Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zu den in § 6 HeilBerG genannten Aufgaben der Kammern nötig. Hierzu zählen u.a. der Betrieb und die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen, die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen sowie die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes.

Ihre personenbezogenen Daten wurden uns von Ihrem Arbeitgeber auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 117 Abs. 1 HeilBerG übertragen.Alle Arbeitgeber der Kammerangehörigen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen wurden über diese Datenerhebung gem. den gesetzlichen Vorgaben umfassend informiert. Hierin wurde u.a. auch auf eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern zur Datenweitergabe an die Pflegekammer NRW hingewiesen.

Die Möglichkeit Ihre Angaben online zu vervollständigen ist bequem und wird deshalb zusätzlich angeboten. Maßnahmen gegen Missbrauch sind aber nötig. Was in der analogen Welt die eigenhändige Unterschrift ist, ist im Mitglieder-Portal die Legitimation mit dem Personalausweis. Die dazu nötigen Daten werden ausschließlich für die Legitimation benötigt und nicht auf unseren Servern gespeichert.
Wir arbeiten derzeit an einer alternativen Lösung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung, um die Speicherung von Daten im Mitgliederportal ohne Personalausweis zu ermöglichen. Sollten Sie Unterstützung bei der Eingabe Ihrer Daten benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu: info@pflegekammer-nrw.de.

Informationen zu Sammelauskünften und -widerrufen: Sammelauskünfte und -widerrufe sind nicht zulässig. Stellen Sie Ihre Anfrage als betroffene Person gem. Art. 4 DSGVO bitte persönlich an uns.

Rechte der betroffenen Person: Wir informieren Sie in unserer Datenschutzerklärung umfassend darüber, wie Sie Ihre Betroffenenrechte geltend machen können.

Zur sachgerechten Bearbeitung Ihrer Anfrage, benötigen wir folgende Merkmale zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person:

Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), Anschrift des Arbeitgebers (falls vorhanden).

Besuchen Sie unsere Datenschutzerklärung zu allen weiteren Themengebieten im Zusammenhang mit der DSGVO und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Gesetzliche Grundlage ist § 117 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes i. V.m. § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 HeilBerG und § 3 Abs. 1 der Meldeordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2023. In Deutschland bzw. in Nordrhein-Westfahlen existiert kein zentrales Register aller Pflegefachpersonen. Daher sind wir per Gesetz ermächtigt, über die Arbeitgebende in NRW unsere Mitglieder zu ermitteln. In einem zweiten Schritt nehmen wir zu unseren Mitgliedern gezielt Kontakt auf, um die Mitgliedschaft zu prüfen.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Es sind alle bei Ihnen tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Pflegefachpersonen, die in Nordrhein-Westfalen arbeiten und/oder wohnen, an die Pflegekammer zu melden. Pflegefachpersonen sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Pflegeberufsgesetz (PflBG), § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) oder § 1 Absatz 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) verfügen, also

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Altenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
  • Personen, die demnächst eine Tätigkeit aufnehmen werden (bspw. Auszubildende in der Pflege im dritten Lehrjahr, die übernommen werden)

Dies bedeutet, es ist sämtliches dreijährig examiniertes Pflegefachpersonal zu melden – unabhängig vom tatsächlichen Einsatzort.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Gehen Sie bei der Meldung wie folgt vor: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über ihre Meldepflicht als Arbeitgebender und bitten Sie die Mitarbeitenden um Unterstützung. Dafür steht Ihnen das Informationsschreiben zur Verfügung. Falls Ihnen die Berufserlaubnis nicht von allen Mitarbeitenden bekannt ist, bitten Sie die Betroffenen Ihnen mitzuteilen, ob eine Berufserlaubnis vorliegt als:

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Altenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Folgende Daten sind an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen elektronisch zu übermitteln:

  • Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Berufliche und private Anschriften, Telefonnummer (falls vorhanden), E-Mail-Adresse (falls vorhanden)
  • Berufsbezeichnung nach § 1 Nummer 3 HeilBerG

