GESETZENTWURF
zur Einführung einer Kammer für
Pflegeberufe in Nordrhein-Westfalen
(Nordrhein-Westfälisches Pflegekammergesetz)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Pflegekammer
(1) Die Kammer für Pflegeberufe
hat das Ziel, die Sicherheit der
Bevölkerung im Hinblick auf die Versorgung mit
Kranken- und Altenpflege zu gewährleisten und die
Qualität der pflegerischen Leistungen sowie der
Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen zu sichern.
(2) Die Kammer für Pflegeberufe
hat folgende eigene Aufgaben:
1. die Definition der Berufsbilder der in der Pflegekammer
vertretenen Berufe;
2. die Berufspflichten der Kammerangehörigen in
einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung
der Berufspflichten zu überwachen;
3. die beruflichen Gesamtinteressen aller Kammerangehörigen
zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten;
4. die beruflichen Gesamtinteressen der Kammerangehörigen
gegenüber Institutionen, Behörden und Gesetzgeber
zu vertreten, sowie diese in allen pflegerischen Fragen
und Fragen der Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe
zu beraten, Gutachten zu erstellen und zu Gesetzesentwürfen
Stellung zu nehmen
5. bei der Ausbildung in den Pflegeberufen im Rahmen
der geltenden Rechtsvorschriften mitzuwirken und bei
den staatlichen Prüfungen mitzuentscheiden;
6. in der Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe Richtlinien
festzulegen, deren Einhaltung zu überwachen, Fort-
und Weiterbildungseinrichtungen anzuerkennen und an
den Prüfungen in den Weiterbildungslehrgängen
mitzuwirken;
7. die Kammerangehörigen in beruflichen Fragen
zu beraten;
8. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen;
9. Schlichtung von Streitigkeiten im Verhältnis
von Kammerangehörigen miteinander, sowie Dritten,
die aus der Berufsausübung entstanden sind.
(3) Weitere Aufgaben können
der Pflegekammer durch Gesetz oder Rechtsverordnungen
übertragen werden.
(4) bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Rechtsform und Sitz
(1) Die Nordrhein-westfälische
Kammer für Pflegeberufe ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.
Sie ist die gesetzliche Berufsvertretung
aller in der Pflege beruflich Tätigen einschließlich
des pflegerischen Bildungsbereiches im Land
Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Kammer für Pflegeberufe hat ihren Sitz
in..............
§ 3
Kammerangehörige
(1) Angehörige
der nordrhein-westfälischen Kammer für Pflegeberufe
sind
1. alle Pflegekräfte, die in Nordrhein-Westfalen
tätig sind und über eine mindestens einjährige,
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden
Berufe verfügen: Altenpflege, Altenpflegehilfe,
Gesundheits- und Krankenpflege, Krankenpflegehilfe,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege;
2. alle Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits-und
Kranken-, Gesundheits- und Kinderkranken- und Altenpflege,
sowie Kranken- und Altenpflegehilfe, die in der Aus-,
Fort- und Weiterbildung tätig sind,
(2) Pflegekräften, die ihren Beruf nicht ausüben,
wird der Beitritt zur Pflegekammer auf Antrag ermöglicht.
§ 4
Organe der Pflegekammer
(1) Ordentliche Organe der
Kammer für Pflegeberufe sind:
1. die Vollversammlung
2. das Präsidium
3. die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer
(2) Der Beirat ist ein beratendes Organ der Kammer für
Pflegeberufe.
§ 5
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht
aus ... Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Vollversammlung
und die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung, sowie
die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
regelt eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlen zur Vollversammlung erfolgen nach den
Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, freien und
geheimen Wahlrechts. Wahlberechtigt sind die Pflegekräfte
nach Art. 3 dieses Gesetzes.
(3) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der
Kammerarbeit und entscheidet über alle Angelegenheiten,
die für die Kammerangehörigen von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter
der Gesamtheit der Kammerangehörigen. Sie nehmen
ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die ehrenamtlich tätigen
Mitglieder erhalten eine angemessene Entschädigung
sowie Ersatzleistungen für die zur Wahrnehmung
des Ehrenamtes notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen
und anderen Veranstaltungen; das Nähere wird in
der Satzung bestimmt.
(5) Über Angelegenheiten der Pflegekammer, insbesondere
der in Art. 1 festgelegten Aufgaben und Ziele, beschließt,
soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die
Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlussfassung
durch die Vollversammlung unterliegen:
1. die Satzung,;
2. die Geschäftsordnung;
3. die Wahlordnung;
4. die Schiedsgerichtsordnung;
5. die Beiratsordnung;
6. die Wahl und die Entlastung des Präsidiums;
7. die Bildung und Besetzung ständiger Ausschüsse;
8. die Beitragsordnung;
9. die Festlegung des Haushaltsplanes;
10. die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers;
11. die Errichtung von regionalen Zweigstellen der Kammer
für Pflegeberufe;
12. die Errichtung von Einigungsstellen nach Bedarf;
13. die Richtlinien für Fort- und Weiterbildung
in den Pflegeberufen.
