Inhaltsverzeichnis
1. Anlass für dieses Positionspapier
2. Die professionelle pflegerische
Leistung
3. Gegenwärtiges Handeln
des Staates und seiner Untergliederungen
3.1 Landespflegegesetz NRW
3.2 SGB V
3.3 SGB XI
3.4 Heimgesetz
3.5 Pflegequalitätssicherungsgesetz
(PQsG)
3.6 Fazit
4. Perspektive Pflegekammer
5. Die Verfassungsmäßigkeit
einer Pflegekammer
5.1 Die Pflichtmitgliedschaft
5.2 Die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung
5.3 Fazit
6. Gesellschaftlicher Auftrag
der Pflege für die betroffenen Gruppen
6.1 Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen
6.2 Der Gesetzgeber
6.3 Berufsständische Organisationen
7.5 Ausblick
Anhang: Mögliche Organisationsstruktur
einer Pflegekammer
Literaturnachweis
1. Anlass für dieses Positionspapier
Die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen,
die langfristig auf pflegefachliche Leistungen angewiesen
sind und sein werden, ist, bedingt durch den medizinischen
Fortschritt und die veränderten soziokulturellen Rahmenbedingungen
insbesondere durch die fortschreitende Singularisierung und
Individuation der Bevölkerung sowie der demographischen
Entwicklung unseres Landes v.a. im Hinblick auf die „Kopflastigkeit“
der Alterspyramide, in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.
Betrug der Anteil der Pflegebedürftigen
1995 noch 1,5 % der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen,
so wird demografisch ein Anstieg um mehr als das Doppelte
für das Jahr 2010 prognostiziert. Weitergehende Prognosen
gehen davon aus, dass im Jahre 2040 ca.5% der Gesamtbevölkerung
pflegebedürftig sein und damit auf pflegerische Leistungen
angewiesen sein wird (BERICHT LPflG, S. 20ff). Im Bereich
der in der eigenen Häuslichkeit Versorgten wird die Zahl
der Pflegebedürftigen in Deutschland innerhalb der nächsten
40 Jahre um 45% und im Bereich der in Heimen Versorgten um
80% steigen. Bis zum Jahr 2010 wird allein die Zahl der Demenzkranken
um 35% - das entspricht ca. 300.000 bis 400.000 Menschen -
ansteigen (NAEGELE, 1997, 19/7). In Nordrhein-Westfalen betrug
der Anteil der über 75-Jährigen 1998 ca. 6,5% der
Bevölkerung, dieser Anteil wird sich innerhalb der nächsten
2 Jahre auf ca. 7,3 % und bis 2010 auf ca. 9% erhöhen
(FGG, 1998, S.252).
Aber nicht nur der quantitative Anstieg, sondern
auch die qualitative Veränderung des Pflegebedarfs sowie
die sinkenden Verweilzeiten im stationären Bereich führen
zu massiven Veränderungen im Bereich der ambulanten Pflegedienste
und der Pflegeheime. Hier lässt sich eine deutliche Steigerung
der Zahl von Schwerst- und Intensivpflegebedürftigen
genauso beobachten wie der massive Anstieg der Menschen, die
an gerontopsychiatrischen Erkrankungen leiden. Mit zunehmen-dem
Lebensalter steigt der Pflegebedarf überproportional
deutlich an: Während der Anteil an auf pflegerische Leistungen
Angewiesenen bei den unter 60-jährigen nur bei ca. 0,5
% liegt, beträgt er bei den über
80-jährigen bereits gut 32%.
Dieser Trend ist bundesweit belegt: Waren 1997
ca. 1,73 Mio. pflegebedürftig, so steigerte sich diese
Zahl innerhalb von nur 2 Jahren um 10% auf über 1,88
Millionen Menschen (BMG, 2000, S. 2.22).
In Nordrhein-Westfalen empfingen 1998 pro 1000
Einwohner über 65 Jahre 31 Personen pflegerische Leistungen,
dieses bedeutet - dem Bericht der Landesregierung zur Wirkung
des Landespflegegesetzes zur Folge - eine Steigerung um 13,7%
innerhalb nur eines Jahres. Demgegenüber stieg in dem
Zeitraum von 1997 bis 1998 die Anzahl der in ambulanten Pflegediensten
Beschäftigten lediglich um 9%, wobei der Anteil der Pflegefachkräfte
nur einen Anstieg von 7,2% verzeichnete (BERICHT LPflG, S.
20ff). Dieses wiederum hat zur Folge, dass der Bedarf an professionellen
Pflegefachkräften zur Befriedigung der ansteigenden Nachfrage
an Pflegeleistungen in der Zukunft weiterhin erhöhen
wird.
Dem Staat obliegt die Absicherung der gesundheitlichen
Grundrisiken für unsere Gesellschaft. Die o.a. Zahlen
und Entwicklungen verdeutlichen, dass der Staat dieser Verpflichtung
nur durch die zunehmende Bereitstellung finanzieller Mittel
nachkommen kann Damit die finanziellen Ressourcen in geeigneter
Form in konkrete Hilfen umgesetzt werden, bedient sich der
Staat neben Laien, z.B. pflegende Angehörige oder Pflegehilfskräfte,
insbesondere der Berufsgruppe der Pflegefachkräfte. Die
Berufsgruppe der Pflegefachkräfte umfasst allein in NRW
ca. 170 000 Personen, welche 1998 über 4 Millionen Patienten
in Krankenhäusern, ambulanten Diensten und vollstationären
Einrichtungen versorgte. Allein vor dem Hintergrund dieser
quantitativen Betrachtung kommt die professionelle Pflege
einem staatlichen Auftrag - nämlich dem der pflegerischen
Versorgung der Bevölkerung - nach. Auf der anderen Seite
erwartet die Bevölkerung, dass die Pflegefachkräfte
den in der Gesellschaft vorhandenen notwendigen Pflegebedarf
professionell, entsprechend dem aktuellen pflegewissenschaftlichen
Erkenntnisstand, abdeckt. Die Pflege als theoriegeleitete
Praxisdisziplin setzt hierzu ihr in Ausbildung und Studium
erworbenes Fachwissen sowie ihre spezifischen Fähigkeiten
und Fertigkeiten zur Betreuung der ihr anvertrauten Menschen
ein.
Auch die Tatsache, dass die Finanzierung der
von den Pflegefachkräften erbrachten Leistungen fast
ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bzw. den
Beiträgen aus den verpflichtenden Sozialversicherungen
erfolgt, ist ein eindeutiges Indiz für den gesellschaftlichen
Auftrag, den die Pflegefachkräfte erfüllen.
