Zusammen sind wir stärker!
Die Kammerversammlung ist das Parlament der Pflegefachpersonen und das entscheidende Organ der Pflegekammer NRW. Die Sitzungen sind „kammeröffentlich“. Das heißt, dass alle registrierten Kammermitglieder die Sitzung direkt verfolgen können. Dafür wird auf www.pflegekammer-nrw.de ein Livestream angeboten.
Als erstes Thema steht der Dialog mit den Mitgliedern auf der Tagesordnung. Alle Pflegefachpersonen sind eingeladen Fragen zu stellen – vorab per Post oder E-Mail ↗ oder live im Videostream. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen in den Austausch zu kommen!
Tagesordnung ↗️ zu dieser Sitzung der Kammerversammlung.
Fragestunde
Aus der Fragestunde am 5. September 2024:
❔ Warum durfte im Rahmen der Begrüßung der KV nicht eine Stimme der kritischen Listen die Ansprache führen?
Die Regelungen zur Struktur der Kammerversammlung sind in der Hauptsatzung sowie in der Geschäftsordnung festgelegt; beide Dokumente sind auf www.pflegekammer-nrw.de einsehbar . Anlässlich der Sitzung im September, die im Universitätsklinikum Münster stattfand, richtete Herr van den Hooven, Pflegedirektor des Klinikums, ein Grußwort an die Teilnehmenden der Kammerversammlung.
❔ Ist es richtig, dass Sie mir online den Zugang zu meinen persönlichen Daten verweigern, solange ich den 2. Meldebogen nicht ausgefüllt habe?
Nein, wenn Sie Ihre Mitgliedsnummer/ Benutzernamen und das Kennwort vorliegen haben, können Sie sich jederzeit im Portal anmelden. Sollten Sie nicht in das Mitgliederportal einloggen können, können Sie sich gerne an info@pflegekammer-nrw.de wenden.
❔ Wie möchte man Beiträge einziehen, wenn jemand nicht freiwillig zahlen will? Wird das automatisch ablaufen vom Lohn? Oder steht der Gerichtsvollzieher dann vor meiner Türe?
Ein Beitrag zu einer Heilberufskammer in Nordrhein-Westfalen wird mittels Bescheids (wie beim Finanzamt) erhoben. Bei Nichtzahlung eines Beitrags greifen dann bekannte Maßnahmen bis hin zur Vollstreckung. Diese Gesetze dienen vor allem der Gleichbehandlung. Sie stellen sicher, dass alle Mitglieder gleich und fair behandelt werden. Bei Nichtzahlung des im Beitragsbescheid angegebenen Beitrags können also unangenehme Maßnahmen drohen. Falls jemand mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden sein sollte, kann innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.
❔ Die Datenschutzregelung läuft bald aus. Wie will die Kammer dann noch an die Daten kommen?
Im HeilBerG (§117) ist geregelt, dass die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen tätig sind, die Pflegekammer auf Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen unterstützen. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2025.
❔ Ist es möglich bei den Infoveranstaltungen eine Vertretung durch kritische Personen und Befürworter zu bekommen?
Die Informationsveranstaltungen dienen der allgemeinen Information über die Arbeit der Pflegekammer NRW und werden sowohl von Mitarbeitenden des Hauptamtes als auch von Ehrenamtlichen durchgeführt. Hierbei wird nicht speziell danach gefiltert, wer kammerkritisch und wer befürwortend ist. Wenn Sie gerne eine Informationsveranstaltung anbieten möchten, in der auch die kammerkritische Meinung abgebildet ist, können Sie dies gerne bei uns anfragen.
❔ Es gab bei Instagram ein Posting mit einem Fallbeispiel zur Radikalisierung einer Pflegefachperson. Wie wurde konkret mit diesem Fallbeispiel umgegangen?
Das Thema Fallbeispiel wurde intern reflektiert. Zukünftig werden wir dieses sensible Thema nicht mehr mithilfe von Fallbeispielen in dieser Form veröffentlichen.
❔ Wo sind die Fragen der öffentlichen Fragestunden zu finden?
Fragen und Antworten der öffentlichen Fragestunden werden auf www.pflegekammer-nrw.de für alle Interessierten veröffentlicht.
❔ Warum wurde bei der letzten Sitzung Kammerversammlung im September 2024 vonseiten der kritischen Fraktionen keine Frage an Minister Laumann gestellt?
