
Zusammen sind wir stärker!
Die Kammerversammlung ist das Parlament der Pflegefachpersonen und das entscheidende Organ der Pflegekammer NRW. Die Sitzungen sind „kammeröffentlich“. Das heißt, dass alle registrierten Kammermitglieder die Sitzung direkt verfolgen können. Dafür wird auf www.pflegekammer-nrw.de ein Livestream angeboten.
Als erstes Thema steht der Dialog mit den Mitgliedern auf der Tagesordnung. Alle Pflegefachpersonen sind eingeladen Fragen zu stellen – vorab per Post oder E-Mail ↗ oder live im Videostream. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen in den Austausch zu kommen!
Dateien zu dieser Sitzung
Fragestunde
Aus der Fragestunde am 26. Februar 2026:
Wie werden die Beschäftigten der Pflegekammer NRW, die für Antworten auf Social Media zuständig sind, geschult? Werden diese überhaupt geschult? Durch welche Institutionen bzw. Anbieter werden sie geschult? Wie viele Schulungen sind geplant und wie oft werden die Mitarbeiter geschult?
Frau Podday sagt, dass die Mitarbeitenden aus der Stabsstelle Vorstand, Kommunikation und Politik, die hauptsächlich für das Community Management verantwortlich sind, keine gesonderte Schulung über die Pflegekammer NRW absolviert haben. Die Beantwortung auf Social Media erfolgt entlang der festgelegten Netiquette sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Full Service Agentur.
Eine Person aus dem Livestream stellt eine Frage zu § 4 der Berufsordnung. Er fragt, welche Umstände konkret, anhand eines Beispiels, meldepflichtig seien. Er fragt, ob beispielsweise eine plötzliche Unterbesetzung im Dienst mit enormer Belastung, was zu mangelnder Sorgfalt und Gefährdungsanzeigen führen könnte, meldepflichtig sei.
Frau Postel antwortet, dass dies eine individuelle Entscheidung sein kann. Beispielsweise melden sich Pflegefachpersonen bei der Pflegekammer, wenn sie pflegeferne Tätigkeiten übernehmen müssen und somit nicht mehr gewährleisten können gute Pflege auszuüben.
Ein Vertreter der Rechtsaufsicht betont, dass gemäß der Berufsordnung grundsätzlich eine Meldepflicht besteht, wenn gegen die Berufsordnung verstoßen wird und Pflegefachpersonen diese Meldepflicht beachten müssen. Die Kammer kann dann nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie ergreift.
Foto: © Lesting Media & Consulting / Kendziora