Wenn der Staat aufgrund der knapper werdenden
Ressourcen nicht jedem alle die pflegerischen Leistungen zur
Verfügung stellen kann, die für eine optimale Versorgung
sinnvoll und erforderlich sind, dann stellt sich die Frage,
wem die zur Verfügung stehenden Mittel in welcher Form
zugedacht werden sollen? Wenn es nicht kurzfristig zu einer
systematischen Integration der größten und dem
Patienten am nächsten stehenden Berufsgruppe im Gesundheitswesen
in politische sowie verwaltungsimmanente Entscheidungsprozesse
kommt und ihr weiterhin notwendige Selbstverwaltungskompetenzen
vorenthalten werden, besteht die deutliche Gefahr, dass Entscheidungen
ohne pflegerischen Sachverstand getroffen werden, die weder
der bestehenden gesellschaftlichen Situation entsprechen noch
der aktuellen demographischen Entwicklung gerecht werden,
da hier einseitig medizinische und pharmakologische Argumente
berücksichtigt werden, die nicht zwingend zur Kostensenkung
im Gesundheitswesen beitragen. Davon ausgehend, dass
800 000 Menschen im Gesundheitswesen in NRW arbeiten und das
davon ca.170 000, also gut jeder fünfte, eine Pflegefachkraft
ist, wird die Bedeutung dieser Berufsgruppe für das Gesundheitswesen
offenbar nicht nur verkannt, sondern sogar deutlich unterschätzt.
Hier sind Gesetzgeber und Verwaltung aufgefordert, zum Nutzen
der Gesellschaft systematisch Pflegeexpertise für ihr
Handeln nachzufragen und zu nutzen.
Insgesamt ist erkennbar, dass die Verantwortlichen
in Politik und Verwaltung den Veränderungsbedarf registrieren,
jedoch lässt sich derzeit nicht erkennen, dass sie sich
bei der Umstrukturierung systematisch des Wissens um Patientenbedürfnisse
und der Kompetenz zu deren Befriedigung der Berufsgruppe der
Pflegefachkräfte zum Wohle der Bevölkerung bedienen.
Pflege ist ein zentraler und speziell in Zukunft unentbehrlicher
Faktor im Gesundheitswesen unseres Landes, nicht zuletzt auch,
um der weiterhin notwendigen Laienpflege Unterstützung
und Anleitung zu geben.
Dieses Positionspapier ist das Ergebnis eines
Prozesses des Standortabgleiches aller im Pflegerat Nordrhein-Westfalen
vertretenen Verbände. Eingeflossen in die Entwicklung
dieses Papiers ist neben dem vielfältigen Diskurs in
der eigenen Berufsgruppe und der Öffentlichkeit sowohl
der sehr konstruktive Austausch mit namhaften Vertretern von
HochschullehrerInnen als auch der seit dem Jahr 1997 bestehende
Dialog mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MfFJFG), welches
insbesondere den Erörterungsbedarf im Hinblick auf die
Errichtung einer Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen sowie
den dringenden grundsätzlichen Handlungsbedarf zur Neukonzeption
der Sicherstellung der Befriedigung des gesellschaftlichen
Pflegebedarfes bestätigt. Dies ist nur durch eine adäquate
Beteiligung der Pflegefachkräfte zu leisten.

2. Die professionelle pflegerische
Leistung
Eine grundlegende Beschreibung über die
Aufgaben der Pflege veröffentlichte HENDERSON (1966)
im Auftrag des International Council of Nurses (ICN): „Die
besondere Funktion der Schwester besteht darin, den Einzelnen
- gesund oder krank - bei der Durchführung jener Aktivitäten
zu unterstützen, die zu seiner Gesundheit, seiner Wiederherstellung
(oder zu einem friedlichen Tod) beitragen und die er ohne
Hilfe durchführen würde, wenn er die notwendige
Kraft, den Willen oder das Wissen hätte. Ebenso gehört
es zu ihren Aufgaben, dem Kranken zu helfen seine Unabhängigkeit
so rasch als möglich wiederzuerlangen.“ Wenn Patienten
aufgrund von Gesundheitsproblemen nicht in der Lage sind,
für sich selbst zu sorgen, erhalten sie von Pflegefachkräften
die erforderliche Pflege und Betreuung. Der Patient wird angeleitet,
den Teil der Selbstversorgung zu übernehmen, welchen
er bewältigen kann. Die Anleitung beinhaltet neben fachlich-praktischen
Fähigkeiten und Fertigkeiten auch (z.B. motivationale)
unterstützende und edukative Leistungen. Dadurch wird
seine Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewahrt
und gefördert.
Im Zusammenhang mit der Forderung nach Errichtung
einer Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen sind die vorstehen-den
Aussagen nach wie vor gültig und aktuell und somit mehr
als ausreichend explizit. Die nachstehenden Ausführungen
verstehen sich ausschließlich als ergänzende Vertiefung:
Moderne pflegezentrierte Sichtweisen verstehen
Gesundheit und Krankheit als Prozess in Wechselwirkung mit
objektiver Lebenslage und Bewältigungsstrategie des Patienten
unter dem Aspekt seiner Autonomie bzgl. der eigenen Lebensgestaltung,
d.h. Arbeitsgegenstand der Pflege ist nicht ein Organ oder
Krankheitsbild, sondern der Mensch in seiner gegenwärtigen
Situation (ROPER, 1993, S. 10ff; OREM, 1996,. S. 130ff; KRISTEL,
1994, S. 82ff. und 134ff.; zustimmend OLK, 1986, S. 172):
Das Arbeitsgebiet der Pflege ist also mit dem konkreten Patienten
in seiner aktuellen Erlebniswelt gemeinsam zu umreißen:
Pflege richtet sich also zum Zwecke der Versorgung und Betreuung
an den Menschen in seiner gefährdeten Gesundheit oder
seiner Krankheit und seiner Lebensweltlichkeit (ANA, 1995).
Pflegefachkräfte leisten einen wertvollen
eigenständigen Beitrag zum Wohle ihrer Patienten indem
sie eine Pflegebezie-hung aufbauen, die sich an der subjektiven
Wahrnehmung und Bewertung von Gesundheit und Krankheit durch
die Klienten orientiert. Kurz: Pflegefachkräfte garantieren
der Gesellschaft die Sicherstellung der Deckung des Pflegebedarfes.

