Pflegefachpersonen. Daher sind wir per Gesetz ermächtigt, über die Arbeitgebende in NRW unsere Mitglieder zu ermitteln. In einem zweiten Schritt nehmen wir zu unseren Mitgliedern gezielt Kontakt auf, um die Mitgliedschaft zu prüfen.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Es sind alle bei Ihnen tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Pflegefachpersonen, die in Nordrhein-Westfalen arbeiten und/oder wohnen, an die Pflegekammer zu melden. Pflegefachpersonen sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Pflegeberufsgesetz (PflBG), § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) oder § 1 Absatz 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) verfügen, also

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Altenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger

Dies bedeutet, es ist sämtliches dreijährig examiniertes Pflegefachpersonal zu melden – unabhängig vom tatsächlichen Einsatzort.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Gehen Sie bei der Meldung wie folgt vor: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über ihre Meldepflicht als Arbeitgebender und bitten Sie die Mitarbeitenden um Unterstützung. Dafür steht Ihnen das Informationsschreiben zur Verfügung. Falls Ihnen die Berufserlaubnis nicht von allen Mitarbeitenden bekannt ist, bitten Sie die Betroffenen Ihnen mitzuteilen, ob eine Berufserlaubnis vorliegt als:

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Altenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Folgende Daten sind an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen elektronisch zu übermitteln:

  • Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Berufliche und private Anschriften, Telefonnummer (falls vorhanden), E-Mail-Adresse (falls vorhanden)
  • Berufsbezeichnung nach § 1 Nummer 3 HeilBerG

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Die Gewährleistung des Datenschutzes ist uns ein hohes Anliegen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen zur Übermittlung der Daten auf unserer Homepage unter www.pflegekammer-nrw.de/arbeitgebende ein digitales, verschlüsseltes Internetportal zur Verfügung. In diesem Portal können Sie sich mit der von uns vergebenen Organisations-Nr. und Ihrem von uns zugeteilten Kennwort anmelden.
Hier können Sie die Daten Ihrer Mitarbeiter*innen in einer CSV-Datei-Vorlage hochladen. Sollten Ihnen mehrere Zugangsdaten vorliegen, können Sie sich mit den Zugangsdaten der Hauptbetriebsstätte einloggen und den Datenimport für mehrere Betriebsstätten durchführen.
Eine detaillierte Anleitung zum Datenimport finden Sie auf unserer Homepage unter www.pflegekammer-nrw.de/arbeitgebende.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die zur Übermittlung der Daten erstellte CSV-Vorlage sowie den vorgesehenen Übermittlungsweg zur verschlüsselten Datenübergabe.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten hat für die Pflegekammer NRW oberste Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Informieren Sie bitte entsprechend der DGSVO die Beschäftigten über die Übermittlung ihrer Daten an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Für die Übermittlung der notwendigen Daten steht Ihnen ein Monat nach unserer Aufforderung zur Übermittlung der Daten der beschäftigten Pflegefachpersonen gemäß § 117 Absatz 1 HeilBerG zur Verfügung.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Bei Unklarheiten nehmen Sie bitte, vorzugsweise per E-Mail – arbeitgeber@pflegekammer-nrw.de – Kontakt zur Pflegekammer NRW auf.

Im zweiten Schritt erhalten Sie einen Aufforderungsbescheid (§117 Abs. 1 Satz 4 HeilBerG).

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Weiterbildung

Staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Bundesland oder bei der DKG erworben wurden, dürfen in Nordrhein-Westfalen weitergeführt werden. Hier ist keine Anerkennung der Pflegekammer notwendig. Gemeint sind Weiterbildungen, die als geschützt bezeichnet werden, also staatlich oder durch eine Pflegekammer geregelt werden.
Bei nicht landesrechtlich anerkannten Qualifizierungen wird es ein Anerkennungsverfahren durch die Pflegekammer geben. Dieses wird aktuell erarbeitet.
Pflegende, die ihre dreijährige Ausbildung absolviert haben, möchten sichergehen, dass sie sich für eine hochwertige, staatlich geregelte Weiterbildung entschieden haben, welche Bildungskarrieren erleichtert und eine Kompetenzerweiterung ermöglicht. An dieser Stelle hat die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen eine Prüffunktion.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um eine Weiterbildungsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Pflegekammer NRW tragen zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Bestandene Abschlussprüfung(en)
– Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem 3-jährig reglementierten Pflegeberuf.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um zur Abschlussprüfung einer Weiterbildung zugelassen zu werden, muss die/der Teilnehmende folgende Voraussetzungen erfüllen:
– (regelmäßige) Teilnahme an der Weiterbildung
– Die Fehlzeiten dürfen einen Umfang von 10 % der praktischen und 10 % der theoretischen Weiterbildungszeit nicht überschreiten
– Anleitungszeit von 10 % in den praktischen Einsätzen
– Praxisbegleitung
– Alle Modulabschlussprüfungen wurden bestanden
Die Voraussetzungen werden von der Weiterbildungsstätte erfasst und an die Pflegekammer NRW gemeldet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Deutlich werden muss der Mehrwert der Weiterbildungen, die sie gegenüber Pflegeausbildungen gemäß deren Ausbildungszielen (§ 5 PflBG) besitzen. Ihr Fokus ist auf die berufliche Weiterentwicklung gerichtet. Der Ausgangspunkt der Weiterbildungen ist insbesondere die Fähigkeit der Pflegenden, Pflege von Menschen selbständig, umfassend und prozessorientiert zu gestalten. Daneben sind weitere Fertigkeiten zu beachten, die durch den Ausbildungsabschluss als erreicht vorausgesetzt werden. Dieses Ausbildungswissen soll in der Weiterbildungsmaßnahme zunächst im eigenen Können reflektiert und eventuell aktualisiert werden. Danach werden Themen der Weiterbildung erweitert, vertieft und führen zu einem auf die Ausbildung aufbauenden generalisierten Pflegewissen und -können. Aus der vorgenannten Argumentation kann es keine weiteren formalen Vorgaben zur Teilnahme an einer Weiterbildung geben als den erfolgreichen Abschluss eines dreijährig reglementierten Pflegeberufes.
Der Deutsche Bildungsrat für Pflegeberufe legt in seiner Musterweiterbildungsordnung dar, dass eine bestimmte Zeit der Berufsausübung als persönliche Voraussetzung zur Teilnahme an einer Weiterbildung keine zeitgemäße Forderung darstellt. V. a. im Anschluss an eine generalistische Grundausbildung, muss die Pflegefachperson die Möglichkeit erhalten zeitnah und kompetent im gewünschten beruflichen Tätigkeitsfeld sicher zu arbeiten.
Die Beratung von zukünftigen Weiterbildungsteilnehmenden ist eine Aufgabe der Weiterbildungsstätten. Die Teilnehmenden sollten durch in der praktischen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Fachweiterbildung geeignet sein.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Mit der inzwischen staatlich anerkannten Ausbildung zur/zum Operationstechnischen Angestellten (OTA) hat sich ein konkurrierendes Berufsbild entwickelt. Bisher fehlt eine klare Abgrenzung von Aufgaben, die nur durch eine fachweitergebildete Pflegefachperson ausgeführt werden dürfen, gegenüber einer/einem grundständig ausgebildeten OTA. Diese zu identifizieren ist ein Ziel der AG „vorbehaltene Tätigkeiten“ der Pflegekammer NRW. Hier sind die Weiterbildungsstätten und die Pflegekammer im Austausch, um ebensolche Tätigkeiten zu identifizieren.
Deswegen wurden in die aktuelle Weiterbildungsordnung die Rahmenvorgaben der Fachweiterbildung für die Pflege im Operationsdienst aus der Weiterbildungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, übernommen.
Ob eine Neuregelung dieser Fachweiterbildung notwendig ist, wird in dieser Wahlperiode entschieden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