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Die Gewährleistung des Datenschutzes ist uns ein hohes Anliegen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen zur Übermittlung der Daten auf unserer Homepage unter www.pflegekammer-nrw.de/arbeitgebende ein digitales, verschlüsseltes Internetportal zur Verfügung. In diesem Portal können Sie sich mit der von uns vergebenen Organisations-Nr. und Ihrem von uns zugeteilten Passwort anmelden.
Hier können Sie die Daten Ihrer Mitarbeiter*innen in einer CSV-Datei-Vorlage hochladen. Sollten Ihnen mehrere Zugangsdaten vorliegen, können Sie sich mit den Zugangsdaten der Hauptbetriebsstätte einloggen und den Datenimport für mehrere Betriebsstätten durchführen.
Eine detaillierte Anleitung zum Datenimport finden Sie auf unserer Homepage unter www.pflegekammer-nrw.de/arbeitgebende.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die zur Übermittlung der Daten erstellte CSV-Vorlage sowie den vorgesehenen Übermittlungsweg zur verschlüsselten Datenübergabe.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten hat für die Pflegekammer NRW oberste Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Informieren Sie bitte entsprechend der DGSVO die Beschäftigten über die Übermittlung ihrer Daten an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Für die Übermittlung der notwendigen Daten steht Ihnen ein Monat nach unserer Aufforderung zur Übermittlung der Daten der beschäftigten Pflegefachpersonen gemäß § 117 Absatz 1 HeilBerG zur Verfügung.

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Bei Unklarheiten nehmen Sie bitte, vorzugsweise per E-Mail – arbeitgeber@pflegekammer-nrw.de – Kontakt zur Pflegekammer NRW auf.

Im zweiten Schritt erhalten Sie einen Aufforderungsbescheid (§117 Abs. 1 Satz 4 HeilBerG).

(Letzte Aktualisierung am 19.01.2024)

Pflichtmitglied in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sind alle nordrhein-westfälischen
• Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
• Altenpflegerinnen und -pfleger,
• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger,
• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger,
• Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie
• Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.
Dieses gilt für die Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also in NRW wohnen. Wer weder in NRW wohnt noch in NRW seinen Beruf ausübt, ist kein Pflichtmitglied der Pflegekammer.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen wünscht sich für die Pflege eine Mitsprache auf Augenhöhe. Daher ist die Pflegekammer – wie die anderen Heilberufskammern – in das Heilberufsgesetz integriert worden. So ist es möglich, dass alle Heilberufskammern (Ärztekammern, Apothekerkammern, Psychotherapeutenkammer, Zahnärztekammern und die Tierärztekammern) zusammen und auf Augenhöhe ihren Einfluss beim Gesetzgeber geltend machen können.

Der Landtag überträgt der Pflegekammer Aufgaben, die wesentlich sind, um die pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Daneben ist die Pflegekammer und damit die professionelle Pflege in vielen Gremien (zum Beispiel im Landesausschuss Krankenhausplanung oder in der Landesgesundheitskonferenz) mit Sitz und Stimme vertreten.

Das ist nur möglich, wenn in diesem „Organ der Selbstverwaltung“ wirklich alle Pflegefachpersonen organisiert sind und deren Interessen gebündelt werden (auch dies ist z. B. bei den Ärztekammern genauso). Nur wenn alle beteiligt sind, ist demokratische Meinungsbildung innerhalb einer Berufs­gruppe, z. B. durch Wahlen und Umfragen möglich.

Vor diesem Hintergrund hat der Landesgesetzgeber die Mitgliedschaft verpflichtend ausgestaltet.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Sie sind Mitglied, sobald Sie als Pflegefachperson in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (in NRW ihren Wohnsitz haben).
Das heißt, auch wenn Sie über eine Zeitarbeitsfirma angestellt sind, sind Sie Mitglied, sobald Sie in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden bzw. Ihren Beruf hier ausüben oder in NRW ihren Wohnsitz haben die Tätigkeit woanders ausgeführt wird.
Ist beispielsweise in Ihrem Zeitarbeitsvertrag der Einsatzort in Nordrhein-Westfalen vereinbart oder können Sie in NRW eingesetzt werden, ist von einer Mitgliedschaft auszugehen.
Das gilt auch , wenn Sie nur zu sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehen, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Entscheidend ist die Anwendung des pflegerischen Wissens, die sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04.03.2022 (4 K 854/21.MZ) auch schon bei einer geringen Anzahl von Leistungsempfängern bejahen lässt.
Sollten Sie der Auffassung sein, die Kriterien einer Mitgliedschaft nicht zu erfüllen, nutzen Sie gerne das auf der Webseite bereitgestellte Formular „Antrag Prüfung Mitgliedschaft“ und senden dieses mit den entsprechenden Nachweisen (Kopien) an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Das Formular finden Sie auf der Webseite der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen unter Downloads ↗. Wir prüfen dann Ihren Einzelfall.