3. Gegenwärtiges Handeln
des Staates und seiner Untergliederungen
Grundrechtlich geregelt ist die Art und
Weise, in welcher der Staat die ihm obliegenden Aufgaben bewältigen
soll, nämlich in demokratischer und rechtstaatlicher
Weise: Das Zusammenleben von Menschen bedarf der Regelung:
Öffentliche Sicherheit, innere Ordnung und der Schutz
nach außen müssen aufrechterhalten bleiben, politische
Zielrichtungen müssen erarbeitet und im Zuge der Generierung
politischer Mehrheiten in politische Entscheidungen umgesetzt
werden. Es bedarf der „Daseinsvorsorge“ sowie
der Planung und Gestaltung zahlreicher Lebensbereiche. Die
Bewältigung dieser Aufgaben erfordert rechtliche Ordnung,
um sicherzustellen, dass Streitigkeiten im Wege des Rechts
ausgetragen und entschieden werden und dass das Recht geschützt
und durchgesetzt wird. Der Bewältigung der vielfältigen
Aufgaben entsprechend kennt das Grundgesetz die drei Grundfunktionen
der Gesetzgebung, der Vollziehung und der Rechtsprechung (HESSE,
1982, S. 186f.). Gemäß Art. 20, Absatz 2, Satz
2, 2.Alternative GG werden diese Funktionen von „besonderen
Organen“ wahrgenommen. Um die der Eigenart der Aufgaben
entsprechende effiziente, sinnvolle und sachgerechte Erfüllung
sicherzustellen, sollen Struktur, Zusammensetzung und Besetzung
der Organe funktionsadäquat sein (KÜSTER, 1949,
S. 402ff.). Hier ist eine Pflegekammer, die nicht nur administrative
Kompetenzen, sondern auch fachliche Expertise aufzuweisen
hat eine effiziente Ausgestaltung der vollziehenden Gewalt
in Form eines „besonderen Organs“, um die zahlreichen
die pflegerische Versorgung und Prävention betreffenden
Belange der Gesellschaft zu regeln, sicherzustellen, zu überprüfen
und - gerade in Zeiten knapper Kassen - sehr kosteneffizient
arbeiten kann. Gleichzeitig ist die Pflegekammer in ihrer
rechtlichen Konstruktion als Personalkörperschaft eine
Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips und somit Ausdruck
demokratischen Gestaltungswillens des Staates.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Parteien in ihren
verschiedenen Programmen gute und richtige Ansätze verfolgen,
die Umsetzungen, insbesondere für die Bereiche „pflegerische
Versorgung der Bevölkerung“ und „Selbstverwaltung
der Pflegeberufe“ bislang nur marginal erfolgen.
Um die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen
hat der Staat von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht
und mit einigen Gesetzen Regelungsversuche unternommen. Gerade
in dem wichtigen Bereich der pflegerischen Versorgung der
Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen hat
es der Gesetzgeber bislang jedoch versäumt, einen adäquaten
und kompetenten Ansprechpartner für Verwaltung und Politik
zu installieren. Wesentliche Gesetze seien nachfolgend benannt:
3.1 Landespflegegesetz NRW
Im nordrhein-westfälischen Landespflegegesetz zielt der
Gesetzgeber zwar auf die Zusammenarbeit aller mit der praktischen
Umsetzung befassten Mitarbeiter ab, jedoch findet sich die
Berufsgruppe der Pflegenden in den weiteren Ausführungen
dieses Gesetzes (vgl. §§ 1, 3, 5 PflG NW) nicht
wieder.

3.2 SGB V
Im SGB V wird dieses Muster ebenfalls deutlich
erkennbar. Beispielsweise wird die Berufsgruppe der Pflegefachkräfte
und das dort vorhandene Wissen bei der Entwicklung der Rahmenverträge,
durch welche zentrale Aspekte der pflege-rischen Versorgung
geregelt werden, nicht integriert. An dieser Stelle setzt
der Gesetzgeber insbesondere die Gruppe der Kostenträger
sowie die Träger der Pflegeeinrichtungen als relevante
Gruppen ein. Eine unmittelbare Beteiligung der Berufsgruppe
der Pflegefachkräfte findet auch in diesem Gesetz nicht
statt.
3.3 SGB XI
In gleicher Weise verfährt der Gesetzgeber im SGB XI.
Exemplarisch seien hier der § 80 SGB XI und die entsprechenden
Maßstäbe zur Qualitätssicherung genannt. Auch
in diesem Zusammenhang ist lediglich die Beteiligung von Arbeitgeber-vertretern
bzw. einzelner Berufsverbände erfolgt. Die unmittelbare
Beteiligung eines Organs der Pflegenden, welches staatlicherseits
verpflichtet ist zum Wohl der Bevölkerung zu handeln,
ist - da gegenwärtig vom Gesetzgeber nicht installiert
- nicht erfolgt.
Inhaltlich erkennt der Gesetzgeber hiermit das Vorhandensein
und die Erforderlichkeit von Pflegeexpertise an bzw. erwartet
sie, ohne sie jedoch – wie später dargestellt -
in aller Konsequenz zu ermöglichen. Erst über Folgeregelungen
werden nach und nach externe Kontrollmechanismen aufgebaut,
womit gleichzeitig der professionellen Pflege die in Ansätzen
zugesprochene Autonomie wieder aberkannt wird. Unbefriedigend
ist zudem der Begriff des „allgemein anerkannten Standes
in Medizin und Pflege“: Es ist aus nicht nachvollziehbaren
Gründen nicht - wie im Sozialgesetz-buch V - die Rede
vom aktuellen pflegerischen Erkenntnisstand.

3.4 Heimgesetz
Auch in diesem Gesetz wurde die systematische
und unmittelbare Integration pflegerischer Kompetenz vernachlässigt.
An dieser Stelle regelt der Gesetzgeber lediglich den Verantwortungsbereich
der Träger von Pflegeeinrichtungen. Zwar ist das Ziel
dieses Gesetzes die Qualität der Betreuung und Pflege
der Menschen zu gewährleisten, die Konkretisierung bezogen
auf die pflegerische Praxis bleibt jedoch auch hier ungeklärt.
Somit kommt der Gesetzgeber seiner Aufgabe, die notwendige
Pflegequalität zu sichern, auch hier nur bedingt nach.
Genau dieses postuliert er aber in seiner Zielsetzung zu diesem
Gesetz, wenn er, durch die Schaffung von modernen, den Anforderungen
der Praxis entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, die Betreuung
älterer und behinderter Menschen in Heimen adäquat
regeln möchte.
3.5 Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG)
Im Pflegequalitätssicherungsgesetz
sieht der Gesetzgeber die notwendige Ergänzung zum Heimgesetz,
um die Qualität der Betreuung in den Heimen zu sichern.
Das Ziel einer engeren Zusammenarbeit der Pflegeselbstverwaltung
und der staatlichen Heimaufsicht wird im Vorwort, (Teil A.,
Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur
Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege ) explizit
zum Ausdruck gebracht. Im Teil B. konzentriert sich das Gesetz
auf drei Schwerpunkte:
• die Stärkung der Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung;
• die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung
der Pflegequalität;
• die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimaufsicht
und Selbstverwaltung.