In der aktuellen WBO wird die Weiterbildung weiterhin mit in der Weiterbildung in der Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie geregelt. Der Anteil von grundständig ausgebildeten Anästhesietechnischen Assistent*innen wird in Zukunft zunehmen, aber im Moment kann allein durch diese Berufsgruppe der Versorgungsauftrag nicht gewährleistet werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um eine zukunftsorientierte und qualitätssichernde Weiterbildung für die Praxisanleitung zu schaffen, hat der Bildungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen beschlossen, auch für diese Weiterbildung eine Rahmenvorgabe zu erarbeiten.
Das zuständige Ministerium (MAGS) ist ermächtigt, Regelungen über die Inhalte der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung zu erlassen.
Da, wie oben ausgeführt, keine Ermächtigung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für diese Weiterbildung vorliegt, wurde der Entwurf der Rahmenvorgabe in der Kammerversammlung am 24.10.2023 als „Empfehlende Richtlinie“ beschlossen.
Die Kammerversammlung möchte damit die politische Diskussion anregen und den Prozess zur Etablierung einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter in Nordrhein-Westfalen voranbringen.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Weiterbildungsstätten, die aktuell eine Zulassung durch eine der fünf Bezirksregierungen besitzen, haben diese auch weiterhin bis zum 31.12.2026. Danach erfolgt eine Rezertifizierung durch die Pflegekammer NRW.
Vor dem 01.01.2025 (01.01.2024 – 31.12.2024) können die Weiterbildungsstätten nach Ihren bisher genutzten Curricula/Ausbildungsplänen die Fachweiterbildung beginnen. Danach muss ein Modulhandbuch auf Grundlage der jeweiligen Rahmenvorgabe erstellt werden und durch die Pflegekammer genehmigt werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Diese Prozesse werden aktuell in der Geschäftsstelle der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen erarbeitet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Träger*innen der Weiterbildung verpflichten sich zu einer Umsetzung von mindestens zehn Prozent Praxisanleitung im Umfang der praktischen Weiterbildung. (bei bspw. 1900 Stunden, entspricht das 190 Stunden angeleiteter Zeit). Dabei gibt es keine Vorgaben, dass es zehn Prozent eines jeden praktischen Einsatzes sein müssen.
Zentrales Anliegen der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist bei diesen Vorgaben, dass Weiterbildungsteilnehmende bei der Erweiterung von Kompetenzen als Kennzeichen beruflichen Handelns von Pflegespezialistinnen und Pflegespezialisten in ihren praktischen „Probeläufen“ unterstützt und bis zur (nahezu) vollständigen Ausprägung ihrer beruflichen Handlungskompetenz gefördert werden. Der Arbeitsort soll zu-nehmend als Lernort fungieren.
Bereits zugelassene Weiterbildungsstätten behalten die Zulassung bis zum 31.12.2026 und erhalten damit eine Frist von zwei Jahren, um Mitarbeiter*innen zu qualifizieren.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Praxisbegleitung unterstützt die Vernetzung der Weiterbildungsstätte mit den Kooperationspartner*innen der praktischen Einsätze. Hierbei nehmen Lehrende der Weiterbildungsstätte mit den Weiterbildungsteilnehmenden in den Zeiten der praktischen Einsätze Kontakt auf und erhalten die Möglichkeit den Theorie-Praxis-Transfer aktiv zu gestalten.
Bei großer räumlicher Distanz zwischen der Weiterbildungsstätte und dem praktischen Einsatzort ist die Praxisbegleitung auch mittels digitaler Kommunikationsmöglichkeiten umsetzbar.
Wie sich ein angemessener Umfang an Praxisbegleitung definiert, muss sich in der täglichen Arbeit zeigen.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Wenn bereits ein Modul aus den Rahmenvorgaben der Weiterbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen wurde, muss dieses nicht erneut absolviert werden.
Dies betrifft v. a. die beiden Basismodule, die in allen Weiterbildungen gleich sind und ohne weitere Prüfung anerkannt werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Grundlage sind hier die § 6 (5) und § 7 (3) der WBO. Demnach stellt die/der Weiterbildungsteilnehmende einen Antrag bei der Weiterbildungsstätte.
Die Weiterbildungsstätte spricht der Pflegekammer eine entsprechende Empfehlung aus.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Rahmenvorgaben der fünf Weiterbildungen in der WBO wurden von Vertreter*innen bestehender Weiterbildungsstätten in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Bildungsausschusses erarbeitet. Dabei wurden aktuelle Erkenntnisse und Anforderungen eingebracht. Die Module sind in den Kompetenzen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) 6 formuliert. Eine Liste der an der Erarbeitung beteiligten Personen kann in der Geschäftsstelle der Pflegekammer NRW eingesehen werden.
Alle Mitglieder der Kammversammlung haben diese Rahmenvorgaben mit abgestimmt und mit Fachverbänden erarbeitet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Mit dieser Art der Kompetenzformulierung weisen die Absolventen einer Weiterbildung gemäß diesem Niveau des deutschen Qualifikationsrahmens nach, dass sie umfassende fachliche Aufgaben- und Problemstellungen planen, bearbeiten und auswerten und Prozesse in fachwissenschaftlichen Teilbereichen oder einem beruflichen Tätigkeitsfeld eigenverantwortlich steuern können.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Module sind in sich abgeschlossene Lerneinheiten. Mit der Modulabschlussprüfung weist der Weiterbildungsteilnehmende nach, dass er die Kompetenzen dieses Moduls erworben hat. Der horizontalen als auch vertikalen Durchlässigkeit von Bildungsangeboten kann mit dieser Konstruktion Rechnung getragen werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Das in der Weiterbildungsordnung angewandte Modularisierungsprinzip soll die Durchlässigkeit und Flexibilität fördern. Damit erhalten Weiterbildungsteilnehmende verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Bildungsbiografie. Um diesen Gedanken konsequent umzusetzen, muss jedes Modul mit einer eigenen Prüfungsleistung abgeschlossen werden.
Das schließt eine Kombination von Modulabschlussprüfungen nicht aus, es müssen am Ende alle Module mit einer Note abgeschlossen sein.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Weiterbildungsordnung enthält die Vorgabe eines Anteils von mindestens 51 % Lehrveranstaltungen in Präsenz. Im Umkehrschluss erhalten die Weiterbildungsstätten die Möglichkeit 49 % ihrer Lernangebote in geeigneter digitaler Form anzubieten.
Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass der berufliche Alltag einer Pflegefachperson v. a. von der direkten Interaktion zwischen Menschen geprägt ist und dies muss auch in der WBO zum Ausdruck kommen. Weiterbildungen die zu 100 % in digitaler Form angeboten werden, lassen sich nach Auffassung der Kammerversammlung/des Bildungsausschusses nicht vertreten.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Beitrag

