Zusammen sind wir stärker!
Die Kammerversammlung ist das Parlament der Pflegefachpersonen und das entscheidende Organ der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Sie ist die zentrale Ansprechpartnerin für Politik, Presse und andere Organisationen.
Wenn über Pflege gesprochen und entschieden wird, sitzen viele Berufsgruppen mit am Tisch – die Pflege selbst war oft nicht dabei. Die Profession bekommt mit der Pflegekammer eine starke Stimme im Gesundheits- und Pflegewesen. So kann die Pflege ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit regeln und ist an allen sie betreffenden fachpolitischen Verhandlungen und Entscheidungen beteiligt.
Die Mitglieder der Kammerversammlung wurden 2022 in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. (§11 HeilBerG) Die Kammerversammlung hat 60 Sitze.
Die Sitzungen sind „kammeröffentlich“. Das heißt, dass alle registrierten Kammermitglieder die Sitzung direkt verfolgen können. Dafür wird auf www.pflegekammer-nrw.de ein Livestream angeboten.
Die Kammerversammlung hat am 24. Februar 2023 ihren Vorstand gewählt.
Sitzungen der Kammerversammlung
Die Termine für die Sitzungen der Kammerversammlung finden Sie bei den Veranstaltungen.
📁 Details zur Sitzung der Kammerversamlung am 05.09.2024
📁 Details zur Sitzung der Kammerversamlung am 14.11.2024
Wahlbezirke
Alle registrierten Mitglieder der Pflegekammer NRW können die Kammerversammlung wählen und selbst kandidieren.
Die Wahl zur ersten Kammerversammlung fand im Oktober 2022 als Brief- und Onlinewahl statt. Es wurde in fünf Wahlbezirken (entsp. Regierungsbezirken) gewählt, um die Regionen unseres Bundeslands auch in der Kammerversammlung abzubilden. In jedem Wahlbezirk gab es zwei Wahlgruppen: Interdisziplinäre Pflege und Altenpflege.
Die folgenden Seiten zeigen die aktuellen Mitglieder der Kammerversammlung mit Angaben zu Ort und Fraktion.
Informationen nach Korruptionsbekämpfungsgesetz
Gemäß § 7 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Mitglieder eines Organes der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen verpflichtet, gegenüber der Präsidentin schriftlich oder elektronisch Auskunft über die nachfolgenden Angaben zu erteilen:
1. Den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
2. Die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
3. Die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
4. Die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
5. Die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Die Gewähr für die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Angaben und die Pflicht zur Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei den Mitgliedern der Organe. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Bei Vorliegen einer Erklärung wird Fehlanzeige durch „-“ gekennzeichnet.
Übersicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz (PDF-Datei)
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