Im weiteren Verlauf des Gesetzestextes wird jedoch erneut
deutlich, dass auch hier die Integration der gesamten Berufsgruppe
der Pflegenden nicht in letzter Konsequenz erbracht wird.
Auch in diesem Gesetz wird lediglich auf die Verbände
der Pflegeberufe, der Pflegekassen und den eher unbestimmten
Begriff der engen Zusammenarbeit aller Beteiligten abgehoben.

3.6 Fazit
Zusammenfassend wird deutlich, dass sich
der Gesetzgeber bisher im wesentlichen bei den gesetzlichen
Regelungen im Bereich der Pflege auf die Bereitstellung finanzieller
Mittel und ordnungspolitischer Regelungen beschränkt
hat und so versucht seiner Verpflichtung die gesundheitliche
und pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu erhalten
oder zu ver-bessern, auch unter dem Aspekt des Artikels 20
GG (Sozialstaat) gerecht zu werden.
Die implizite Forderung eines Sozialstaates, Solidarität
zu realisieren, bezieht sich jedoch nur zum Teil auf Bereitstellung
finanzieller Mittel durch den Gesetzgeber. Der effektive und
sinnvolle Einsatz dieser Mittel, also das personelle Handeln
von Personen - hier: Pflegefachkräfte - ermöglicht
in letzter Konsequenz erst die konkrete Umsetzung des Sozialstaat-prinzips.
Somit erhalten die professionell Pflegenden faktisch vom Gesetzgeber
den gesellschaftlichen Auftrag, die gesetzlich verankerte
Solidarität in Form von praktizierter Sorge um pflegebedürftige
Menschen umzusetzen.
Durch die Erteilung dieses Auftrages geht der Staat gleichzeitig
die Verpflichtung ein, nicht nur finanzielle Mittel zur Verfügung
zu stellen, sondern auch Rahmenbedingungen zu schaffen, die
es den Pflegenden ermöglichen ihr Experten-wissen umfassend
und zum Wohl der Bevölkerung einzubringen und als Experten
in ihrem Aufgabenbereich, den Aufgabenbereich Pflege, verantwortlich
mit zu gestalten.
In ähnlichen Bereichen des Gesundheitswesens hat der
Gesetzgeber diese Verpflichtung erkannt und konsequenterweise
den Experten den notwendigen Gestaltungsraum eingeräumt:
Exemplarisch seien hier die Ärztekammern (umfassend bei
ALBRECHT, 2000, S. 11) oder die in der jüngsten Vergangenheit
vom Gesetzgeber eingerichteten Psychotherapeuten-kammern genannt.
Die Zusammenarbeit des Staates und der Ärztekammern hat
zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung
geführt. In der Begründung zur Errichtung einer
Psychotherapeutenkammer findet der Gesetzgeber hier sehr klare
Formulierungen, wenn er anführt, „um die Aufsichtbehörde
von Aufgaben der Berufsaufsicht zu entlasten, die besser vom
Berufsstand selbst zu erledigen sind, ist die Errichtung einer
Kammer als Selbstverwaltungskörperschaft zweckmäßig“
(MfFJFG, 1999). Hier wurde die Notwendigkeit einer Kammer
anerkannt und konsequent die entsprechenden gesetzlichen Regelungen
geschaffen.
Die Bedeutsamkeit und den hohen gesellschaftlichen Auftrag
den die Pflegefachkräfte erfüllen, lässt sich
neben dem bisher dargelegten Zusammenhängen ebenfalls
an der Fülle von Gesetzen und Verordnungen ersehen, die
in den letzten Jahren verabschiedet wurden, um das zunehmende
Problem der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
der Bevölkerung abzusichern. Der Gesetzgeber stellt daher
auch im Vorblatt zum PQsG fest: „Pflegequalität
kann - dauerhaft wirksam - nicht von außen in die über
8.500 Pflegeheime und fast 13.000 Sozialstationen und Pflegedienste
im Lande ´hineinkontrolliert´ werden“.
Hier ist der Staat auf dem richtigen Weg, will er jedoch seinem
Auftrag gerecht werden und sich nicht ein beträchtliches
Maß an Inkonsequenz in dem Bereich der Pflege von Menschen
vorhalten lassen, muss er auch für den Bereich der Pflege
den Weg der Kammerbildung beschreiten. Nur so kann die in
der Berufsgruppe der Pflegefachkräfte vorhandene Kompetenz
in strukturierter und effektiver Weise zum Wohl der betroffenen
Menschen erfolgen.
Die Situation der professionellen pflegerischen Versorgung
der Bevölkerung stellt sich gegenwärtig wie folgt
dar:
- Die professionelle Pflege von Menschen
ist von zentraler Bedeutung; sowohl für den einzelnen
Bürger als auch für die gesamte Gesellschaft;
- Pflege ist eine wissenschaftlich fundierte
Leistung, welche sich auf die Sorge um die Menschen und
ihr Wohlbefinden fokussiert;
- der Gesetzgeber ist verpflichtet,
adäquate Pflege der Bevölkerung zu sichern;
- die Verantwortlichen erkennen den
Handlungsbedarf und fordern in ihren Programmen ein Mehr
an Beteiligung und demokratischen Strukturen in praktischer
Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips;
- der erkannte Handlungsbedarf sowie
die aufgestellten Forderungen werden gegenwärtig für
den Bereich der Pflege nicht konsequent umgesetzt.
Eine weitere Zurückhaltung der politisch
Verantwortlichen in diesem Bereich führt zu:
- Einer zunehmenden Schutzlosigkeit
der Bevölkerung vor unsachgemäßer und daher
gefährlicher Pflege;
- einer Vergeudung von pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen, die dem Wohle des Individuums und der Gesellschaft
dienen könnten und
- einem uneffizienten Einsatz finanzieller
und personeller Ressourcen.
Insgesamt besteht hier dringender Handlungsbedarf!

4. Perspektive Pflegekammer
Die Pflegefachkräfte haben die vorbeschriebene
Problematik erkannt und fühlen sich sowohl von ihrem
Berufsverständnis als auch in ihrer Funktion als Bürgerinnen
und Bürger dieses Landes sowie als potentielle Pflegebedürftige
verpflichtet, ihrer Verantwortung nachzukommen. Daher fordern
sie den Gesetzgeber auf, seine Ankündigungen zu realisieren
und mit der Errichtung einer Pflegekammer seiner Verantwortung
zu entsprechen, denn wie aus den weiteren Ausführungen
deutlich wird, ist das Instrument der Pflegekammer die Verwirklichung
der geforderten Integration von Experten in die rechtliche
Struktur des Gesundheitssystems, dient neben dem Bürger
auch dem Staat und ist für die öffentlichen Haushalte
kostenneutral.