Verständlich, dass diese Frage viele umtreibt. Niemand zahlt gern für etwas, das er oder sie nicht selbst gewählt hat. Aber: Die Pflegekammer ist keine private Organisation oder ein Verein. Sie ist eine berufsständische Selbstverwaltung, wie es sie für Ärzt*innen, Apotheker*innen oder Architekt*innen schon längst gibt. Sie ist Teil einer demokratisch legitimierten Struktur, die sicherstellen soll, dass Pflege nicht von anderen gesteuert wird, sondern von Pflegefachpersonen selbst. Die Beitragserhebung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 4 HeilBerG). Die Beitragspflicht gilt für alle Kammermitglieder (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Ziff. 3 HeilBerG). Die Beitragsordnung, die die Kammerversammlung am 11.09.2025 beschlossen hat, sieht Ausnahmen vor.

Ab 2026 wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist notwendig, damit Pflege nicht länger ausschließlich von politischen Haushalten abhängt, sondern eigenverantwortlich ihre beruflichen Interessen vertreten kann. Der Beitrag ermöglicht es der Kammer, ihre Aufgaben wahrzunehmen: die Entwicklung von Standards, die Qualitätssicherung, die politische Interessenvertretung sowie die Stärkung der Berufsidentität.

Beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen, die ihren Beruf nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz ausüben, also ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen.

Kammermitglieder, die in NRW arbeiten oder ihren Wohnsitz in NRW haben sind:

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  • Altenpflegerinnen und -pfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger,
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.

Die Beitragspflicht für das vollständige Kalenderjahr besteht, wenn die Pflegefachperson am 1. Februar des Beitragsjahres, also dem Veranlagungsstichtag, Mitglied der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist und seinen Beruf nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz ausübt.

Welche Mitglieder beitragspflichtig sind, entscheidet die Kammerversammlung. Sie hat dazu eine Beitragsordnung verfasst, die alles Wichtige dazu regelt. Im Vordergrund steht eine faire, demokratisch abgestimmte Herangehensweise. Daher sind Pflegefachpersonen, die derzeit keine Tätigkeit ausüben, in welcher sie pflegerisches Wissen aus der Aus-, Fort-, und Weiterbildung anwenden, von der Beitragszahlung befreit. Rentner*innen oder Mitglieder, die keinen Arbeitgeber haben und somit nicht mehr berufstätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit. Nicht-Berufsausübende, also bspw. solche, die den Beruf verlassen haben und ihre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung erlangte pflegerische Expertise im Arbeitsalltag nicht mehr anwenden, sind ebenfalls beitragsbefreit.
Auch Auszubildende sind nicht beitragspflichtig – sie sind noch keine Mitglieder der Pflegekammer NRW. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist aber selbstverständlich möglich. Diese ist ebenfalls beitragsfrei.