(Letzte Aktualisierung am 26.01.2024)

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund einer möglichst starken Vertretung des Berufsstandes die Mitgliedschaft in den Heilberufskammern für alle Kammerangehörigen verpflichtend ausgestaltet. Dies gilt für alle Heilberufskammern, zum Beispiel auch für die Ärztekammern oder Psychotherapeuten­kammer. Wenn also keine Ausnahmetatbestände (zum Beispiel, weil Sie bei der Rechtsaufsicht der Kammer arbeiten) auf Sie zutreffen, ist die Mitgliedschaft verpflichtend und ein Austritt nicht möglich.

Mitglied der Pflegekammer sind alle Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also in NRW wohnen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Berufsausübung und somit zum Beispiel auch für Rentnerinnen und Rentner. Die Beitragspflicht ist jedoch getrennt von der Pflichtmitgliedschaft zu sehen. Nicht alle Mitglieder werden auch Beiträge zahlen müssen. Die Beitragssatzung wird von der Kammer­versammlung, also den von Ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertretern, verabschiedet. In dieser wird auch festgelegt werden, wer keinen oder einen verringerten Beitrag zahlen muss. Dieser Entscheidung der gewählten Vertreter*innen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.

Die Pflichtmitgliedschaft erlischt, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verlieren oder abgeben. Dafür ist die ausstellende Behörde zuständig.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Die Mitgliedschaft und auch die Meldepflicht sind vom Gesetzgeber verpflichtend ausgestaltet worden. Und zwar für alle Pflegefachpersonen, die in NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist unabhängig von der aktuell tatsächlichen Berufsausübung.

Wenn Pflichtmitglieder den Pflegeberuf jedoch nicht mehr ausüben können, entfallen die Voraus­setzungen für die Aufrechterhaltung der Berufszulassungserlaubnis. Soweit diese Personen die Berufszulassung der zuständigen Behörde zurückgeben oder diese widerrufen wird, sind sie kein Pflichtmitglied mehr und müssen sich mithin auch nicht anmelden.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Jede Mitgliedschaft in einer Kammer ist getrennt zu betrachten. Insofern kann es unter bestimmten Umständen zu einer Pflichtmitgliedschaft in mehreren Kammern kommen.

Ob eine Mitgliedschaft auch eine Beitragspflicht begründet, ist eine andere Frage. Die Beitragspflichten werden gesondert per Satzung durch die jeweiligen Kammern geregelt. Wir stehen hierzu im engen Austausch mit den anderen Heilberufskammern in Nordrhein-Westfalen, um für die Mitglieder gute Lösungen zu entwickeln.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

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Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Hauptsatzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmten Personen den freiwilligen Beitritt zu eröffnen. Grundvoraussetzung ist, dass Sie kein Pflichtmitglied sind.

Wenn Sie Interesse an der freiwilligen Mitgliedschaft haben, wenden Sie sich bitte mit einem formlosen Antrag (mit Unterschrift) an info@pflegekammer-nrw.de. Wir melden uns dann bei Ihnen.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Sollten Sie der Auffassung sein, kein Pflichtmitglied in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zu sein, weil Sie nicht unter den Personenkreis der Kammerangehörigen fallen, so können Sie jederzeit einen Antrag auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft bei der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen stellen. Bitte nutzen Sie hierzu das auf der Webseite bereitgestellte Formular „Antrag Prüfung Mitgliedschaft“ und lassen Sie dieses mit entsprechenden Nachweisen (Kopien) der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zukommen. Das Formular finden Sie unter Downloads ↗.

Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie auf dem Postweg.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) befähigt die generalistische Ausbildung die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung. Im letzten Drittel der Ausbildung findet ein zuvor im Arbeitsvertrag vereinbarter Vertiefungseinsatz statt. Dieser gibt den gewählten Schwerpunkt der oder des Auszubildenden wieder. In diesen Bereichen kann der Vertiefungseinsatz stattfinden:
• stationäre Akutpflege
• stationäre Langzeitpflege
• ambulante Akut-/Langzeitpflege
• ambulante Akut-/Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
• pädiatrische Versorgung oder
• psychiatrische Versorgung.

Unabhängig des gewählten Vertiefungseinsatzes schließen die Auszubildenden mit dem Titel „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ ab. Dieser Abschluss ermöglicht die Arbeit in allen Versorgungsbereichen und die EU-weite Anerkennung. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit in der EU muss nicht im Einzelfall geprüft werden, ob die die deutsche Ausbildung in dem entsprechenden EU-Land anerkannt ist.

