Wenn Pflegefachpersonen die Sozialkassen betrügen, ist auch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zur Stelle und geht Verstößen gegen das Berufsrecht nach. „Wir verurteilen solche Täuschungen aufs Schärfste! Zwar geht es hier nicht um gefährdetes Menschenleben, jedoch wird hier das Vertrauen in den Berufsstand der Pflege zutiefst verletzt“, sagt Sandra Postel, Präsidentin der Pflegekammer NRW, mit Bezug auf eine aktuelle Recherche von NDR, WDR und SZ zu Missbrauch bei der so genannten „Verhinderungspflege“.
Düsseldorf, 28. Mai 2025 – Die Grundidee: Pflegebedürftige können 2.500 Euro bekommen, wenn ihre pflegenden Angehörigen mal eine Pause brauchen und z. B. in einen Erholungsurlaub fahren wollen. In der Zwischenzeit wird dann dieses Geld zur Finanzierung der Pflege genutzt. Damit die Zugangshürde zu dieser Hilfe möglichst gering ist, lässt sich der Antrag niederschwellig bei den Kassen einreichen. „Genau das öffnet aber natürlich auch Tür und Tor für betrügerische Machenschaften und ist eine der bekannten Spielarten von Abrechnungsbetrug“, erklärt Jens Albrecht, Vize-Präsident der Pflegekammer NRW und Leiter der Kommission Berufspflichtverletzung. Zumal es Kontrollen oft nur unzureichend gebe. Deshalb geht Albrecht auch von einer hohen Dunkelziffer aus.
Ein Betrug liegt also vor, wenn Verhinderungspflege beantragt wird, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Auffällig wird so ein Betrug z. B. dann, wenn die pflegebedürftige Person im Krankenhaus liegt, obwohl sie angeblich Verhinderungspflege beantragt hat. Bei dieser Form des Abrechnungsbetruges werden Pflegefachpersonen unwissentlich zu Komplizen. Hier müssen Pflegende zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Betrugs sensibel werden, denn auch bei Unwissenheit sind sie strafbar. Ein vorsätzlicher Betrugsfall mit Patient*innen als Komplizen kann hingegen so aussehen: Eine Pflegefachperson nimmt die Beantragung der „Verhinderungspflege“ per Vollmacht vor und beteiligt dann die zu pflegende Person unter einem falschen Vorwand an dem Geld als „kleine Finanzspritze“.
Wenn es sich bei einem Betrugsfall um eine in NRW wohnende oder arbeitende Pflegefachperson handelt, fällt das in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekammer. Der Prozess sieht dabei wie folgt aus: Nach einer ersten Verdachtsmeldung und einem Urteil der Strafbehörden entscheidet die Pflegekammer über ein zusätzliches Verfahren. Hierbei kann es von einer Abmahnung bis hin zu einer Rüge mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro für die Pflegefachperson kommen.
„Pflege ist ein Heilberuf. Wir als Pflegefachpersonen sind dafür verantwortlich, dass Menschen uns vertrauen. So steht es sogar im Heilberufsgesetz. Wir sind als Kammer dementsprechend dafür verantwortlich, bei einer Schädigung des Vertrauens in unseren Berufsstand berufsrechtlich hart vorzugehen, um solche Betrugsfälle zu unterbinden“, so Sandra Postel.
Pressekontakt
Leonie Podday
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