Ebenso können Pflegefachpersonen, die bereits Mitglied in anderen berufsständischen Kammern sind, auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden.

Sollte der Mitgliedsbeitrag aufgrund bestimmter Lebenslagen nicht finanzierbar sein, kann ein Härtefallantrag gestellt werden. Hier muss anhand bestimmter Nachweise deutlich werden, dass die Höhe des Mitgliedsbeitrags eine besondere Härte darstellt.

Beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen, die ihren Beruf nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz ausüben, also ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. Die Berufsbezeichnungen „Krankenschwester/ Krankenpfleger“ sowie „Kinderkrankenschwestern/ Kinderkrankenpfleger“ wurden im Jahr 2004 durch die Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ ersetzt. Personen mit der Berufsbezeichnung „Krankenschwester/ Krankenpfleger“ bzw. „Kinderkrankenschwestern/ Kinderkrankenpfleger“ besitzen kraft Gesetzes die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ zu führen. Auf die tatsächliche Verwendung der neuen Berufsbezeichnungen kommt es nicht an. Mit den Änderungsgesetzen behalten die vorhergehenden Berufsbezeichnungen ihre Gültigkeit und sind von den neuen Gesetzen umfasst.

Kammermitglieder, die am Veranlagungsstichtag (01. Februar eines Beitragsjahres) zugleich beitragspflichtige und berufstätige Pflichtmitglieder in mindestens einer anderen berufsständischen Kammer sind, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in einer anderen berufsständischen Kammer sind nachzuweisen.

Kammermitglieder, die in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben sind nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Es kommt darauf an, ob sie bereits in einer anderen berufsständischen Kammer Pflichtmitglied sind und dort einen Beitrag zahlen. Hierzu ist ein Antrag inklusive Nachweise an die Pflegekammer NRW zu stellen.

Ob ein Mitglied mit abgeschlossenen dreijährigen Pflegeexamen beitragspflichtig ist, hängt davon ab, ob das Mitglied noch berufsausübend ist. Das heißt konkret: Wenn im Arbeitsalltag die in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erlangte, pflegerische Expertise nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz Anwendung findet, liegt eine Berufsausübung und daher eine Beitragspflicht vor.

Somit sind nicht nur Pflegefachpersonen, die noch aktiv am Menschen arbeiten, beitragspflichtig, sondern auch solche, die als Leitung, in der Bildung oder anderweitig in der Gesundheitsbranche oder im Bereich des Pflegeberufs tätig sind. Pflegerische Expertise ist in vielen Tätigkeiten gefragt. Ein Hinweis, ob man pflegerische Expertise anwendet (also den Beruf ausübt) kann man beispielsweise an der Stellenbeschreibung/-ausschreibung erkennen, ob eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im pflegeberuflichen Setting Einstellungskriterium war/ist.
Ob jemand beitragspflichtig ist, lässt sich somit durch eine einfache Frage an sich selbst beantworten: Nutze ich in meinem Arbeitsalltag meine Kenntnisse aus der Aus-, Fort- oder Weiterbildung? Wenn ja – auch nur punktuell – liegt eine Berufsausübung vor und man befindet sich in der Beitragspflicht.
Wenn ein Mitglied mit dreijähriger Pflegeausbildung den Beruf verlassen hat und in einer völlig anderen Branche außer halb des Gesundheitswesens tätig ist, liegt entsprechend keine Berufsausübung vor und die Beitragspflicht entfällt folgerichtig.

Solange Ihr Arbeitsvertrag in einem Bereich weiterhin besteht, in dem Ihre pflegerische Expertise nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz Anwendung findet, gehen wir von einer Berufsausübung aus, die dazu führt, dass eine Beitragspflicht besteht. Das bedeutet: Auch wenn Sie aktuell nicht am Arbeitsort anwesend sein können, besteht die Beitragspflicht fort, solange Ihr Arbeitsverhältnis besteht. Sollte Ihr Arbeitsvertrag zum Stichtag gemäß Beitragssatzung beendet worden sein, endet auch die Beitragspflicht, sofern sie keine weitere oder neue Tätigkeit ausüben, die eine Beitragspflicht auslöst.

Auszubildende zählen grundsätzlich nicht zu den Pflichtmitgliedern. Erst mit Abschluss der Ausbildung werden sie zu Pflichtmitgliedern der Pflegekammer NRW.

Die Beitragspflicht für das vollständige Kalenderjahr besteht, wenn die Pflegefachperson am 1. Februar des Beitragsjahres, also dem Veranlagungsstichtag, Mitglied der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist.

Die Beitragshöhe wird jährlich von der Kammerversammlung auf Basis des Haushaltsplans festgelegt. Grundlage der Berechnung ist der Gesamtfinanzbedarf der Kammer, geteilt durch die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder. Für die kommenden Jahre ergeben sich auf dieser Basis folgende voraussichtliche Beiträge:

  • 2026:
    Geplante Ausgaben: 10,4 Mio. €
    Beitragsanteil: 4,4 Mio. € (Rest über Fördermittel)
    Mitglieder: ca. 220.000
    → Beitrag: 20 € pro Jahr (ca. 1,70 €/Monat)
  • 2027 (Prognose):
    voraussichtliche Ausgaben: 13 Mio. €
    Beitragsanteil: 9 Mio. € (Rest über Fördermittel)
    Mitglieder: ca. 223.000
    → Beitrag: 44 € pro Jahr (ca. 3,70 €/Monat)
  • 2028 (Prognose):
    → Beitrag: 60 € pro Jahr (5 €/Monat)

Wichtig: Die Beiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der Kammeraufgaben, nicht der Gewinnerzielung.