Auszubildende, die sich für einen Vertiefungseinsatz im Bereich Pflege von alten Menschen oder der Pflege von Kindern und Jugendlichen entschieden haben, haben die Wahl zwischen der Weiterführung der generalistischen Ausbildung oder der Neuausrichtung auf die gewählte Altersstufe. Ist ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann der Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ erlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kann der Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ erlangt werden. Damit geht eine Neuausrichtung der Ausbildung in Theorie und Praxis, sowie der Abschlussprüfung auf die entsprechende Altersstufe, einher. Diese Abschlüsse sind nicht EU-weit anerkannt.

(Letzte Aktualisierung am 21.12.2023)

Staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Bundesland oder bei der DKG erworben wurden, dürfen in Nordrhein-Westfalen weitergeführt werden. Hier ist keine Anerkennung der Pflegekammer notwendig. Gemeint sind Weiterbildungen, die als geschützt bezeichnet werden, also staatlich oder durch eine Pflegekammer geregelt werden.
Bei nicht landesrechtlich anerkannten Qualifizierungen wird es ein Anerkennungsverfahren durch die Pflegekammer geben. Dieses wird aktuell erarbeitet.
Pflegende, die ihre dreijährige Ausbildung absolviert haben, möchten sichergehen, dass sie sich für eine hochwertige, staatlich geregelte Weiterbildung entschieden haben, welche Bildungskarrieren erleichtert und eine Kompetenzerweiterung ermöglicht. An dieser Stelle hat die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen eine Prüffunktion.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um eine Weiterbildungsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Pflegekammer NRW tragen zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Bestandene Abschlussprüfung(en)
– Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem 3-jährig reglementierten Pflegeberuf.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um zur Abschlussprüfung einer Weiterbildung zugelassen zu werden, muss die/der Teilnehmende folgende Voraussetzungen erfüllen:
– (regelmäßige) Teilnahme an der Weiterbildung
– Die Fehlzeiten dürfen einen Umfang von 10 % der praktischen und 10 % der theoretischen Weiterbildungszeit nicht überschreiten
– Anleitungszeit von 10 % in den praktischen Einsätzen
– Praxisbegleitung
– Alle Modulabschlussprüfungen wurden bestanden
Die Voraussetzungen werden von der Weiterbildungsstätte erfasst und an die Pflegekammer NRW gemeldet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Deutlich werden muss der Mehrwert der Weiterbildungen, die sie gegenüber Pflegeausbildungen gemäß deren Ausbildungszielen (§ 5 PflBG) besitzen. Ihr Fokus ist auf die berufliche Weiterentwicklung gerichtet. Der Ausgangspunkt der Weiterbildungen ist insbesondere die Fähigkeit der Pflegenden, Pflege von Menschen selbständig, umfassend und prozessorientiert zu gestalten. Daneben sind weitere Fertigkeiten zu beachten, die durch den Ausbildungsabschluss als erreicht vorausgesetzt werden. Dieses Ausbildungswissen soll in der Weiterbildungsmaßnahme zunächst im eigenen Können reflektiert und eventuell aktualisiert werden. Danach werden Themen der Weiterbildung erweitert, vertieft und führen zu einem auf die Ausbildung aufbauenden generalisierten Pflegewissen und -können. Aus der vorgenannten Argumentation kann es keine weiteren formalen Vorgaben zur Teilnahme an einer Weiterbildung geben als den erfolgreichen Abschluss eines dreijährig reglementierten Pflegeberufes.
Der Deutsche Bildungsrat für Pflegeberufe legt in seiner Musterweiterbildungsordnung dar, dass eine bestimmte Zeit der Berufsausübung als persönliche Voraussetzung zur Teilnahme an einer Weiterbildung keine zeitgemäße Forderung darstellt. V. a. im Anschluss an eine generalistische Grundausbildung, muss die Pflegefachperson die Möglichkeit erhalten zeitnah und kompetent im gewünschten beruflichen Tätigkeitsfeld sicher zu arbeiten.
Die Beratung von zukünftigen Weiterbildungsteilnehmenden ist eine Aufgabe der Weiterbildungsstätten. Die Teilnehmenden sollten durch in der praktischen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Fachweiterbildung geeignet sein.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Mit der inzwischen staatlich anerkannten Ausbildung zur/zum Operationstechnischen Angestellten (OTA) hat sich ein konkurrierendes Berufsbild entwickelt. Bisher fehlt eine klare Abgrenzung von Aufgaben, die nur durch eine fachweitergebildete Pflegefachperson ausgeführt werden dürfen, gegenüber einer/einem grundständig ausgebildeten OTA. Diese zu identifizieren ist ein Ziel der AG „vorbehaltene Tätigkeiten“ der Pflegekammer NRW. Hier sind die Weiterbildungsstätten und die Pflegekammer im Austausch, um ebensolche Tätigkeiten zu identifizieren.
Deswegen wurden in die aktuelle Weiterbildungsordnung die Rahmenvorgaben der Fachweiterbildung für die Pflege im Operationsdienst aus der Weiterbildungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, übernommen.
Ob eine Neuregelung dieser Fachweiterbildung notwendig ist, wird in dieser Wahlperiode entschieden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