Die Hauptaufgabe einer Pflegekammer wird es sein, zum Wohle
der Allgemeinheit den nordrhein-westfälischen Bürgerinnen
und Bürger die notwendige professionelle Pflegeleistung
entsprechend des allgemeinen Standes von Pflege und gegebenenfalls
Medizin bereit zu stellen (ebenso KELLNHAUSER, 1993, S. 116ff.,
S. 131f. und S. 140ff.; HUTCHERSON, 1999).
Weitere Zuständigkeitsbereiche sind:
- Beratung des Gesetzes- und Verordnungsgebers;
Beteiligung bei Gesetzgebungsverfahren; Kooperation mit
der öffentlich-rechtlichen Verwaltung (ebenso HUTCHERSON,
1999);
- Gutachtertätigkeit; Benennung
von Sachverständigen (ebenso HUTCHERSON, 1999);
- Schiedsstellentätigkeit zur Beilegung
von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung
zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und dritten ergeben;
- Implementierung und Durchsetzung einer
für alle Angehörigen der Pflegeberufe gültigen
Berufsethik (ebenso KELLNHAUSER, 1993, S. 123f.);
- Förderung, Regelung, Überwachung
und Anerkennung der beruflichen Bildung(ebenso HUTCHERSON,
1999);
- Abnahme von Prüfungen (ebenso
HUTCHERSON, 1999);
- Registrierung aller Angehörigen
der Pflegeberufe im entsprechenden Bundesland; Vergabe
von Lizenzen (ebenso KELLNHAUSER, 1993, S. 121f.);
- Kooperation und Kontaktpflege mit
anderen nationalen und internationalen Institutionen
im Gesundheitswesen.
Die spezielle Konstruktion einer Pflegekammer
besteht darin, dass sie aufgrund der ihr vom Gesetzgeber gewährten
besonderen Vollmachten berufsregulierende Funktionen ausübt,
die zur Selbständigkeit des Berufes beitragen. Durch
das einer Kammer vom Gesetzgeber übertragene Hoheitsrecht
wird die berufliche Selbstverwaltung und dadurch die berufsfachliche
Kontrolle der Berufsangehörigen durchgeführt und
damit die sachgemäße pflegerische Versorgung der
Bevölkerung gewährleistet.
Aufgrund der ihr übertragenen berufsregulierenden
Kompetenzen wäre es eine Aufgabe der Kammer, berufliche
Richtlinien und Vorschriften im Handeln der Pflegefachkräfte
zu entwickeln, sowie Systeme zu installieren, wodurch diese
in die Praxis umgesetzt und entsprechend überwacht werden
können (ebenso KELLNHAUSER, 1993, S. 123f.). Die Kammer
würde ein den Vorgaben internationaler Pflegeorganisationen
entsprechendes Berufsbild in ihre Satzung aufnehmen sowie
Inhalte und Aktionsspektrum der Pflege definieren. Die hier
entwickelten Normen sind als verpflichtendes ethisches Regulativ
zu werten, welches der Bevölkerung eine professionelle
Pflegeleistung garantiert (HUTCHERSON, 1999).
Die Pflegefachkräfte könnten sich
in problematischen Situationen ihres Berufsalltags, in denen
es darum geht, ethische Entscheidungen zu treffen und in einem
multiprofessionellen Team an der Lösung ethischer Konflikte
zum Wohle der Betroffenen beizutragen, auf bestehende Orientierungsrichtlinien
der Kammer berufen und ihren Standpunkten dadurch größeres
Gewicht verleihen. Die Kammer würde durch Abhalten des
pflegerischen Staatsexamens die Lizenzierung der Berufsangehörigen
vornehmen. Dadurch würde die zur Zeit von berufsexternen
Behörden (je nach Länderregelung das Gesundheits-
und / oder Kultusministerium) vorgenommene Anerkennung der
Ausbildung von einer berufseigenen Institution - und damit
durch Berufsfachleute - durchgeführt werden.
Durch eine mit der Lizenzierung einhergehende
Registrierung würde von der Kammer der Personenkreis
erfasst, der aufgrund seiner beruflichen Qualifizierung befähigt
ist, professionelle Krankenpflege auszuüben. Im Hinblick
auf das ihr vom Gesetzgeber erteilte Mandat zur Sicherstellung
qualitativer Pflegeleistungen wäre die Kammer gehalten,
bestimmte Fortbildungsmaßnahmen als Pflichtübungen
der Berufsangehörigen einzufordern. Bei Nichteinhaltung
festgelegter beruflicher Mindeststandards seitens der Berufspraktiker/innen
oder Missachtung des beruflichen Verhaltenskodex wäre
die Kammer ermächtigt, entsprechende Disziplinarmaßnahmen
durchzuführen (ebenso KELLNHAUSER, 1993, S. 121f.).
Auch im Bereich der Bildung der Pflegefachkräfte
könnte eine Pflegekammer als kompetenter Partner fungieren
und qualitätssichernde Aufgaben - beispielsweise in der
Entwicklung einheitlicher Curricula oder zu erfüllender
personeller und materieller Ausbildungsstandards - erfüllen.
Die Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber und
Pflegekammer könnte sich weiterhin auf die konkrete Überwachung
der Qualitätsstandards beziehen. Darüber hinaus
gäbe die Form der Körperschaft öffentlichen
Rechts dem Gesetzgeber die Möglichkeit, sich der Kompetenz
der Kammer auch im Rahmen der Prüfungen in den Pflegeberufen
zu bedienen und damit den Zugang zu dem verantwortungsvollen
Beruf der Pflegefachkraft nachhaltig sichern (ebenso KELLNHAUSER,
1993, S. 121f.).
Gegenwärtig existiert kein adäquater
Ansprechpartner, der die gesamte pflegerische Kompetenz bündelt
und dem Wohl des Bürgers sowie der Politik und Verwaltung
zur Verfügung stellt. Die Pflegekammer wäre ein
solcher Ansprechpartner, da sie zuverlässig, kontinuierlich,
nachhaltig und aktuell die Verantwortlichen in Politik und
Verwaltung beraten und unterstützen kann und somit eine
verlässliche, kompetente und damit effektive Verbindung
im Sinne einer Schnittstelle zwischen Politik und Pflege darstellt
(ALBRECHT, 2000, S. 31; BISLER, 1990, S. 59ff.; WITTKÄMPER,
S. 190f.). Die Finanzierung einer Pflegekammer ist realistisch
ausschließlich durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
in sozial verträglicher Höhe (z.B. EURO 50,-- pro
Pflegefachkraft pro Jahr) und Gebühren möglich.