§ 6
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht
aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten
und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
(2) Das Präsidium wird von der Vollversammlung
aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von
4 Jahren gewählt.
(3) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
1. die Überwachung der laufenden Geschäfte;
2. die Vorbereitung der Vollversammlung und deren Beschlüsse;
3. die Sicherstellung der Umsetzung der Beschlüsse
der Vollversammlung;
4. die Bestellung weiterer stellvertretender Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer, sofern dies erforderlich
ist.
(4) Das Präsidium vertritt die Kammer nach außen.
(5) Im übrigen nimmt das Präsidium alle Aufgaben
wahr, die nicht anderen ordentlichen Organen der Kammer
vorbehalten sind.
(6) Das Präsidium kann Aufgaben an den Hauptgeschäftsführer
delegieren.
(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident oder
die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist dem
Hauptgeschäftsführer weisungsbefugt.
(8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte
der Pflegekammer werden von der Hauptgeschäftsführerin
bzw. dem Hauptgeschäftsführer und nach Bedarf
von weiteren Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern
geführt.
(2) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche
Verträge zu regeln.
(3) Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin
bzw. des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen
die Präsidentin bzw. der Präsident und eine
Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident. Die
Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführerinnen
bzw. Geschäftsführer unterzeichnen die Präsidentin
bzw. der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin
bzw. der Hauptgeschäftsführer. Die Anstellungsverträge
weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterzeichnet
die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer.
(4) Die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer
ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter.
Bei seiner Verhinderung übt sein ständiger
Vertreter seine Befugnisse aus.
§ 8
Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die
Zusammenarbeit der Gesundheits- und Pflegeberufe zu
fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend
zu wirken, den Teamgedanken zu unterstützen und
die gemeinsame Verantwortung bei der therapeutischen
und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Der Beirat unterstützt und berät die ordentlichen
Organe der Kammer bei ihren Aufgaben nach Art. 1 Abs.1.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern von
Institutionen, Verbänden und Initiativen aus dem
Gesundheitswesen. Insbesondere können dies sein:
Vertreter von Patientenorganisationen, Betroffeneninitiativen(z.B.
Rheuma-Liga, Blaues Kreuz) und des Verbraucherschutzes;
Vertreter anderer Gesundheits -,Heil -und Pflegeberufe
und Vertreter der Gewerkschaften, die Pflegeberufe vertreten.
(3) Der Beirat setzt sich aus maximal ....Mitgliedern
zusammen. Seine Zusammensetzung wird in der Beiratsordnung
geregelt. Die Mitglieder werden von den unter 8(2) genannten
Institutionen, Verbänden und Initiativen entsandt
und von der Vollversammlung bestätigt.
(4) Der Beirat ist dem Präsidium zugeordnet und
wird vom Präsidium bei allen Entscheidungen, die
die Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels berühren,
regelmäßig angehört. Vertreter des Beirats
können an der Vollversammlung beratend teilnehmen.
(5) Das Nähere regelt die Beiratsordnung.
§ 9
Ausschüsse
(1) Zur Beratung des Präsidiums
werden folgende ständige Ausschüsse von der
Vollversammlung gewählt:
1. der Ausschuss für Pflege (Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege);
2. der Ausschuss für Forschung und Lehre;
3. der Verwaltungsausschuss;
4. der Rechtsausschuss
(2) Weitere Ausschüsse können von der Vollversammlung
und vom Präsidium gebildet werden, wenn die Bearbeitung
besonderer Fragen diese notwendig machen.
(3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Ausschussvorsitzende bzw. einen Ausschussvorsitzenden
und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(4) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit
dem Präsidium zu berichten.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident oder
die bzw. der von ihm damit betraute Vorsitzende im Verhinderungsfall
dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, berichtet
unter Berücksichtigung von Minderheitsquoten der
Vollversammlung über die Tätigkeit der Ausschüsse.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10
Finanzierung
(1) Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben finanziert sich die Kammer für Pflegeberufe
durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden.
Staatliche Mittel können in die Finanzierung einfließen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge erhebt die Kammer für
Pflegeberufe von ihren Angehörigen (§3); das
Nähere wird in der Beitragsordnung bestimmt.
(3) Zur Kostendeckung erheben die Kammern Gebühren.
Das Nähere wird in der Gebührenordnung bestimmt.
§ 11
Rechnungswesen
(1) Das Geschäfts- und
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer
bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den
Haushaltsplan vor. Das Präsidium und die Hauptgeschäftsführerin
bzw. der Hauptgeschäftsführer überwachen
die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten
Haushaltsplanes.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat
im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin
bzw. dem Hauptgeschäftsführer für jedes
Rechnungsjahr gegenüber der Vollversammlung Rechenschaft
abzulegen und um Entlastung des Präsidiums nachzusuchen.
(4) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch
einen vom Präsidium beauftragten Wirtschaftsprüfer.
§ 12
Staatsaufsicht
(1) Die Pflegekammer untersteht der Staatsaufsicht.
Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetze und
sonstigem Recht, dass für die Kammer für Pflegeberufe
maßgebend ist.
(2) Im Hinblick auf die Erledigung übertragener
Aufgaben ( § 1, Abs. 3 u. 4) erstreckt sich die
Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit
der Maßnahmen.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ...........................
in Kraft.