Literatur
Präsentation
Impressum
Termine
Europa
 
     
 
GESETZENTWURF

zur Einführung einer Kammer für Pflegeberufe in Nordrhein-Westfalen
(Nordrhein-Westfälisches Pflegekammergesetz)

§ 1
Aufgaben und Ziele der Pflegekammer


(1) Die Kammer für Pflegeberufe hat das Ziel, die Sicherheit der
Bevölkerung im Hinblick auf die Versorgung mit Kranken- und Altenpflege zu gewährleisten und die Qualität der pflegerischen Leistungen sowie der Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen zu sichern.

(2) Die Kammer für Pflegeberufe hat folgende eigene Aufgaben:
1. die Definition der Berufsbilder der in der Pflegekammer vertretenen Berufe;
2. die Berufspflichten der Kammerangehörigen in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;
3. die beruflichen Gesamtinteressen aller Kammerangehörigen zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten;
4. die beruflichen Gesamtinteressen der Kammerangehörigen gegenüber Institutionen, Behörden und Gesetzgeber zu vertreten, sowie diese in allen pflegerischen Fragen und Fragen der Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe zu beraten, Gutachten zu erstellen und zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen
5. bei der Ausbildung in den Pflegeberufen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften mitzuwirken und bei den staatlichen Prüfungen mitzuentscheiden;
6. in der Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe Richtlinien festzulegen, deren Einhaltung zu überwachen, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen anzuerkennen und an den Prüfungen in den Weiterbildungslehrgängen mitzuwirken;
7. die Kammerangehörigen in beruflichen Fragen zu beraten;
8. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen;
9. Schlichtung von Streitigkeiten im Verhältnis von Kammerangehörigen miteinander, sowie Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind.

(3) Weitere Aufgaben können der Pflegekammer durch Gesetz oder Rechtsverordnungen übertragen werden.
(4) bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.


§ 2
Rechtsform und Sitz

(1) Die Nordrhein-westfälische Kammer für Pflegeberufe ist eine     Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel. Sie ist     die gesetzliche Berufsvertretung aller in der Pflege beruflich Tätigen     einschließlich des pflegerischen Bildungsbereiches im Land
    Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Kammer für Pflegeberufe hat ihren Sitz in..............

§ 3
Kammerangehörige

(1) Angehörige der nordrhein-westfälischen Kammer für Pflegeberufe sind
    1. alle Pflegekräfte, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind und über eine     mindestens einjährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem     der folgenden Berufe verfügen: Altenpflege, Altenpflegehilfe,     Gesundheits- und Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Gesundheits- und     Kinderkrankenpflege;
2. alle Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits-und Kranken-, Gesundheits-     und Kinderkranken- und Altenpflege, sowie Kranken- und     Altenpflegehilfe, die in der Aus-, Fort- und Weiterbildung tätig sind,
(2) Pflegekräften, die ihren Beruf nicht ausüben, wird der Beitritt zur     Pflegekammer auf Antrag ermöglicht.

§ 4
Organe der Pflegekammer

(1) Ordentliche Organe der Kammer für Pflegeberufe sind:
    1. die Vollversammlung
    2. das Präsidium
    3. die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer
(2) Der Beirat ist ein beratendes Organ der Kammer für Pflegeberufe.

§ 5
Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus ... Mitgliedern. Die Zusammensetzung     der Vollversammlung und die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung,     sowie die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt     eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlen zur Vollversammlung erfolgen nach den Grundsätzen des     allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Wahlrechts. Wahlberechtigt     sind die Pflegekräfte nach Art. 3 dieses Gesetzes.
(3) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und     entscheidet über alle Angelegenheiten, die für die Kammerangehörigen     von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der     Kammerangehörigen. Sie nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die     ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine angemessene     Entschädigung sowie Ersatzleistungen für die zur Wahrnehmung des     Ehrenamtes notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und     anderen Veranstaltungen; das Nähere wird in der Satzung bestimmt.
(5) Über Angelegenheiten der Pflegekammer, insbesondere der in Art. 1     festgelegten Aufgaben und Ziele, beschließt, soweit nicht die Satzung     etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen     Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen:
1. die Satzung,;
2. die Geschäftsordnung;
3. die Wahlordnung;
4. die Schiedsgerichtsordnung;
5. die Beiratsordnung;
6. die Wahl und die Entlastung des Präsidiums;
7. die Bildung und Besetzung ständiger Ausschüsse;
8. die Beitragsordnung;
9. die Festlegung des Haushaltsplanes;
10. die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers;
11. die Errichtung von regionalen Zweigstellen der Kammer für     Pflegeberufe;
12. die Errichtung von Einigungsstellen nach Bedarf;
13. die Richtlinien für Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen.