Rechtlich denkbar ist auch eine Teilfinanzierung der Pflegekammer
durch öffentlich-rechtliche Finanzmittel , die durch
Einsparungen auf der Verwaltungsseite aufgrund der Aufgabendelegation
an die Kammer dieser zur Verfügung gestellt werden könnten
(OETZEL-KLÖCKER, 1997; mit gleichem Ergebnis ALBRECHT,
2000, S. 36ff.). Betrachtet man den - kostenwirksamen - Aufwand
der Verwaltung unter dem Aspekt der Personalkosten so zeigt
sich, dass die Selbstverwaltungseinrichtungen günstiger
abschneiden. Das liegt zum einen an der meistens geringeren
Größe dieser Verwaltungen und ihrer Organe, die
eine wirksame Personalsteuerung ermöglicht und somit
spürbarere Leistungsvorteile erbringt. Außerdem
ist die Identifikation des Verwaltungspersonals mit seiner
Behörde und seiner Anstellungskörperschaft unter
dem Schlagwort ´corporate identity´ ein positiv
besetztes Ziel jeglicher Personalpolitik in Wirtschaft und
öffentlicher Verwaltung.

5. Die Verfassungsmäßigkeit
einer Pflegekammer
5.1 Die Pflichtmitgliedschaft
Die die Pflichtmitgliedschaft bestimmende Rechtsnorm
dürfte nicht in illegitimer Weise in die Freiheitsrechte
des Art. 2, Abs. 1 GG eingreifen. Eine Kammergründung
mit Pflichtmitgliedschaft ist dann verfassungsrechtlich legitim,
wenn der Kammer eine „legitime öffentliche Aufgabe“
übertragen wird (BverfGE. 10, 89 [101]). Die Voraussetzung
der „legitimen öffentlichen Aufgabe“ ist
vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt worden: So
hält das Gericht es für ausreichend, wenn die standesrechtliche
Interessenvertretung der Kammer nicht das einzige Anliegen
der Kammer ist (BVerfGE 10, 89 [102]). Die kontroverse Diskussion
der Abgrenzung dieses Merkmales in der Literatur (eine kurze
Darstellung mit weiteren Nachweisen bei PLANTHOLZ, 1994, S.
78) kann dahingestellt bleiben, da eine Kammer für Pflegeberufe
z.B. auch der Regelung und Kontrolle der berufsspezifischen
Fort- und Weiterbildung dient und hiermit unstrittig eine
„legitime öffentliche Aufgabe“ erfüllt.
Durch eine Pflegekammer erhält der Gesetzgeber
die Möglichkeit die vorhandene pflegerische Kompetenz
in institutionalisierter Form in sein Handeln kontinuierlich
einfließen zu lassen. Um die - demographischen Prognosen
zufolge größer werdenden - Aufgaben im Gesundheitswesen
bewältigen zu können, ist es sinnvoll, die unmittelbare
Verwaltung von solchen Aufgaben zu entlasten, die zutreffender,
einfacher und kostengünstiger von einer Pflegekammer
bearbeitet werden können. Hier ist als Beispiel die Ausübung
der Berufsaufsicht über den Berufsstand Pflege zu nennen.
Die Hauptangriffe gegen die Pflichtmitgliedschaft
jedoch werden auf Art. 9 GG gestützt (ausführlich
dargestellt bei CREDE, 1962, S. 90ff.) und sie stehen oder
fallen mit dem Verständnis der Termini „Vereine
und Gesellschaften“ des Art. 9, Abs. 1 GG. Alle Deutschen,
so begründet das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10,
89 [102]; 10, 354 [361ff.];15, 235 [239]; CREDE, 1962, S.
92ff.) seinen Standpunkt, genießen das Recht, Assoziationen
von funktional nicht-staatlicher Qualität frei zu bilden
oder ihnen auch fernzubleiben (= negative Koalitionsfreiheit),
aber diese Zusammenschlüsse sind explizit dadurch gekennzeichnet,
dass sie keine hoheitlichen Befugnisse haben und ausschließlich
staatsfremde Aufgaben wahrnehmen. Nachdem die Berufskammer
durch ihr Einrichtungsgesetz einmal Kraft hoheitlichen Akts
als Zwangskörperschaft organisiert wurde, hat sie den
von Art. 9, Abs. 1 GG umfassten Bereich privatrechtlicher
Assoziationen verlassen, so dass sich aus ihm keine verfassungsrechtlichen
Schranken gegen eine Pflichtmitgliedschaft rekurrieren lassen
(für die herrschende Meinung HUBER, 1953, S 198ff.).
Gleiches ergibt sich aus dem Recht der negativen
Koalitionsfreiheit, das der Art. 9, Abs. 3 GG gegenüber
der Zwangsorganisierung zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gewährleistet (vgl.
CREDE, 1962, S. 96ff). Diese Vorschrift ist nicht geeignet,
öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaften der Berufe
zu verhindern, da diese eine andere Zielrichtung haben, nämlich
die Ausübung einer an sich hoheitlichen Berufsaufsicht
als Selbstverwaltungsangelegenheit. Somit sind sie weder Koalition
im Sinne des Art. 9, Abs. 3 GG, noch bieten sie Anlass zu
einer dieser Norm entsprechenden Regelung (CREDE, 1962, S.
112f).
Der Vorwurf, eine Pflichtmitgliedschaft bei
einer Kammer behindere den von Art. 12, Abs. 1 GG garantierten
freien Zugang zum Beruf, ist vom Bundesverfassungsgericht
mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die
Kammerzugehörigkeit nur eine einfache Folge der Ausübung
eines bestimmten Berufes sei. Mit der Anordnung der Zwangszugehörigkeit
hätte der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Berufsausübung
geregelt, noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (BVerfGE
10, 354 [362f.];15, 235 [239]).

5.2 Die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung
Eine Folge der Pflichtmitgliedschaft kann die
Verpflichtung zur Beitragsentrichtung sein, die insofern eine
öffentlich-rechtliche Abgabe darstellt, als dass sie
der Finanzhoheit der öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft
- und hierzu zählen auch Berufskammern - entspringt (BVerfGE
10, 354 [371]).
Diese Auferlegung von Zwangsbeiträgen könnte
eine Verletzung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG darstellen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Art. 14 GG das Vermögen
des Einzelnen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten
zumindest solange nicht schützt, wie nicht die Wesensgehaltsgarantie
des Art. 19, Abs. 2 GG verletzt ist. Diese materielle Schranke
will einer Aushöhlung von Grundrechten durch übermäßige
Begrenzungen entgegenwirken: Sie ist dann überschritten,
wenn ein Grundrecht aus unzureichendem, also unverhältnismäßigem
Anlass begrenzt wird; sie ist vollständig missachtet,
wenn das begrenzte Grundrecht überhaupt „keine
Wirksamkeit mehr entfalten kann“ (HESSE, 1982, S. 133).
