Kammerversammlung (Bild Rolfes)

Der Gesetzentwurf ↗ und der Änderungsantrag ↗ zur Freistellung bei der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sind am 24. Januar 2024 vom nordrhein-westfälischen Landtag mit Stimmen aller Fraktionen in zweiter Lesung angenommen ↗ worden.

Danach wird nun im Heilberufsgesetz ein neuer § 115a hinter § 115 eingefügt. Dieser lautet:

„(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.

(2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert.“

Diese Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 08.02.2024 verkündet und ist damit am 09.02.2024 in Kraft getreten.

Den kompletten Wortlaut des Änderungsgesetzes können Sie hier hier lesen ↗.

Foto auf dieser Seite: Jochen Rolfes.

Jetzt informieren und

Anmelden

Die Zukunft der Pflege liegt in unseren Händen – Eine Verantwortung mit vielen Vorteilen. Die Anmeldung ist ein notwendiger Teil davon.