In der aktuellen WBO wird die Weiterbildung weiterhin mit in der Weiterbildung in der Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie geregelt. Der Anteil von grundständig ausgebildeten Anästhesietechnischen Assistent*innen wird in Zukunft zunehmen, aber im Moment kann allein durch diese Berufsgruppe der Versorgungsauftrag nicht gewährleistet werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Um eine zukunftsorientierte und qualitätssichernde Weiterbildung für die Praxisanleitung zu schaffen, hat der Bildungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen beschlossen, auch für diese Weiterbildung eine Rahmenvorgabe zu erarbeiten.
Das zuständige Ministerium (MAGS) ist ermächtigt, Regelungen über die Inhalte der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung zu erlassen.
Da, wie oben ausgeführt, keine Ermächtigung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für diese Weiterbildung vorliegt, wurde der Entwurf der Rahmenvorgabe in der Kammerversammlung am 24.10.2023 als „Empfehlende Richtlinie“ beschlossen.
Die Kammerversammlung möchte damit die politische Diskussion anregen und den Prozess zur Etablierung einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter in Nordrhein-Westfalen voranbringen.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Weiterbildungsstätten, die aktuell eine Zulassung durch eine der fünf Bezirksregierungen besitzen, haben diese auch weiterhin bis zum 31.12.2026. Danach erfolgt eine Rezertifizierung durch die Pflegekammer NRW.
Vor dem 01.01.2025 (01.01.2024 – 31.12.2024) können die Weiterbildungsstätten nach Ihren bisher genutzten Curricula/Ausbildungsplänen die Fachweiterbildung beginnen. Danach muss ein Modulhandbuch auf Grundlage der jeweiligen Rahmenvorgabe erstellt werden und durch die Pflegekammer genehmigt werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Diese Prozesse werden aktuell in der Geschäftsstelle der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen erarbeitet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Träger*innen der Weiterbildung verpflichten sich zu einer Umsetzung von mindestens zehn Prozent Praxisanleitung im Umfang der praktischen Weiterbildung. (bei bspw. 1900 Stunden, entspricht das 190 Stunden angeleiteter Zeit). Dabei gibt es keine Vorgaben, dass es zehn Prozent eines jeden praktischen Einsatzes sein müssen.
Zentrales Anliegen der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist bei diesen Vorgaben, dass Weiterbildungsteilnehmende bei der Erweiterung von Kompetenzen als Kennzeichen beruflichen Handelns von Pflegespezialistinnen und Pflegespezialisten in ihren praktischen „Probeläufen“ unterstützt und bis zur (nahezu) vollständigen Ausprägung ihrer beruflichen Handlungskompetenz gefördert werden. Der Arbeitsort soll zu-nehmend als Lernort fungieren.
Bereits zugelassene Weiterbildungsstätten behalten die Zulassung bis zum 31.12.2026 und erhalten damit eine Frist von zwei Jahren, um Mitarbeiter*innen zu qualifizieren.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Praxisbegleitung unterstützt die Vernetzung der Weiterbildungsstätte mit den Kooperationspartner*innen der praktischen Einsätze. Hierbei nehmen Lehrende der Weiterbildungsstätte mit den Weiterbildungsteilnehmenden in den Zeiten der praktischen Einsätze Kontakt auf und erhalten die Möglichkeit den Theorie-Praxis-Transfer aktiv zu gestalten.
Bei großer räumlicher Distanz zwischen der Weiterbildungsstätte und dem praktischen Einsatzort ist die Praxisbegleitung auch mittels digitaler Kommunikationsmöglichkeiten umsetzbar.
Wie sich ein angemessener Umfang an Praxisbegleitung definiert, muss sich in der täglichen Arbeit zeigen.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Wenn bereits ein Modul aus den Rahmenvorgaben der Weiterbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen wurde, muss dieses nicht erneut absolviert werden.