Bei dem Kammerbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der folglich einmal jährlich zu zahlen ist.

Der Beitrag ist mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig und muss innerhalb eines Monats bargeldlos bezahlt werden. Eine Zahlung ist sowohl via Überweisung als auch mithilfe eines Lastschrifteinzugs möglich. Dabei besteht die Möglichkeit, die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zum Einzug des Jahresbeitrags durch Lastschrifteinzug zu ermächtigen. Das senkt den Mehraufwand und reduziert mögliche Komplikationen.

Leisten Pflichtmitglieder ihre Beiträge nicht fristgerecht, erfolgt eine Zahlungserinnerung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Zahlungserinnerung zu zahlen.

Bleibt die Zahlungserinnerung erfolgslos, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Dies ist wichtig, damit der Kammerhaushalt ausgeglichen ist. Fehlende Zahlungen dürfen und sollen nicht zu Lasten der anderen Mitglieder gehen. Die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten sind vom Beitragsschuldner zu zahlen.

Der Kammerbeitrag ist somit vergleichbar mit anderen verpflichtenden Zahlungen, wie die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen.

Die Zahlungsinformationen finden Sie in Ihrem Beitragsbescheid. Bitte nehmen Sie die Zahlung erst vor, wenn Sie Ihren Beitragsbescheid erhalten haben.

Mit dem Beitragsbescheid bieten wir Ihnen die Möglichkeit, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Eine Abbuchung von Ihrem Konto erfolgt erst, nachdem Sie uns ausdrücklich ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.

Die Pflegekammer NRW wurde gegründet, um die Interessen der Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen zu vertreten und die Profession Pflege dauerhaft zu stärken. Als Mitglied profitieren Sie nicht nur im Großen, sondern auch ganz konkret in Ihrem Berufsalltag:

  • Berufliche Vertretung: Die Kammer verschafft der Pflege eine Stimme gegenüber Politik, Gesellschaft und anderen Berufsgruppen. Sie setzt sich ein für bessere Rahmenbedingungen, mehr Anerkennung und faire Mitgestaltung.
  • Gestaltung von Berufsstandards: Pflege weiß selbst am besten, was gute Pflege ist. Deshalb gestaltet die Kammer Fort- und Weiterbildungsstandards, Berufspflichten und Qualifikationsanforderungen selbst mit.
  • Unterstützung und Orientierung: Sie erhalten Informationen, Beratung und Orientierungshilfen rund um Fortbildung, Berufsethik, Qualifikationen und gesetzliche Anforderungen. Die Kammer ist damit auch ein verlässlicher Partner im Berufsleben.
  • Berufliche Weiterentwicklung: Durch die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungen sowie strukturierte Empfehlungen zur Spezialisierung unterstützt die Kammer Ihre individuelle Karriere.
  • Stärkung der Berufsidentität: Die Kammer schafft ein gemeinsames Fundament für über 240.000 Pflegefachpersonen in NRW. Das gibt Orientierung, Vertrauen und ein neues Selbstbewusstsein.

Tatsächlich arbeitet die Pflegekammer NRW bereits jetzt in vielen Bereichen und konnte einige Dinge erreichen. Einen übersichtlichen Einblick bietet unsere „7 Dinge“-Kampagne.

Die Kammer ist da, wo Sie im Alltag keine Zeit haben, sich selbst politisch oder strategisch einzubringen. Sie vertritt Ihre Interessen professionell und mit Nachdruck.

Die Pflegekammer NRW wird derzeit durch eine Anschubfinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen getragen. Doch diese Phase ist zeitlich begrenzt und das aus gutem Grund. Denn solange eine Kammer vom Staat finanziert wird, ist sie in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt. Ein eigener Beitrag bedeutet: Die Pflegekammer kann dauerhaft unabhängig arbeiten, im Auftrag der Pflegefachpersonen und nicht im Interesse wechselnder politischer Konstellationen. Sie ist rechenschaftspflichtig gegenüber ihren Mitgliedern und finanziert sich aus deren Beiträgen, nicht aus Steuergeldern.

Das sorgt für:

  • Unabhängigkeit von politischen Vorgaben
  • Demokratische Kontrolle durch gewählte Pflegevertreter*innen
  • Langfristige Stabilität für die Berufsentwicklung der Pflege

Die Beitragshöhe soll bewusst niedrig gehalten werden – geplant sind fünf Euro pro Monat. Wer kein Einkommen hat, zahlt keinen Beitrag. Eine faire, solidarische Finanzierung für eine starke Pflegevertretung.

Die Pflegekammer darf keine Gewinne machen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und darf nur das tun, was dem Pflegeberuf und seinen Mitgliedern dient. Alle Aufgaben sind im Gesetz verankert. Alles, was Sie einzahlen, kommt also direkt der Pflege zugute – auch Ihnen.

Zum Beispiel:

  • Berufsrechte setzen, sichern und gestalten
  • Weiterbildung fördern und anerkennen
  • Pflege öffentlich sichtbar machen
  • Die Pflege zukunftsfähig machen (Digitalisierung, Akademisierung, neue Versorgungsformen)

Ihr Beitrag sorgt also dafür, dass Pflege endlich mitreden kann, nicht irgendwann, sondern jetzt. Das Geld bleibt in der Pflege für Pflege.

