
Zusammen sind wir stärker!
Die Kammerversammlung ist das Parlament der Pflegefachpersonen und das entscheidende Organ der Pflegekammer NRW. Die Sitzungen sind „kammeröffentlich“. Das heißt, dass alle registrierten Kammermitglieder die Sitzung direkt verfolgen können. Dafür wird auf www.pflegekammer-nrw.de ein Livestream angeboten.
Als erstes Thema steht der Dialog mit den Mitgliedern auf der Tagesordnung. Alle Pflegefachpersonen sind eingeladen Fragen zu stellen – vorab per Post oder E-Mail ↗ oder live im Videostream. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen in den Austausch zu kommen!
Dateien zu dieser Sitzung
Fragestunde
Aus der Fragestunde am 20. Februar 2025:
❔ Wie sehen die Planungen zur Beitragserhebung ab 2026 konkret aus – vor allem in Bezug auf die festgesetzte Höhe, Staffelung und Verwendung der Mittel? Und wie werden wir Mitglieder dabei eingebunden und informiert?
Herr Albrecht antwortet. Geplant sei, dass die Mitglieder in den kommenden Monaten ein Schreiben erhalten, welches sie nochmal auf die anstehenden Beitragserhebung 2026 vorbereitet und informiert. Zudem arbeite man im Hintergrund, unter enger Zusammenarbeit des Vorstandes mit der Geschäftsstelle, an einer Beitragskommunikation. Dabei gäbe es verschiedene Ansätze. So soll beispielsweise das FAQ rund um die Beiträge veröffentlicht werden, wo bereits jetzt über 20 Fragen beantwortet werden und die selbstverständlich immer weitergeführt werden würden. Zudem arbeite man an einer Darstellung, die zeigen soll, in welche Arbeitsbereiche der Kammer der Beitrag Anwendung findet. Welcher Anteil des Beitrags fließt beispielsweise in die politische Interessenvertretung, die Gremienarbeit, die Berufsrechtsaufsicht oder die Beratung von Mitgliedern.
Zum kommenden Jahr befinde man sich bereits jetzt in Planungen mit einigen Häusern bezüglich stattfindender Info-Veranstaltungen rund um den Beitrag. Man wisse, dass das Thema unsere Mitglieder brennend interessiert und wolle damit so partizipativ und transparent wie möglich umgehen. Herr Albrecht ruft dazu auf, gerne Informationsveranstaltungen anzufragen.
❔ Eine Besucherin ist gelernte Kinderkrankenschwester und überlegt sich mit Pflegekursen selbständig zu machen. Dabei habe sie sich bereits an die Handwerkskammer gewendet. Sie habe die Frage, ob es seitens der Pflegekammer NRW Auflagen gäbe und wie sie an solche Informationen kommen könne.
Frau Wiedermann sagt, es müsse sich an die Handwerkskammer oder Wirtschaftskammer gewendet werden, wenn sie ihr Gewerbe anmeldet. Eine Berufskammer wie die Pflegekammer NRW ist bei Gewerbefragen nicht zuständig, sondern für Berufsangehörige. Die Fragestellerin bleibt trotzdem Mitglied der Kammer. In Zukunft könne sie inhaltlich auf die Pflegekammer NRW zugehen, hier sei der Bildungsausschuss der richtige Ansprechpartner. Frau Borucinski weist auf eine Gesetzesanpassung hin. Ab dem 1. Juli müssen Pflegedienste in der zugehörigen Kreisverwaltung und Gemeinde gemeldet werden.
❔ Warum solle man sich an Kommunalpolitiker*innen wenden bei der Versorgungsmangel-Kampagne, dies sei doch Aufgabe der Landespolitik?
Herr Albrecht antwortet. In jedem Kreis gibt es Konferenzen zu Gesundheit und Alter und Pflege, wo auch Kommunalpolitiker zuständig sind. Herr Soller ergänzt, er habe als Kammerversammlungsmitglied und Kommunalpolitiker im Kreis Steinfurt auf den ersten Blick wenig Einfluss, aber er erlebe im Kreis, dass Pflege ein gemeinschaftliches Projekt sei. Selbst wenn Träger oder andere dabei relevant seien, ein Drei- oder Vierklang sei auch dort wichtig. Auch bei anderen Themen, wie Wohnraum oder Infrastruktur, sei Kommunalpolitik wichtig. Man brauche alle politischen Akteur*inne, um das Bestmögliche zu erreichen.
❔ Wenn eine Pflegefachkraft ihre Tätigkeit als Pflegefachkraft niederlegen will, ist diese dann automatisch Pflegefachassistent*in?
Herr Albrecht verneint. Wenn man die Urkunde abgebe, dann verliere man berufliche Qualifikation und könne nicht mehr als Pflegefachperson arbeiten. Man erhalte nicht den Abschluss als Fachassistent*in. Diesen müsse man erwerben.
Herr Micke will präzisieren. Die Rückgabe sei letztendlich ein Widerruf der Berufserlaubnis, man dürfe in der Pflege arbeiten, aber nicht mehr die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben.
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