Dies betrifft v. a. die beiden Basismodule, die in allen Weiterbildungen gleich sind und ohne weitere Prüfung anerkannt werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Grundlage sind hier die § 6 (5) und § 7 (3) der WBO. Demnach stellt die/der Weiterbildungsteilnehmende einen Antrag bei der Weiterbildungsstätte.
Die Weiterbildungsstätte spricht der Pflegekammer eine entsprechende Empfehlung aus.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Rahmenvorgaben der fünf Weiterbildungen in der WBO wurden von Vertreter*innen bestehender Weiterbildungsstätten in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Bildungsausschusses erarbeitet. Dabei wurden aktuelle Erkenntnisse und Anforderungen eingebracht. Die Module sind in den Kompetenzen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) 6 formuliert. Eine Liste der an der Erarbeitung beteiligten Personen kann in der Geschäftsstelle der Pflegekammer NRW eingesehen werden.
Alle Mitglieder der Kammversammlung haben diese Rahmenvorgaben mit abgestimmt und mit Fachverbänden erarbeitet.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Mit dieser Art der Kompetenzformulierung weisen die Absolventen einer Weiterbildung gemäß diesem Niveau des deutschen Qualifikationsrahmens nach, dass sie umfassende fachliche Aufgaben- und Problemstellungen planen, bearbeiten und auswerten und Prozesse in fachwissenschaftlichen Teilbereichen oder einem beruflichen Tätigkeitsfeld eigenverantwortlich steuern können.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Module sind in sich abgeschlossene Lerneinheiten. Mit der Modulabschlussprüfung weist der Weiterbildungsteilnehmende nach, dass er die Kompetenzen dieses Moduls erworben hat. Der horizontalen als auch vertikalen Durchlässigkeit von Bildungsangeboten kann mit dieser Konstruktion Rechnung getragen werden.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Das in der Weiterbildungsordnung angewandte Modularisierungsprinzip soll die Durchlässigkeit und Flexibilität fördern. Damit erhalten Weiterbildungsteilnehmende verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Bildungsbiografie. Um diesen Gedanken konsequent umzusetzen, muss jedes Modul mit einer eigenen Prüfungsleistung abgeschlossen werden.
Das schließt eine Kombination von Modulabschlussprüfungen nicht aus, es müssen am Ende alle Module mit einer Note abgeschlossen sein.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Die Weiterbildungsordnung enthält die Vorgabe eines Anteils von mindestens 51 % Lehrveranstaltungen in Präsenz. Im Umkehrschluss erhalten die Weiterbildungsstätten die Möglichkeit 49 % ihrer Lernangebote in geeigneter digitaler Form anzubieten.
Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass der berufliche Alltag einer Pflegefachperson v. a. von der direkten Interaktion zwischen Menschen geprägt ist und dies muss auch in der WBO zum Ausdruck kommen. Weiterbildungen die zu 100 % in digitaler Form angeboten werden, lassen sich nach Auffassung der Kammerversammlung/des Bildungsausschusses nicht vertreten.

(Letzte Aktualisierung am 19.12.2023)

Das Land Nordrhein-Westfalen garantiert eine Anschubfinanzierung der Pflegekammer bis zum Jahr 2027. Durch die Sicherstellung einer soliden Finanzierung wird die Phase der konstruktiven Aufbauarbeit unterstützt, sodass auf dieser Basis die unabhängige Arbeit der selbstverwalteten Pflegekammer gut starten kann. Über die Beitragshöhe wird die gewählte Kammerversammlung beraten und entscheiden.

Im September 2021 hat der Errichtungsausschuss in seiner Sitzung die Empfehlung zum zukünftigen Kammerbeitrag beschlossen. Die Empfehlung basiert auf Kalkulationen für einen möglichen Kammerhaushalt ohne die damals bekannte Verlängerung der Anschubfinanzierung bis 2027 durch das Land. Demnach soll der maximale Kammerbeitrag 5 Euro monatlich betragen. Für Teilzeitbeschäftigte, berentete Personen und in Härtefällen soll es Vergünstigungen und Befreiungen geben.

Über den Beitrag für Mitglieder wird die Kammerversammlung beraten und entscheiden. Alle Mitglieder der Kammerversammlung sind selbst Pflegefachpersonen und kennen den Pflegealltag.