Weil die Kammer eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft hat, wie bei anderen Heilberufen auch. Diese Pflichtmitgliedschaft ist gesetzlich verankert und politisch gewollt. Pflege ist ein Beruf mit enormer gesellschaftlicher Verantwortung und daher auch mit einem besonderen öffentlichen Auftrag. Wer diesen Beruf ausübt, trägt Verantwortung – auch für die Qualität, Sichtbarkeit und Zukunft des gesamten Berufsstandes. Die Pflichtmitgliedschaft stellt sicher, dass alle Pflegefachpersonen gleich vertreten werden, nicht nur die besonders Engagierten. So entsteht eine starke, einheitliche Stimme für den gesamten Berufsstand.

Das bedeutet aber auch: Jede Stimme zählt. Auch Ihre. Sie können mitbestimmen, mitwählen und mitgestalten, beispielsweise in der Kammerversammlung, bei Wahlen, in Arbeitsgruppen oder bei Veranstaltungen.

Gewerkschaften und Berufsverbände leisten wichtige Arbeit, aber mit einem anderen Auftrag. Gewerkschaften verhandeln Tarife, kümmern sich um Arbeitsrecht und vertreten Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern. Berufsverbände engagieren sich fachlich und arbeiten auf freiwilliger Basis.

Die Pflegekammer NRW ergänzt diese Strukturen mit einem gesetzlichen Auftrag und demokratischer Legitimation. Sie ist die einzige Institution, die Pflege als Beruf rechtsverbindlich mit Einfluss auf Berufsstandards, Weiterbildungsordnungen, Ethikrichtlinien und Gesetzesverfahren vertritt.

Ihre Entscheidungen trifft die demokratisch gewählte Kammerversammlung. Das verleiht der Pflege nicht nur eine Stimme, sondern dieser auch rechtliches, fachliches und politisches Gewicht.

Die Pflegekammer ist ein Modell gelebter Selbstverwaltung. Sie lebt vom Mitmachen. Als Mitglied haben Sie das Recht, an Wahlen teilzunehmen, sich selbst zur Wahl zu stellen oder sich in Fachgruppen zu engagieren. Sie können mitwirken in:

  • der Kammerversammlung (über Wahlen Ihrer Vertreter*innen)
  • Arbeitsgruppen und Ausschüssen
  • Veranstaltungen, Anhörungen und Online-Dialogen

Jede Rückmeldung zählt. So wird aus der Kammer ein echtes Sprachrohr – auch für Sie.

Der Beitrag wird von der Kammerversammlung beschlossen und bleibt im Verhältnis niedrig. Die geplante Beitragshöhe liegt bei 5 Euro pro Monat. Die Pflegekammer darf keine Gewinne machen und muss ihre Mittel zweckgebunden einsetzen, ausschließlich im Interesse des Berufsstandes. Eine Erhöhung ist nur mit nachvollziehbarer Begründung und Beschluss der gewählten Vertreter*innen möglich. Für 2026 rechnet man mit einem Beitrag von 20 €/Jahr (ca. 1,70 €/Monat) bei 220.000 Mitgliedern, für 2027 mit 44 €/Jahr (3,70 €/Monat) bei 223.000 Mitgliedern. Für 2028 ist ein Beitrag von 60 €/Jahr (5 €/Monat) vorgesehen. Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Haushaltsplan und wird jährlich durch die Kammerversammlung beschlossen.

Die Pflegekammer NRW berücksichtigt unterschiedliche Lebenssituationen. Es wird klare Regelungen geben zu:

  • Befreiung bei fehlendem Einkommen (z. B. Ruhestand ohne Nebentätigkeit).
  • Besondere Lebensumstände, die es nicht ermöglichen, den Beitrag zu zahlen. Hier kann ein Härtefall beantragt werden.

Ziel ist: faire Beiträge ohne Überforderung. Solidarisch und menschlich.

Kammermitglieder können einen Härtefallantrag stellen, wenn die Zahlung des Beitrags wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen oder aus anderen persönlichen Gründen (z. B. Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze) eine besondere Härte darstellt. In § 850c Absatz 1 ZPO wird je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, ein unpfändbarer Grundfreibetrag festgelegt; ab dem 1. Juli 2025 beträgt dieser 1.555,00 Euro monatlich.


Eine Unbilligkeit der Beitragszahlung liegt bei Beitragspflichtigen vor, deren wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Beitragszahlung gefährdet ist. Eine Beitragsbefreiung wäre dann denkbar, wenn diese pfändungsfreie Grenze beim Mitglied unterschritten wird. Bitte beachten: Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellenden sowie ggf. die des/der Ehepartner*in heranzuziehen, die offengelegt werden müssten.

Der Härtefallantrag kann jährlich und unter entsprechender Darlegung der Voraussetzungen (§ 3 Beitragsordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen) gestellt werden. Dabei ist der Antrag unter entsprechender Darlegung der Umstände des Härtefalls spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu stellen. Wird der Härtefallantrag bewilligt, erfolgt eine Befreiung von der Beitragszahlung. Ein Antrag auf Härtefall ist nicht zu verwechseln mit einem Widerspruch. Bitte beachten Sie zudem, dass die Voraussetzungen für den Härtefall zum Veranlagungsstichtag (01. Februar eines Beitragsjahres) vorliegen müssen.

Sie erreichen die Pflegekammer NRW jederzeit über:

  • www.pflegekammer-nrw.de (mit Erklärfilmen, FAQ und Kontaktformular)
  • Telefonische Beratung unter 0211 822089 0
  • Beratung per E-Mail an info@pflegekammer-nrw.de
  • Veranstaltungen vor Ort und digital
  • Über die sozialen Kanäle wie Instagram, WhatsApp Broadcast oder LinkedIn

Ihre Fragen und Rückmeldungen sind willkommen – und wichtig für die Weiterentwicklung der Kammer.