§ 6
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der     Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und drei Beisitzerinnen bzw.     Beisitzern.
(2) Das Präsidium wird von der Vollversammlung aus den Reihen der     Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
    1. die Überwachung der laufenden Geschäfte;
    2. die Vorbereitung der Vollversammlung und deren Beschlüsse;
    3. die Sicherstellung der Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung;
    4. die Bestellung weiterer stellvertretender Geschäftsführerinnen und     Geschäftsführer, sofern dies erforderlich ist.
    (4) Das Präsidium vertritt die Kammer nach außen.
    (5) Im übrigen nimmt das Präsidium alle Aufgaben wahr, die nicht     anderen ordentlichen Organen der Kammer vorbehalten sind.
    (6) Das Präsidium kann Aufgaben an den Hauptgeschäftsführer     delegieren.
    (7) Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Stellvertreterin bzw. der     Stellvertreter ist dem Hauptgeschäftsführer weisungsbefugt.
    (8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.


§ 7
Geschäftsführung


(1) Die laufenden Geschäfte der Pflegekammer werden von der     Hauptgeschäftsführerin bzw. dem Hauptgeschäftsführer und nach Bedarf     von weiteren Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern geführt.
(2) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln.
(3) Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin bzw. des     Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin bzw. der Präsident     und eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident. Die Anstellungsverträge     weiterer Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer unterzeichnen die     Präsidentin bzw. der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin bzw. der     Hauptgeschäftsführer. Die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter der     Geschäftsstelle unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin bzw. der     Hauptgeschäftsführer.
(4) Die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer ist     Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter. Bei seiner     Verhinderung übt sein ständiger Vertreter seine Befugnisse aus.

§ 8
Beirat


(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Gesundheits- und     Pflegeberufe zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu     wirken, den Teamgedanken zu unterstützen und die gemeinsame     Verantwortung bei der therapeutischen und pflegerischen Versorgung     der Bevölkerung sicherzustellen. Der Beirat unterstützt und berät die     ordentlichen Organe der Kammer bei ihren Aufgaben nach Art. 1 Abs.1.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern von Institutionen,     Verbänden und Initiativen aus dem Gesundheitswesen. Insbesondere     können dies sein:
    Vertreter von Patientenorganisationen, Betroffeneninitiativen(z.B.     Rheuma-Liga, Blaues Kreuz) und des Verbraucherschutzes; Vertreter     anderer Gesundheits -,Heil -und Pflegeberufe und Vertreter der     Gewerkschaften, die Pflegeberufe vertreten.
(3) Der Beirat setzt sich aus maximal ....Mitgliedern zusammen. Seine     Zusammensetzung wird in der Beiratsordnung geregelt. Die Mitglieder     werden von den unter 8(2) genannten Institutionen, Verbänden und     Initiativen entsandt und von der Vollversammlung bestätigt.
(4) Der Beirat ist dem Präsidium zugeordnet und wird vom Präsidium bei     allen Entscheidungen, die die Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels     berühren, regelmäßig angehört. Vertreter des Beirats können an der     Vollversammlung beratend teilnehmen.
(5) Das Nähere regelt die Beiratsordnung.

§ 9
Ausschüsse

(1) Zur Beratung des Präsidiums werden folgende ständige Ausschüsse von     der Vollversammlung gewählt:
1. der Ausschuss für Pflege (Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-     und Kinderkrankenpflege, Altenpflege);
2. der Ausschuss für Forschung und Lehre;
3. der Verwaltungsausschuss;
4. der Rechtsausschuss
(2) Weitere Ausschüsse können von der Vollversammlung und vom Präsidium     gebildet werden, wenn die Bearbeitung besonderer Fragen diese     notwendig machen.
(3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Ausschussvorsitzende bzw.     einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen     Stellvertreter.
(4) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Präsidium zu berichten.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die bzw. der von ihm damit     betraute Vorsitzende im Verhinderungsfall dessen Stellvertreterin bzw.     Stellvertreter, berichtet unter Berücksichtigung von Minderheitsquoten     der Vollversammlung über die Tätigkeit der Ausschüsse.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 10
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanziert sich die Kammer für Pflegeberufe     durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden. Staatliche Mittel     können in die Finanzierung einfließen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge erhebt die Kammer für Pflegeberufe von ihren     Angehörigen (§3); das Nähere wird in der Beitragsordnung bestimmt.
(3) Zur Kostendeckung erheben die Kammern Gebühren. Das Nähere wird in     der Gebührenordnung bestimmt.


§ 11
Rechnungswesen

(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer bereitet im     Einvernehmen mit dem Präsidium den Haushaltsplan vor. Das Präsidium     und die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer     überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten     Haushaltsplanes.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat im Einvernehmen mit der     Hauptgeschäftsführerin bzw. dem Hauptgeschäftsführer für jedes     Rechnungsjahr gegenüber der Vollversammlung Rechenschaft abzulegen     und um Entlastung des Präsidiums nachzusuchen.
(4) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch einen vom Präsidium     beauftragten Wirtschaftsprüfer.

§ 12
Staatsaufsicht


(1) Die Pflegekammer untersteht der Staatsaufsicht. Sie erstreckt sich auf     die Beachtung von Gesetze und sonstigem Recht, dass für die Kammer     für Pflegeberufe maßgebend ist.
(2) Im Hinblick auf die Erledigung übertragener Aufgaben ( § 1, Abs. 3 u. 4)     erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit     der Maßnahmen.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ........................... in Kraft.


erstellt am 21.08.2003; Änderung am: 26.06.2006