
Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren Kammerbeitrag steuerlich geltend machen können.
So können viele Pflegefachpersonen bares Geld sparen!
Zur ausführlichen Berechnung: ⬇️
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Mit Steuererklärung ist mehr für Sie drin!
Machen Sie bereits eine Steuererklärung? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Pflegefachperson hunderte Euro erstattet bekommen. Der Schlüssel dafür sind die sogenannten Werbungskosten: Überschreiten Sie den Pauschbetrag von 1.230 €, lohnt sich die Steuererklärung für Sie. Viele, die weitere Strecken pendeln, schaffen das bereits durch ihre Entfernungspauschale. Und auch Ihren Kammerbeitrag können Sie anrechnen!
Aus Gesprächen mit Mitgliedern wissen wir: Viele Pflegefachpersonen machen keine Steuererklärung – oder schöpfen nicht alle Möglichkeiten aus, um beruflich bedingte Ausgaben geltend zu machen. Das gilt leider insbesondere für Frauen, die 80 % unserer Berufsgruppe ausmachen. Darum wollen wir als Pflegekammer NRW Sie dabei unterstützen, Ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen! In Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterverbund ETL ADVISION zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Ausgaben, die entstehen, um den Beruf auszuüben oder das eigene Einkommen zu sichern. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Arbeitsmittel, Fortbildungen, Fachliteratur oder Fahrtwege zur Arbeit. Auch Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften oder zu einer Pflegekammer können dazugehören.
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr. Der Staat geht davon aus, dass dieser Betrag im Regelfall nicht überschritten wird, sodass er erstmal pauschal allen Arbeitnehmenden in der Lohnbescheinigung eingerechnet gutgeschrieben wird.
Wichtig ist dabei: Solange der Pauschbetrag nicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten nicht aus. Es macht also Sinn, sich vor der Steuererklärung Gedanken zu machen, in welchem finanziellen Rahmen sich die eigenen Werbungskosten bewegen. Liegt der eigene Betrag unter 1.230 € im Jahr? Dann lohnt sich eine ausführliche Steuererklärung womöglich nicht.
Wie wirken Werbungskosten?
Grundsätzlich gilt: Werbungskosten senken das zu versteuernde Einkommen. Die Steuerersparnis ergibt sich dann aus der Summe, die nach Abzug des Pauschbetrags übrigbleibt. Diese wird mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Das klingt komplizierter als es ist. Ein kleines Beispiel – nehmen wir folgende Werte (jährlich) an:
- Bruttoeinkommen und persönlicher Steuersatz (Beispielschätzung): 45.000 € und 30 %
- Werbungskosten insgesamt (Beispielschätzung): 2.500 €
- Davon durch Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Festbetrag): 1.230 €
- Steuerlich wirksam: 2.500 € – 1.230 € = 1.270 €
- Steuerersparnis: 1.270 € x 30 % = 381 €
Wie finde ich raus, ob ich den Pauschbetrag überschreite?
Wie schon erwähnt: Der größte Kostenpunkt bei den Werbungskosten sind in der Regel die Fahrtkosten. Ist Ihr Arbeitsweg beispielsweise mit einer 20-minüten Autofahrt verbunden, stehen Ihre Chancen bereits sehr gut. Die drei Beispiele oben auf der Seite geben Ihnen einen ersten Anhaltspunkt, um Ihr Potential einzuschätzen. Wenn Sie es genau wissen wollen, gehen Sie die nachfolgende Checkliste durch.
Die Höhe der Steuererstattung hängt übrigens immer davon ab, wie hoch der persönliche Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmenden ist. Bezogen auf Ihren Kammerbeitrag bedeutet das zum Beispiel: Beträgt Ihr Einkommenssteuersatz 35%, dann erhalten Sie 35% Ihres Beitrags als Steuermäßigung zurück. Ausgaben wie die Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag können die Summe allerdings noch minimal beeinflussen.
Checkliste: Was kann alles abgesetzt werden?