Nein. Auch wenn Sie vom Arbeitgebenden gemeldet wurden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich persönlich zurückzumelden. Ohne Rückmeldung gelten Sie als voll beitragspflichtig – auch wenn Sie z. B. im Ruhestand sind. Vermeiden Sie unnötige Kosten und melden Sie sich aktiv zurück. Ein Beitrag kann und muss zudem rückwirkend eingefordert werden – auch für die Mitglieder, die sich erst später bei der Kammer melden.

Alle beitragspflichtigen Mitglieder, auch wenn sie noch nicht den Meldebogen vollständig abgegeben haben, erhalten einen Beitragsbescheid. Nur wenn der Meldebogen vollständig vorliegt, kann anhand der sich daraus ergebenen Datenlage geprüft werden, ob ggf. eine Beitragsbefreiung möglich ist.

Zudem ist die Kammer gesetzlich verpflichtet, zu handeln. Wer sich nicht vollständig anmeldet oder nicht zahlt, riskiert ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Anmeldung oder ein Vollstreckungsverfahren nach einmaliger Zahlungserinnerung bei nicht gezahltem Beitrag.
Wer sich vollständig anmeldet, kann mitgestalten. Dies betrifft vor allem die Wahl im Jahr 2027. Nur wer vollständig angemeldet ist, kann sich zur Wahl aufstellen lassen oder selbst wählen. Wer sich entzieht, zahlt meist mehr und verliert Einfluss.

Beiträge können rückwirkend erhoben werden – vermeiden Sie unnötige Kosten und melden Sie sich aktiv zurück.

Folgende Wege können Sie für die Abgabe des Meldebogens nutzen:

  • Online im Mitgliederportal: Im Mitgliederportal können Sie den Meldebogen online ausfüllen.
  • Postalisch/verschlüsselt per E-Mail: Der Meldebogen steht Ihnen auf unserer Webseite zum Download bereit. Diesen können Sie uns ausgefüllt und unterschrieben als verschlüsselten PDF-Scan per E-Mail (info@pflegekammer-nrw.de) oder per Post zukommen lassen.

Die Anschubfinanzierung durch das Land läuft im Juli 2027 aus. Von da an steht die Pflegekammer NRW auf eigenen Beinen – unabhängig und selbstbestimmt. Ab 2028 wird daher der volle Beitrag von voraussichtlich 5 €/Monat (oder 60 €/Jahr) erhoben.

Zuvor wird die jährliche Finanzierung des Landes bereits ab 2027 halbiert – auf etwa drei Millionen Euro. Daher rechnen wir 2027 mit einem Mitgliedsbeitrag von etwa 44 €/Jahr.

Im Jahr 2026 erhält die Kammer noch die volle Finanzierung in Höhe von 6 Millionen Euro. Dennoch starten wir bereits ab 2026 mit einem Jahresbeitrag von 20 Euro (etwa 1,70 Euro im Monat). Die Gründe dafür sind einfach.

2027 wird die Kammerversammlung gewählt – das größte und wichtigste Gremium der Pflegekammer. Vergleichbar mit einem Parlament, wie dem Bundes- oder Landtag. In die Kammerversammlung werden Pflegefachpersonen als Repräsentant*innen gewählt, welche die Richtung der Pflege in NRW demokratisch legitimiert lenken. Die Vorbereitung dieser Wahl, inklusive dem Versand der Wahlunterlagen an über 240.000 Pflegefachpersonen, wird nicht von der Finanzierung des Landes gedeckt. Hier braucht es also Rücklagen.

Wir sehen im Start der Beitragserhebung 2026 auch die Möglichkeit, unsere Mitglieder bereits an die Prozesse zu gewöhnen. Jeder Anfang ist schwer. Wir rechnen daher zu Beginn der Beitragserhebung mit einigen aufkommenden Fragen und Verzögerungen. Daher starten wir lieber etwas früher als zu spät und bauen zeitgleich kleine Rücklagen auf. Wichtig ist und bleibt aber: Die Pflegekammer darf keine Gewinne erzielen. Alle Rücklagen fließen vollständig in die Arbeit der Kammer und somit zurück in den Berufsstand.

Darüber hinaus ist eine Landesförderung an enge Förderrichtlinien gebunden. Das bedeutet: Die Pflegekammer kann nur zu dem Zweck des Förderbescheides Gelder ausgeben. Bei uns ist dieser Zweck der Aufbau der Pflegekammer NRW.

Oft wollen und müssen wir jedoch gesetzliche Aufgaben übernehmen, die nicht mehr mit den Fördergeldern abgedeckt sind und weiter als der reine Kammeraufbau gehen, wie beispielsweise die Implementierung der Ombudsstelle im Rahmen der Pflegeausbildung. Wenn sich die Berufsgruppe im Rahmen der Selbstverwaltung zu solchen Projekten entscheidet, die über den Aufbau hinausgehen, dann kann dies nicht vom Förderzweck abgedeckt sein und damit nicht finanziert werden. Sprich: eine Beitragszahlung garantiert eine volle Selbstbestimmung, natürlich immer im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben.

Es ist nachvollziehbar, dass ein Einheitsbeitrag auf dem ersten Moment unfair wirkt. Wir haben die Entscheidung, ob Einheits- oder Staffelbeitrag, lange diskutiert und abgewogen. Letztendlich fiel die Entscheidung für einen Einheitsbeitrag aufgrund dessen, um die Verwaltungsaufgaben und dadurch entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.