In Verbindung mit Art. 14 GG müsste das Einkommen der
Betroffenen soweit beschnitten sein, dass es seinem Wesen
nach nicht mehr ausreicht, ihre (sozial) erforderlichen Bedürfnisse
- hierzu zählen alle Kosten für den Lebensunterhalt,
z.B. Miete, Nahrung, Kleidung, etc. - finanziell sicher zu
stellen. Sich einen Beitrag vorzustellen, der von seiner Höhe
auch nur in die Nähe einer die (sozial) erforderlichen
Bedürfnisse beeinträchtigenden Dimension tendiert
ist - angesichts eines Jahresbeitrages von EURO 50,-- pro
Person - bar jeder Realität. Somit geht auch diese Einrede
fehl.

5.3 Fazit
Die Finanzkraft einer Kammer ist lebensbestimmendes
Element ihrer Funktionsfähigkeit in der Weise, als dass
fixe Kosten für Personal, Betriebsmittel, Werkstoffe
und Sachgüter anfallen. Darüber hinaus entstehen
beträchtliche Sachkosten für die weitgefächerten
Formen der Meinungspflege- sowohl nach innen, als auch nach
außen - in Gestalt von Veröffentlichungen, Kongressveranstaltungen,
Messeteilnahmen und Dienstleistungen zugunsten der eigenen
Mitglieder, z.B. Rechtshilfen oder Fortbildungsveranstaltungen,
an (BISLER, 1990, S. 53).
Es ist für eine Kammer zur Erhaltung ihrer
Funktionsfähigkeit unerlässlich, sich finanzielle
Ressourcen zu erschließen. Bei einer angenommenen Pflichtmitgliedschaft
erscheint eine gleichzeitige Verpflichtung zur Beitragsleistung
sinnvoll, um keine finanzielle Abhängigkeit von einem
hoheitlichen Träger zu erzeugen. Im Wege der Umverteilung
- und nicht der Neukostenaufnahme - ist es denkbar, Einsparungen
auf der Verwaltungsseite bei Bedarf der Pflegekammer zur Verfügung
zu stellen (OETZEL-KLÖCKER; 1997). Ein Zahlenbeispiel
verdeutlicht diese Ausführungen weiter: Bei 81 Millionen
Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland und ca. 1.200.000
Pflegenden ergibt sich proportional bei 17 Millionen Einwohnern
in Nordrhein-Westfalen eine Zahl von etwa 251.000 Pflegenden
in diesem Bundesland. Bei einem Mitgliedsbeitrag von jährlich
EURO 50,-- verfügte eine potentielle Kammer für
Pflegeberufe allein hieraus über Einnahmen in Höhe
von EURO 12.550.000,-- p.a. Darüber hinaus wäre
es denkbar, für jede Prüfung in der Kranken- und
Kinderkrankenpflege, in der Krankenpflegehilfe sowie in der
Altenpflege und Altenpflegehilfe je eine Gebühr von EURO
125,-- zu erheben. So ergeben sich bei 12.000 angenommenen
Prüfungen p.a. weitere Einnahmen in Höhe von EURO
1.500.000,--. Dazu kommen weitere Einnahmen für Leistungen
der Kammer, die in der - von der Kammerversammlung zu verabschiedenden
- Verwaltungsgebührenordnung fixiert sind; hierzu zählen
unter anderem Bescheinigungen, Beglaubigungen, Beurkundungen,
Bestellung von Sachverständigen, etc. Zusammengefasst
ergäbe sich hieraus ein Jahresbudget von mehr als 14
Millionen EURO, welches die finanzielle Handlungsfähigkeit
einer pflegerischen Selbstverwaltungskorporation sichert.

6. Gesellschaftlicher Auftrag der
Pflege für die betroffenen Gruppen
6.1 Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen
Pflege ist als eigenständige Profession
und selbständiger Teil des Gesundheitsdienstes für
die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Planung,
Ausführung und Bewertung der Pflege zuständig. So
hat es der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzeswerken - z.B.
§ 80 SGB XI; Heimgesetz - Qualitätsvereinbarungen
bestimmt. Daher haben Pflegefachkräfte nicht nur einen
Handlungsauftrag im Sinne von Reaktionen und Ausführung
von Bestimmungen und Vorgaben, sondern haben auch einen Gestaltungsauftrag
mit dem Ziel, die fachpflegerische Versorgung der Bevölkerung
sachgemäß zu gewährleisten. Pflege ist Lebenshilfe
und für die Gesellschaft unerlässliche Dienstleistung.
Pflege befasst sich mit gesunden (z.B. Gesundheitsförderung)
und kranken Menschen und handelt patientenorientiert, aus
dem eigenen ethischen Interesse der Pflegefachkräfte
heraus und nicht nur, um gesetzliche Auflagen einzuhalten.
Dies wird allein schon am § 80 Pflegeversicherungsgesetz
(Qualitätsvereinbarungen) deutlich. Hier werden entsprechende
Aufgaben an den Berufsstand der Pflegefachkräfte gegeben,
um die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit
den erforderlichen und geplanten Pflegehandlungen sicherzustellen.
Auch hier sind die Pflegefachkräfte gefordert zu gestalten,
zu definieren.
Der Schutz vor unsachgemäßer Pflege
und die Sicherung der pflegerischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen
hat eine zentrale Bedeutung für die Bevölkerung.
Dieser Schutz und die Sicherung kann lediglich allein von
einer Pflegekammer gewährleistet werden.
Neben dem Anspruch der Bevölkerung nach
einer adäquaten Medizin hat auch die Forderung nach einer
adäquaten sicheren pflegerischen Versorgung eine zentrale
Bedeutung für die Bevölkerung, die in der Zukunft
weiter an Bedeutung zunehmen wird.
Somit bedarf es neben der Integration der medizinischen
Kompetenz auch die Integration pflegerischen Kompetenz, welche
sich u.a. durch die Etablierung der Pflegewissenschaft und
den dort generierten Erkenntnissen nicht länger als für
die Gesundheit der Menschen sekundär bezeichnen lässt.