Arbeitsmittel (Selbstfinanziert und nicht durch den Arbeitgeber bereitgestellt)
☐ Berufskleidung (Kittel, Kasack, Arbeitsschuhe)
☐ Reinigungskosten für Berufskleidung
☐ Stethoskop, Blutdruckmessgerät, Taschenlampe, Scheren oder Weiteres
☐ Fachbücher, Kalender
☐ Computer, Laptop, Drucker (anteilig beruflich)
☐ Tasche / Rucksack für Arbeitsmaterial
Fahrtkosten
☐ Arbeitsweg zur festen Einsatzstelle (Entfernungspauschale)
☐ Fahrten zu Fort- und Weiterbildungen
☐ Fahrten zu Lerngruppen
☐ Fahrten zu wechselnden Einsatzorten / Dienstbesprechungen
☐ Parkgebühren bei Dienstfahrten
Fort- und Weiterbildung
☐ Kurs- und Seminargebühren
☐ Prüfungsgebühren
☐ Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand
Beiträge & Mitgliedschaften
☐ Gewerkschaftsbeiträge (z. B. ver.di)
☐ Berufsverbände (z. B. DBfK)
☐ Pflegekammer NRW
Sonstiges
☐ Bewerbungskosten (Fotos, Porto, Fahrt)
☐ Umzugskosten (bei beruflichem Anlass)
☐ Kontoführungsgebühren
Hinweis: Diese Checkliste dient als Orientierung und ist nicht abschließend.
Detaillierte Beispielrechnung
Simone, Kinderkrankenpflegerin
Kompaktübersicht:⬆️
- Allgemeine Infos zur Beispielperson:
- Simone arbeitet auf 100 % im Uniklinikum der nächstgrößten Stadt. Sie hat keine Kinder. Sie ist Steuerklasse 1.
- Simone verdient etwa 45.000 € brutto im Jahr (etwa 2.400 € netto monatlich).
- Simone wohnt knapp 25 Kilometer vom Arbeitsort entfernt und pendelt mithilfe ihres PKW.
- Sie ist Mitglied bei ver.di und der Pflegekammer NRW. Bei ver.di zahlt sie einen Jahresbeitrag von 450 €. Als Mitglied der Pflegekammer NRW zahlt sie im Jahr 2026 einen Jahresbeitrag von 20 €.
- Berechnung / Spar Dir deinen Beitrag
- Fahrtkosten:
- Durchschnittlich arbeitet Simone als Vollzeitkraft in einer 100 % Stelle etwa 220 Arbeitstage im Jahr
- Mithilfe der Entfernungspauschale ergibt sich folgende Rechnung: 220 Tage x 25km x 0,38 EUR = 2.090 €
- Allein durch die Fahrtkosten hat Simone den Werbungskostenpauschbetrag erreicht!
- Mitgliedschaften
- Die Mitgliedschaften bei ver.di und der Pflegekammer NRW zahlen mit in die Werbungskosten ein: 470 €
- Simone kann zudem sämtliche weitere Ausgaben geltend machen
- Fachliteratur: 40 €
- Schreibutensilien: 30 €
- Vieles Weitere (siehe Checkliste)
- Steuerersparnis:
- Werbungskosten, die Simone geltend machen kann: 2.090 € + 470 € + 40 € + 30 € = 2.630 €
- Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerlich wirksam: 2.630 € – 1.230 € = 1.400 €
- Steuerersparnis: 1.400 € x persönlicher Steuersatz von 35 % = 490 €
- Fahrtkosten:
Fazit: Simone erhält am Ende des Jahres eine Rückzahlung von etwa 490 € vom Finanzamt. Darunter auch 35 % ihres Jahresbeitrags als Mitglied bei der Pflegekammer NRW!
Fred, Altenpfleger
Kompaktübersicht:⬆️
- Allgemeine Infos zur Beispielperson:
- Fred arbeitet auf 80 % in einer kleinen Einrichtung. Er hat zwei Kinder und Steuerklasse 2.
- Fred verdient etwa 33.000 € brutto im Jahr (etwa 2.000 € netto monatlich).
- Fred wohnt knapp 35 Kilometer vom Arbeitsort entfernt und pendelt mithilfe seines PKW.
- Er ist Mitglied in der Pflegekammer NRW. Als Mitglied der Pflegekammer NRW zahlt er einen Jahresbeitrag von 20 €.
- Berechnung / Spar Dir deinen Beitrag
- Fahrtkosten:
- Durchschnittlich arbeitet Fred mit einer 80 % Stelle etwa 180 Arbeitstage im Jahr
- Mithilfe der Entfernungspauschale ergibt sich folgende Rechnung: 180 Tage x 35 km x 0,38 EUR = 2.394 €
- Allein durch die Fahrtkosten hat Fred den Werbungskostenpauschbetrag erreicht!