Wenn wir einen Staffelbeitrag einführen würden, wäre der bürokratische Aufwand in der Geschäftsstelle immens – jedes unser über 240.000 Mitglieder müsste in einer Tabelle individuell eingeordnet werden. Dieser immense Mehraufwand hätte hohe Kostensteigerungen im Verwaltungsapparat der Kammer zur Folge, sodass davon auszugehen ist, dass bei einem Staffelbeitrag der niedrigste Betrag in etwa so hoch wäre, wie der nun geplante 60 €/Jahr Einheitsbeitrag. Pflegefachpersonen in Vollzeit hätten hingegen einen deutlich höheren Beitrag zu zahlen. Zum aktuellen Zeitpunkt wäre die Entscheidung eines Staffelbeitrags somit weder rational noch wirtschaftlich vertretbar. Wir haben uns also bewusst dazu entschieden, im Sinne einer schlanken Verwaltung, mit einem Einheitsbeitrag zu starten.

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, die ihren Beruf nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz ausüben, also ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. Gemäß § 119 Heilberufsgesetz kann gegen den Beitragsbescheid zunächst Widerspruch bei der Pflegekammer NRW eingelegt werden, erst gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Ein Widerspruch kann nicht im Vorhinein eingelegt werden. Gegen das Informationsschreiben zum Thema Beitrag kann kein Widerspruch eingelegt werden.

Gemäß der Gebührenordnung der Pflegekammer NRW ist für einen Widerspruchsbescheid eine Gebühr vorgesehen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall wäre der Widerspruch also kostenpflichtig. Die Gebührenordnung ist auf der Website der Pflegekammer veröffentlicht. Die Gebühr dient dazu, die Kosten der aufwändigen Widerspruchsbescheidung nicht auf die Allgemeinheit der Pflegefachpersonen umzulegen.

Gemäß der Gebührenordnung der Pflegekammer NRW ist für einen Widerspruchsbescheid eine Gebühr vorgesehen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall wäre der Widerspruch kostenpflichtig.

Die Gebührenordnung ist auf der Website der Pflegekammer veröffentlicht.

Die Gebühr dient dazu, die Kosten der aufwändigen Widerspruchsbescheidung nicht auf die Allgemeinheit der Pflegefachpersonen umzulegen.

Kommunikation

Nein. Wahr ist: Die Pflegekammer NRW hat in einem offenen Verfahren nach einer europaweiten, öffentlichen Ausschreibung, an der sieben Kommunikationsagenturen teilgenommen haben, den Auftrag der Kommunikationsagentur Agentur Blaulicht GbR erteilt. Es wurde weder ein „Influencer“ noch eine Einzelperson beauftragt. Dessen Äußerungen auf seinen privaten Social-Media-Kanälen sind nicht Gegenstand des Auftrags.

Der Vertrag mit der Agentur hat eine Laufzeit von zunächst zwei Jahren und kann jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Er kann zwei Mal für jeweils 1 Jahr verlängert werden. Das theoretischr Gesamtvolumen läge dann bei 686.400,00 EUR. Die Pflegekammer NRW ist vertraglich nicht verpflichtet, die auf die gesamte Vertragslaufzeit berechnete maximale Abrufmenge abzurufen. Tatsächlich könnte Pflegekammer NRW auch nur eine Stunde der vertraglichen Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit abrufen. Die vertragliche Deckelung auf maximal 15 h/Woche wurde vereinbart, um eine übermäßige Nutzung der Agenturleistungen zu verhindern. Der Stundensatz liegt bei EUR 220,00 netto und deckt die zeitnahe Betreuung auf Abruf durch die gesamte Agentur mit allen vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als auch die Übertragung aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Arbeitsleistungen ab. Im Übrigen handelt es sich nicht um das erzielte Netto-Gehalt eines Arbeitnehmers, sondern um den Stundensatz eines Unternehmens, das von dem Umsatz noch sämtliche Steuern und Agenturkosten abführen muss.

Hier kommen Sie zur Gegendarstellung zu den derzeit kursierenden Gerüchten.

Die Pflegekammer NRW ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 09.05.2000 gesetzlich verpflichtet, die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren. Der Vorstand und die Kammerversammlung der Pflegekammer NRW sind rein ehrenamtlich besetzt. Die Betroffenen sind hauptberuflich als Pflegefachperson tätig. Es ist nicht möglich, die dem gesetzlichen Auftrag folgende Verpflichtung zur Außenkommunikation ohne externe Hilfe zu bewältigen.

Vereinsmitgliedschaften

Der Wirtschaftsplan der Pflegekammer NRW sieht neben dem Kostenbeitrag von 22.000,00 Euro keine weitere Förderung der Tätigkeit der Bundespflegekammer im Wege der Gestellung von Sach- und Personalleistungen vor.

Der Sachverhalt, dass zur Vorstandssitzung der Pflegekammer NRW am 8. April 2024 eine Einladung von einer Mitarbeiterin der Pflegekammer NRW über einen auf den Namen dieser Mitarbeiterin lautenden Mailaccount der Bundespflegekammer verschickt wurde, ist bekannt. Die Hauptsatzung der Bundespflegekammer sieht ein Präsidium vor, das sich aus den Präsident*innen der Landeskammern zusammensetzt. Anfragen der Bundesebene an die Präsidentin der Landesebene kommen aus dieser Mailadresse, da diese bei den Bundesgremien hinterlegt ist. Daher ist es strukturell sinnvoll, dass die Vorstandsreferentin Zugriff auf die Mailadresse hat, um die Anfragen an die Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zu bearbeiten. Die Einladung über die Mailadresse der Bundespflegekammer war ein interner Verfahrensfehler, der bereits aufgearbeitet wurde. Es gibt keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekammer NRW, die über die oben genannten Tätigkeiten hinaus während ihrer Arbeitszeit von aus Landesmitteln finanzierten Dienstrechnern namens und im Auftrag der Bundespflegekammer tätig sind.

Jetzt informieren und

Anmelden

Die Zukunft der Pflege liegt in unseren Händen – Eine Verantwortung mit vielen Vorteilen. Die Anmeldung ist ein notwendiger Teil davon.