Aus der Sichtweise derjenigen, die die Pflegeleistungen
derzeitig in Anspruch nehmen und auch in Zukunft in Anspruch
nehmen werden, erscheint ein Handlungsanspruch an den Staat
naheliegend zu sein. Diesen Personen drohen Beeinträchtigungen
grundrechtlich geschützter Güter - durch eine qualitativ
schlechte Pflege - und durch einen sich unter Umständen
weiter entwickelnden Pflegenotstand. Unzureichend ausgeführte
Pflege berührt den Schutzbereich des Art. 2 GG sowie
den Schutzbereich der Menschenwürde. Der Schutz der Rechtsgüter
„körperliche Unversehrtheit“, „Leben
und Gesundheit“ sowie die „Würde des Menschen“
sind Teile der Wertordnung des Grundgesetzes, aus denen sich
zwingend Schutzpflichten des Staates ergeben. Es ist eine
unstrittige Tatsache, dass eine unzureichende Pflege die Gesundheitssituation
eines Pflegebedürftigen verschlimmert und daher lebensverkürzend
wirkt. Um dieses zu verhindern, benötigt der Gesetzgeber
den gesamten Sachverstand pflegerischer Expertise, wie er
sich in einer Pflegekammer zwangsläufig darstel-len würde.
(SEEWALD, 1997, S. 125)
Wird dem berechtigten Anspruch der Bevölkerung
nach einer sachgemäßen Pflege nicht Rechnung getragen,
werden wesentliche Bereiche des in Art. 2 GG begründeten
Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit schutzlos!

6.2 Der Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat, zugegebener Maßen,
eine schwierige Aufgabe zu lösen. Er soll eine vernünftige,
gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherstellen.
Neue gesundheitspolitische Entwicklungen, die Steigerung von
Qualität und Wirtschaftlichkeit erfordern eine Anpassung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen ohne zusätzliche Kosten.
Eine Fülle von Verordnungen und Gesetzen war bislang
die Folge. Abwechselnd wurden den verschiedenen Akteuren im
Gesundheitswesen, auch den Beitragszahlern, Sparmodelle oder
zusätzliche Kostenbelastungen zugemutet. Der Gesetz-geber
nutzte bisher nur vereinzelt die Möglichkeit, pflegerischen
Sachverstand bzw. pflegewissenschaftliche Erkenntnisse in
seine Überlegungen zu gesundheitspolitischen Richtliniensetzungen
einfließen zu lassen.
Durch eine Pflegekammer erhält der Gesetzgeber
die Möglichkeit die vorhandene pflegerische Kompetenz
in institutiona-lisierter Form in sein Handeln kontinuierlich
einfließen zu lassen. Um die - demographischen Prognosen
zufolge größer werdenden - Aufgaben im Gesundheitswesen
bewältigen zu können, ist es sinnvoll, die unmittelbare
Verwaltung von solchen Aufgaben zu entlasten, die zutreffender,
einfacher und kostengünstiger von einer Pflegekammer
bearbeitet werden können. Hier ist als Beispiel die Ausübung
der Berufsaufsicht über den Berufsstand Pflege zu nennen.

6.3 Berufsständische Organisationen
Im Unterschied zu einer Pflegekammer agieren
Pflegeverbände auf dem Boden des Privatrechtes; dies
bedeutet einerseits, dass sie sich aus freiwilligen Mitgliedern
rekrutieren, und andererseits, dass sie keine hoheitlichen
Aufgaben wahrnehmen können. Außerdem sind nicht
alle Betroffenen repräsentiert und damit ist eine politische
Ansprechbarkeit nur erschwert realisierbar. Während eine
Kammer in ihrer Konstruktion als Personalkörperschaft
verpflichtet ist, im Rahmen der ihr eingeräumten Handlungsmacht
alle Mitglieder - also 100% der Pflegefachkräfte - gleichermaßen
zu vertreten, können Pflegeverbände wechselnde spezielle
Anliegen favorisieren. Es zeigen sich im Miteinander von Kammer
und Pflegeverbänden alternierende Ausprägungen des
Subsidiaritätsprinzips, die paralleler konstruktiver
Koexistenz Synergieeffekte entfalten werden. Die deutliche
Mehrzahl der pflegerischen Berufsverbände in Nordrhein-Westfalen
fordert einmütig die Errichtung einer Pflegekammer und
beteiligt sich aktiv an den entsprechenden Initiativen, denn
dadurch erhalten sie eine breite Plattform zur Diskussion
und Gestaltung pflegerischer Inhalte sowie eine Schnittstelle
zu Politik, Gesetzgeber und Verwaltung. Zu diesem Zwecke sind
der Arbeitskreis Operationsdienst e.V.; die Bundesfachvereinigung
Leitender Krankenpflegekräfte in der Psychiatrie e.V.,
Region Rheinland und Westfalen Lippe - BFLK; der Deutsche
Berufsverband für Pflegeberufe, Landesverband Niedersachsen
e.V., Landesvertretung Nordrhein-Westfalen - DBfK; der Deutsche
Pflegeverband (DPV) ,das ESTA- Bildungswerk Bad Oeynhausen
e.V.; die Gewerkschaft für Beschäftigte im Gesundheitswesen
- BiG und der Verband Pflegemanagement NRW e.V. - VPM bereits
korporative Mitglieder im Förderverein zur Errichtung
einer Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen. Die Bestrebungen
der pflegerischen Berufsverbände, sich zu vernetzen,
zu gemeinsamen und tragfähigen Positionen zu kommen sowie
eine dauerhafte Kooperation mit den Akteuren im Gesundheitswesen
zu unterhalten findet seinen Ausdruck im Zusammenschluss führender
Verbände zu Dachorganisationen auf Bundes- und Landesebene.
In Nordrhein-Westfalen nimmt der Pflegerat NRW diese Aufgaben
wahr.

7. Ausblick
Die aktuellen und rasanten Strukturveränderungen
im Gesundheitswesen verleihen der Dimension der Sicherung
der pflegerischen Versorgung für die Gesellschaft eine
weiter zunehmende Dringlichkeit. Im internationalen Vergleich
ist festzustellen, dass die Pflege in Deutschland eine Schlusslichtposition
einnimmt und der europäischen Entwicklung hinterher läuft.
In vielen Staaten gibt es Pflegekammern schon seit Jahren.
Gravierende Unterschiede gibt es selbst im europäischen
Raum im Bereich der beruflichen Bildung Pflege. So ist beispielsweise
das deutsche Krankenpflegeexamen mit dem pflegerischen Berufsabschluss
in Großbritannien qualitativ nicht vergleichbar. Im
Zuge der fortschreitenden Europäisierung ist es dringend
erforderlich, dass die Bundesrepublik auf pflegeberuflicher
Ebene nicht vollends in eine Sackgasse gerät, sondern
dringend zum internationalen Entwicklungsstand der Pflegeberufe
und die daraus resultierende Pflegequalität für
die Bürgerinnen und Bürger sichert. Dies kann nur
über die Errichtung von Kammern für Pflegeberufe
in den einzelnen Bundesländern erfolgen.
Anhang: Mögliche Organisationsstruktur
einer Pflegekammer

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