- Mitgliedschaften
- Die Mitgliedschaften bei der Pflegekammer NRW zahlt mit in die Werbungskosten ein: 20 €
- Fred kann zudem sämtliche weitere Ausgaben geltend machen
- Fachliteratur: 40 €
- Der neue Arbeitsrucksack: 30 €
- Schreibutensilien: 30 €
- Vieles Weitere (siehe Checkliste)
- Steuerersparnis
- Werbungskosten, die Fred geltend machen kann: 2.394 € + 20 € + 40 € + 30 € + 30 € = 2.514 €
- Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerlich wirksam: 2.514 € – 1.230 € = 1.284 €
- Steuerersparnis: 1.284 € x persönlicher Steuersatz von 15 % = 192,60 €
- Fahrtkosten:
Fazit: Fred erhält am Ende des Jahres eine Rückzahlung von etwa 193 € vom Finanzamt. Darunter auch 15 % seines Jahresbeitrags als Mitglied bei der Pflegekammer NRW!
Ayla, Pflegefachfrau
Kompaktübersicht:⬆️
- Allgemeine Infos zur Beispielperson:
- Ayla arbeitet auf 100 % im nächstgelegenen Krankenhaus. Sie hat zwei Kinder, ist verheiratet und ist Steuerklasse 3.
- Ayla verdient etwa 45.000 € brutto im Jahr (etwa 2.800 EUR netto monatlich).
- Ayla wohnt im selben Ort wie ihr Arbeitsplatz. Sie fährt mit dem Auto nur etwa 10 Kilometer.
- Ayla hat den Mehrwert des Dreiklangs verstanden und ist sowohl Mitglied der Pflegekammer NRW, des DBfK als auch bei ver.di. Als Mitglied der Pflegekammer NRW zahlt sie einen Jahresbeitrag von 20 €. Als Mitglied beim DBfK zahlt sie einen Jahresbeitrag von 270 € und bei ver.di von 450 €.
- Berechnung / Spar Dir deinen Beitrag
- Fahrtkosten:
- Durchschnittlich arbeitet Ayla etwa 220 Arbeitstage im Jahr.
- Mithilfe der Entfernungspauschale ergibt sich folgende Rechnung: 220 Tage x 10km x 0,38 EUR = 836 €
- Allein durch die Fahrtkosten hat Ayla den Werbungskostenpauschbetrag nicht erreicht!
- Mitgliedschaften
- Die Mitgliedschaften bei der Pflegekammer NRW, dem DBfK und ver.di zahlen mit in die Werbungskosten ein: 740 €
- Ayla kann zudem sämtliche weitere Ausgaben geltend machen
- Fachliteratur: 40 €
- Schreibutensilien: 30 €
- Vieles Weitere (siehe Checkliste)
- Steuerersparnis:
- Werbungskosten, die Ayla geltend machen kann: 836 € + 740 € + 40 € + 30 € = 1.646 €
- Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerlich wirksam: 1.646 € – 1.230 € = 416 €
- Steuerersparnis: 416 € x persönlicher Steuersatz von 25 % = 104 €
- Fahrtkosten:
Fazit: Ayla erhält am Ende des Jahres eine Rückzahlung von etwa 104 € vom Finanzamt. Darunter auch 25 % ihres Jahresbeitrags als Mitglied bei der Pflegekammer NRW!
Übrigens: Für Ihren Arbeitgebenden kann es sich lohnen, Ihren Beitrag zu übernehmen!
Ihr Kammerbeitrag kann auch von Ihren Arbeitgebenden übernommen werden. Für Sie bedeutet das eine direkte finanzielle Entlastung.
Das sollten Sie wissen
Übernimmt Ihr Arbeitgeber den Kammerbeitrag für Sie,
- gilt der Betrag als Lohnzuwendung und damit als Lohnbestandteil,
- zählt er für den Arbeitgeber zu den Personalkosten und ist damit eine Betriebsausgabe,
- kann er pauschal versteuert werden und ist dadurch sozialversicherungsfrei.
Der Kammerbeitrag wird also als Teil Ihres Gehalts refinanziert – mit Vorteilen für beide Seiten.
Warum das für Arbeitgebende attraktiv ist
Die Übernahme des Kammerbeitrags könnte für Arbeitgebende ein einfacher und wirkungsvoller Mehrwert sein:
- Zusätzlicher Benefit ohne großen Aufwand
- Zeichen von Wertschätzung für Ihre berufliche Arbeit
- Loyalitätsstärkend: „Mein Arbeitgeber entlastet mich finanziell“
- Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arbeitgebenden – gerade in Zeiten von Fachkräftemangel
Unser Tipp: Anschreibe-Vorlage an Ihren Arbeitgebenden
Sprechen Sie Ihren Arbeitgebenden gezielt auf diese Möglichkeit an. Oft ist nicht bekannt, dass der Kammerbeitrag auf diesem Weg übernommen werden kann.
Die Anschreibe-Vorlage finden Sie hier.