Minister Laumann wurde auf Antrag der Verdi-Fraktion in die Kammerversammlung eingeladen. Zur Vorbereitung hatten alle Fraktionen die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Fragen einzureichen. Die Fraktionen APG und DBfK haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und entsprechende Fragen übermittelt, die daher vorrangig behandelt wurden. Falls darüber hinaus noch Zeit geblieben wäre, hätten auch spontane Fragen aus allen Fraktionen an Herrn Laumann gestellt werden können.
❔ Warum erhalten alle Pflegefachpersonen einen erneuten Meldebogen?
Am 23. Juni 2023 ist die neue Meldeordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Diese ist notwendig, da der Gesetzgeber für bestehende Heilberufskammern umfangreichere Angaben von den Mitgliedern verlangt als in der Errichtungsphase der Pflegekammer, z. B. zu Weiterbildungen oder Studienabschlüssen. Daher werden im Mitgliederportal im neuen Meldebogen zusätzlich bereits absolvierte Qualifikationen, Weiterbildungen oder Studiengänge erfasst. Dies dient dazu, einen Überblick über die Qualifikationen der Mitglieder zu erhalten.
❔ Wie soll es gelingen, dass sich alle Pflegepersonen selbst registrieren, damit die Registrierung auch vollständig ist?
Diese Frage hat man sich vonseiten der Pflegekammer selbstverständlich auch kritisch gestellt. Die Aktivität in den sozialen Medien wurde erhöht und es sind Videos erstellt worden, um die Anmeldung zu erleichtern. Informationsveranstaltungen in Einrichtungen vor Ort werden weiter ausgebaut. Darüber hinaus wird auch noch einmal auf die Arbeitgeber mit Informationen zugegangen und es wird auf die Pflichten der Arbeitgeber zur Meldung hingewiesen.
❔ Wie wird mit nicht neutralen Aussagen der Pflegekammer vonseiten der Kommunikation und dem Vorstand umgegangen? Ein Beispiel ist die Aussage, dass es schlecht für Pflegefachpersonen sei, dass es in Baden-Württemberg keine Pflegekammer gebe.
Die Aussage zum Thema der Pflegekammer in Baden-Württemberg ist zurückgezogen worden.
Bei Themen, zu denen abgestimmte Stellungnahmen oder Positionspapiere wie z. B. zum Thema Extremismus, Rassismus und Diskriminierung vorliegen, werden diese sowohl vonseiten der Kommunikation als auch vom Vorstand nach außen entsprechend vertreten.
❔ Wie wird sich der Umgang mit nicht vollständig registrierten Mitgliedern gestalten? Die Befürchtung liegt darin, dass vollständig registrierte Mitglieder für nicht registrierte Mitglieder zahlen müssen, wenn ein Beitrag fällig wird.
Die Beitragspflicht hat keine Auswirkungen darauf, ob ein Mitglied vollständig angemeldet ist oder nicht.
In der Kammerversammlung am 5. September 2024 wurde dazu beschlossen:
„Es wird zunächst kein Zwangsgeld gegen Pflegefachpersonen verhängt, die sich bislang nicht vollständig bei der Kammer angemeldet haben. Damit wird die Chance genutzt, die Mitglieder durch fachliche und pflegepolitische Arbeit zu überzeugen und sich selbst vollständig anzumelden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung besteht für alle 228.000 Pflegefachpersonen in NRW, und nahezu die Hälfte ist dem auch schon nachgekommen. Es gibt jedoch Missverständnisse, da viele davon ausgehen, sie seien bereits vollständig angemeldet, weil sie im Mitgliederregister erscheinen, oft durch Meldung ihres Arbeitgebenden. Allerdings müssen die Mitglieder ihre Daten eigenständig gemäß der Meldeordnung ausfüllen. Insofern man der Pflicht nicht nachkommt, kann die Pflegekammer ein Zwangsgeld festsetzen. Mit dem Versand der Beitragsbescheide an die 228.000 Pflegepersonen ab 2026 wird eine neue Phase der Pflegekammer eingeleitet. Wenn die Anschubfinanzierung durch das Land NRW ausläuft, rechnen Vertreter*innen der Kammer mit einem Monatsbeitrag von unter 5 Euro pro Pflegefachperson in NRW.“
❔ Bin ich mit der Bezeichnung „Krankenschwester“ auf meiner Urkunde ein Mitglied der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen? Denn im Heilberufsgesetz (HeilBerG) wird diese Bezeichnung nicht genannt, wenn es um die Mitgliedschaft in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen geht.
Auch die Pflegefachpersonen, welche eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ besitzen, sind Mitglieder der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Auf die tatsächliche Verwendung der neuen Berufsbezeichnung kommt es nicht an. Dazu gibt es bestehende Gerichtsurteile aus Rheinland-Pfalz.
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