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S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein
zur Errichtung einer Pflegekammer in NRW.
- Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen eingetragener Verein in abgekürzter Form e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 32689 Kalletal.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zielsetzung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Erklärtes Ziel des Fördervereins Pflegekammer
ist es Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Gesundheitspflege
von Bürgerinnen und Bürgern in NRW zu fördern.
- Der Förderverein Pflegekammer hat die Aufgabe
die Einsetzung einer Pflegekammer in NRW zu erwirken.
- Zur Erfüllung der Aufgaben werden folgende Maßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 durchgeführt:
- Die Fachöffentlichkeit für die Ziele des Vereins
erreichen, sensibilisieren und gewinnen.
- Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit
über die Notwendigkeit der Pflegekammer in NRW organisieren.
- Politische Initiativen kooperativ mit den Beteiligten der Landespolitik
durchführen.
- Unterstützung der pflegewissenschaftlichen Forschung.
- Kooperation mit anderen Organisationen, die von der Einrichtung
einer Pflegekammer tangiert werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Förderverein Pflegekammer besteht aus
aktiven und fördernden Mitgliedern.
- Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die staatliche Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung im Berufsfeld Pflege haben oder Auszubildende für diese Berufe sind. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht und sind in das Präsidium wählbar. Alle aktiven Mitglieder wirken auf die Erreichung der in § 2 angeführten Ziele hin.
- Fördernde Mitglieder können alle natürlichen
oder juristischen Personen werden, die bereit sind durch regelmäßige
Geldbeiträge oder Spenden zur Verwirklichung der Ziele des
Fördervereins Pflegekammer beizutragen. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht und sind nicht in das Präsidium wählbar.
Die fördernden Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
einzuladen.
- Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder durch Tod des Mitgliedes.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Präsidium.
- Ein Mitglied kann durch das Präsidium ausgeschlossen
werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, gegen dessen
Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt
hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages deutlich im Rückstand
ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter
Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Der Beschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
und bestandskräftig.
- Mit dem Tod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft
mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und Vereinigungen
endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
- Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter
Mitgliedsbeiträge besteht in keinem Fall.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Förderverein Pflegekammer verpflichtet
sich, diese Mitgliedsbeiträge und alle sonstigen Einnahmen
ausschließlich zur Verfolgung der in § 2 beschriebenen
Ziele einzusetzen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Einnahmen und Ausgaben werden die
Mitglieder einmal pro Kalenderjahr unterrichtet. Dies geschieht
in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium
und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Präsidium
- Das Präsidium des Vereins besteht aus mindestens
fünf Präsidiumsmitgliedern.
- Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.
Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die
Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die von
der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Das Präsidium ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
diese nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Das Präsidium wird durch Beschluß der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln
zu wählen. Bei Rücktritt eines Präsidiumsmitglieds
regelt das verbliebene Präsidium die Nachfolge bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, die die getroffene Regelung bestätigen
oder abwählen.
- Die Präsidiumsmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen
über ihre Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft
abzulegen.
- Die Sitzungen des Präsidiums sind zu protokollieren.
- Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Protokolle
einzusehen.
- Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses erforderlich ist.
Das Präsidium muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder unter
schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Entscheidungsgremium. Die Mitgliederversammlung ist neben den
in der Satzung ausgelegten Zuständigkeiten verantwortlich
für
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, des Kassenberichtes und -abschlusses des Kassenführers/der Kassenführerin, der Jahresberichte des Schriftführers/der Schriftführerin und des Berichts der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen;
- Entlastung des Präsidiums;
- Entlastung des Kassenführers;
- die Wahl und die eventuelle Abberufung der einzelnen
Mitglieder des Präsidiums;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung
statt, zu der alle aktiven und fördernden Mitglieder zu laden
sind. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch das Präsidium unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Benachrichtungsschreibens folgenden Tag.
- Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einladung vorher bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Neufassung genügt der allgemeine Hinweis: "Satzungsänderungen ohne nähere Einzelheiten“. Anträge auf Satzungsänderungen sollen den aktiven Mitgliedern mit der Einladung nach Nr. 2 vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
- Jedes aktive Mitglied kann spätestens 1 Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich
die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte
beantragen. In diesem Fall ergänzt der Versammlungsleiter/die
Versammlungsleiterin die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung.
Für die Behandlung von Anträgen, die erst während
der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge)
bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Abschlüsse grundsätzlich mit einfacherer
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen
einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks sowie
für die Auflösung des Fördervereins Pflegekammer
ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Wahlen des Präsidiums unterliegen der
Aufsicht des Wahlausschusses, der aus drei aktiven Mitgliedern
besteht, die von der Mitgliederversammlung zu benennen sind. Die
Wahlen des Präsidiums erfolgen durch direkte unmittelbare
geheime Wahl der aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten für
ein Präsidiumsamt entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. D.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Ergibt sich bei den Wahlen mit zwei oder mehreren Kandidaten
eine Stimmengleichheit, so wird die Wahl wiederholt.
- Den Mitgliedern ist von jeder Mitgliederversammlung
ein Ergebnisprotokoll zuzusenden, dass vom Versammlungsleiter/von
der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der
Schriftführerin unterzeichnet ist. Von erfolgten Satzungsänderungen
sind die Mitglieder umgehend schriftlich und wortgetreu in Kenntnis
zu setzen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die vorstehend genannten allgemeinen und für die ordentliche
Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Die
Mindesteinberufungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen.
§ 9
Kassenprüfung
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden
von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die nicht
im Präsidium sind.
§ 10
Eintragung der Gemeinnützigkeit
- Das Präsidium verpflichtet sich für
den Förderverein Pflegekammer den Eintrag in das Vereinsregister
zu beantragen.
- Das Präsidium beantragt den Förderverein
Pflegekammer als "gemeinnützig" anerkennen zu lassen.
§ 11
Auflösung
- Der Förderverein Pflegekammer ist aufzulösen,
wenn in NRW eine Pflegekammer eingesetzt ist.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke und Ziele ist das noch vorhandene
Vermögen dem „Deutschen Verein zur Förderung von
Pflegewissenschaft und –forschung, Bürgerstraße
47, 47057 Duisburg“, zuzuführen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen gemäß § 16 Abgabenordnung
erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde
ausgeführt werden.
§ 12
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern
der konstituierenden Sitzung am 20.09.1997 Lemgo verabschiedet.
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